Hinweisbeschl. des AG Nettetal zu "Datenschockrechnungen"

118xx

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Eingeklagt wurden etliche hundert Euro aus angeblicher Datennutzung. Nach dem Hinweis wurde die Klage zurückgenommen.

Hinweisbeschluss des Amtsgericht Nettetal
4 C 70/13
I.
Die Klägerin wird auf folgendes hingewiesen:
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.07.2012 klargestellt hat, dürfte sie im Hinblick auf die verstärkte Internetnutzung der Beklagten seit dem 18.06.2011 dazu verpflichtet gewesen sein, die Beklagte rechtzeitig auf dieses erhöhte Verbindungsauf-kommen hinzuweisen, wobei nach Ansicht des Gerichts diese Verpflichtung der Klägerin zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als das Verbindungsaufkommen Kosten in Höhe von 50,00 € erreicht hatte. Da die Klägerin der Beklagten in ihrer Rechnung vom 25.07.2011 für die Internetnutzung „gedeckelt“ 290,00 € brutto in Rechnung gestellt hat, dürfte die Klage in Höhe von 240,00 € von vorne herein unbegründet sein. Vor diesem Hintergrund dürfte die Klägerin auch nicht berechtigt gewesen sein, den Anschluss der Beklagten zu sperren, so dass ihr auch der unter dem 24.07.2012 in Rechnung gestellte Schadensersatz nicht zustehen dürfte. Auch im Übrigen hat das Gericht große Mühe, die in den einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Positionen nachzuvollziehen. Klar ist der monatliche „Basis/Paketpreis“ in Höhe von 16,7648 € netto. Diesen Basispreis setzt die Klägerin aber auch nur einschließlich der Rechnung vom 24.02.2012 an, danach variiert dieser Preis, ohne dass dem Gericht dies erklärlich wäre. Zusätzlich erschwert wird die Nachvollziehbarkeit durch die zahlreichen „Kulanzgutschriften“ bzw. „Korrekturgutschriften“, weil das Gericht diese der Höhe nach nicht nachvollziehen kann und im Übrigen auch nicht klar ist, auf welche Rechnungs-positionen sich diese Gutschriften jeweils beziehen. Vor diesem Hintergrund regt das Gericht an, dass die Klägerin ihre Klage aus Kostengründen zurücknimmt.



II.

Der Klägerin wird zur Stellungnahme zu dem vorstehenden Hinweis bzw. zur Ergänzung ihres Vorbringens eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Danach wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO entschieden, wobei die Beklagtenseite selbstverständlich noch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sollte die Klägerin neue Tatsachen vortragen, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage führen.





Nettetal, den 10.02.2014
Hinweisbeschluss des Amtsgericht Nettetal
4 C 70/13
I.

Die Klägerin wird auf folgendes hingewiesen:



Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.07.2012 klargestellt hat, dürfte sie im Hinblick auf die verstärkte Internetnutzung der Beklagten seit dem 18.06.2011 dazu verpflichtet gewesen sein, die Beklagte rechtzeitig auf dieses erhöhte Verbindungsauf-kommen hinzuweisen, wobei nach Ansicht des Gerichts diese Verpflichtung der Klägerin zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als das Verbindungsaufkommen Kosten in Höhe von 50,00 € erreicht hatte. Da die Klägerin der Beklagten in ihrer Rechnung vom 25.07.2011 für die Internetnutzung „gedeckelt“ 290,00 € brutto in Rechnung gestellt hat, dürfte die Klage in Höhe von 240,00 € von vorne herein unbegründet sein. Vor diesem Hintergrund dürfte die Klägerin auch nicht berechtigt gewesen sein, den Anschluss der Beklagten zu sperren, so dass ihr auch der unter dem 24.07.2012 in Rechnung gestellte Schadensersatz nicht zustehen dürfte. Auch im Übrigen hat das Gericht große Mühe, die in den einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Positionen nachzuvollziehen. Klar ist der monatliche „Basis/Paketpreis“ in Höhe von 16,7648 € netto. Diesen Basispreis setzt die Klägerin aber auch nur einschließlich der Rechnung vom 24.02.2012 an, danach variiert dieser Preis, ohne dass dem Gericht dies erklärlich wäre. Zusätzlich erschwert wird die Nachvollziehbarkeit durch die zahlreichen „Kulanzgutschriften“ bzw. „Korrekturgutschriften“, weil das Gericht diese der Höhe nach nicht nachvollziehen kann und im Übrigen auch nicht klar ist, auf welche Rechnungs-positionen sich diese Gutschriften jeweils beziehen. Vor diesem Hintergrund regt das Gericht an, dass die Klägerin ihre Klage aus Kostengründen zurücknimmt.



II.

Der Klägerin wird zur Stellungnahme zu dem vorstehenden Hinweis bzw. zur Ergänzung ihres Vorbringens eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Danach wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO entschieden, wobei die Beklagtenseite selbstverständlich noch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sollte die Klägerin neue Tatsachen vortragen, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage führen.


Nettetal, den 10.02.2014
 
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Hier noch ein paar Ausschnitte aus der Klageerwiderung:


In dem Rechtsstreit

xxxxx GmbH ./. yyyyy

4 C 70/13



nehmen wir zu den Schriftsätzen der Gegenseite wie folgt Stellung:


....


......

Soweit die Klägerin es für abenteuerlich hält, einen pauschalen Anscheinsbeweis der Richtigkeit sämtlicher auf Telefonnetzen erbrachten Leistungen anzuzweifeln, ist dies unangebracht. Abenteuerlich ist eher die Auffassung, für sämtliche Telekommunikationsempfangsanlagen gleich welcher Bauart gelte ein Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis hat sich – unabhängig von den Regelungen des § 16 TKV und der Nachfolgenormen §§ 45 i TKG – entwickelt auf Grundlage von hunderten von Gutachten und Verfahren in den letzten Jahrzehnten. Dies lässt sich eben nicht auf sämtliche neuen Leistungen überstülpen.


Die technische Prüfungsdokumentation als Grundlage eines Anscheinsbeweises ist vorliegend eben nicht ausreichend. Wie bereits vorgetragen, soll der Verbraucher durch die technische Prüfungsdokumentation in die Lage versetzt werden, seine Einwendungen aus technischer Sicht zu konkretisieren. Dies ist mit den vorgelegten Ankreuzbögen nicht möglich, wobei ja unstrittig ist, dass seit Jahren stets gleichförmige Ankreuzberichte in Streitigkeiten vorgelegt werden. Nichtmal der angebliche Einwahlknoten über den die Leistung erbracht worden sein soll, ist genannt.


Zutreffend ist, dass die Bundesnetzagentur nach § 45 i TKG die Standards der Prüfung festlegen kann, eine derartige Festlegung jedoch seit vielen Jahren trotz mehrfacher Anläufe nicht erfolgt.

Die von der Gegenseite erwähnte jährliche Prüfung nach § 45 g TKG hat nichts mit der vorliegenden Problematik zu tun. Es handelt sich lediglich um eine Minimalvoraussetzung, um am Markt teilnehmen zu dürfen. Die grundsätzliche Eignung nach § 45 g TKG kann statt durch eine echte Begutachtung, sogar schon durch den Nachweis eines Qualitätsmanagementes erfolgen (vgl. § 45 g Abs 2 TKG), ohne dass konkrete Prüfungen der Anlage erfolgen.


Die Ausführungen der Gegenseite zur nebenvertraglichen Schutzpflicht sind nicht nachvollziehbar. Tatsächlich lag doch die von der Gegenseite angesprochene Kostenexplosion im Sinne der BGH-Rechtsprechung vor. Die Beklagte hat unstrittig vor den streitigen Rechnungen keine Datennutzungen vorgenommen.


Beweis im Bestreitensfall: Vorlage der Rechnungen.


In Fällen, in denen der Kunde ein Vielfaches des Betrages der bei Nutzung üblichen Datentarife verbraucht, muss das Unternehmen eingreifen.

Kostenschockrechnungen sind – wie unbestritten vorgetragen – die häufigste Ursache für Zahlungsstreitigkeiten. Hier verstößt es gegen Treu und Glauben sowie die vertraglichen Nebenpflichten, den Kunden sehenden Auges in die finanzielle Katastrophe laufen zu lassen.


Letztlich ließen sich eine Vielzahl der Auseinandersetzungen vermeiden, wenn die Klägerin nicht reflexartig in allen Fällen der Nichtzahlung streitiger Entgelte die Karten sperren und den Vertrag kündigen würde. Die Beklagte hatte den Vertrag vor der strittigen Rechnung problemlos erfüllt. Sodann wurde der unstrittige Betrag – der auch dem Betrag nach § 45 j TKG entspricht – gezahlt, ebenso die unstrittigen Folgerechnungen. Hier gab es keinen Grund für eine Vollsperrung de Anschlusses. Dass die Beklagte nach unberechtigter Sperre der Karte berechtigt war, die weiteren Zahlungen zu verweigern, ist offensichtlich.

Hinzu kommt folgende Erwägung: In sämtlichen Prozessen, in denen die Klägerin nach Kündigung Schadensersatz statt der Leistung fordert, behauptet die Klägerin, keine ersparten Aufwendungen dadurch zu haben, dass sie die Leistung nicht mehr erbringen muss. Sie könne die Leistungen ohne Kosten zu ersparen aufgrund der bestehenden Netzkapazitäten erbringen. Wenn dieser in jeder Auseinandersetzung zu findenden Vortrag stimmt, ist es offensichtlich reine Schikane, bei auf bestimmte Gebühren begrenzten Streitigkeiten die Leistung zu verweigern.

Entgegen der Behauptung der Gegenseite lag hier ein Fall der Gefahr, „auf unbestimmte Zeit ohne Aussicht auf Erbringung Gegenleistung“ zu sein, nicht vor.


Die Behauptung der Klägerin zu einer angeblichen Always-on-Funktion sind dem Standard-Einwendungsschreiben der Klägerin entnommen und werden bei jeder Auseinandersetzung ins Blaue gemutmaßt.


Die Klage ist daher abzuweisen
 
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