Eingeklagt wurden etliche hundert Euro aus angeblicher Datennutzung. Nach dem Hinweis wurde die Klage zurückgenommen.
Hinweisbeschluss des Amtsgericht Nettetal
4 C 70/13
I.
Die Klägerin wird auf folgendes hingewiesen:
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.07.2012 klargestellt hat, dürfte sie im Hinblick auf die verstärkte Internetnutzung der Beklagten seit dem 18.06.2011 dazu verpflichtet gewesen sein, die Beklagte rechtzeitig auf dieses erhöhte Verbindungsauf-kommen hinzuweisen, wobei nach Ansicht des Gerichts diese Verpflichtung der Klägerin zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als das Verbindungsaufkommen Kosten in Höhe von 50,00 € erreicht hatte. Da die Klägerin der Beklagten in ihrer Rechnung vom 25.07.2011 für die Internetnutzung „gedeckelt“ 290,00 € brutto in Rechnung gestellt hat, dürfte die Klage in Höhe von 240,00 € von vorne herein unbegründet sein. Vor diesem Hintergrund dürfte die Klägerin auch nicht berechtigt gewesen sein, den Anschluss der Beklagten zu sperren, so dass ihr auch der unter dem 24.07.2012 in Rechnung gestellte Schadensersatz nicht zustehen dürfte. Auch im Übrigen hat das Gericht große Mühe, die in den einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Positionen nachzuvollziehen. Klar ist der monatliche „Basis/Paketpreis“ in Höhe von 16,7648 € netto. Diesen Basispreis setzt die Klägerin aber auch nur einschließlich der Rechnung vom 24.02.2012 an, danach variiert dieser Preis, ohne dass dem Gericht dies erklärlich wäre. Zusätzlich erschwert wird die Nachvollziehbarkeit durch die zahlreichen „Kulanzgutschriften“ bzw. „Korrekturgutschriften“, weil das Gericht diese der Höhe nach nicht nachvollziehen kann und im Übrigen auch nicht klar ist, auf welche Rechnungs-positionen sich diese Gutschriften jeweils beziehen. Vor diesem Hintergrund regt das Gericht an, dass die Klägerin ihre Klage aus Kostengründen zurücknimmt.
II.
Der Klägerin wird zur Stellungnahme zu dem vorstehenden Hinweis bzw. zur Ergänzung ihres Vorbringens eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Danach wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO entschieden, wobei die Beklagtenseite selbstverständlich noch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sollte die Klägerin neue Tatsachen vortragen, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage führen.
Nettetal, den 10.02.2014
Hinweisbeschluss des Amtsgericht Nettetal
4 C 70/13
I.
Die Klägerin wird auf folgendes hingewiesen:
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.07.2012 klargestellt hat, dürfte sie im Hinblick auf die verstärkte Internetnutzung der Beklagten seit dem 18.06.2011 dazu verpflichtet gewesen sein, die Beklagte rechtzeitig auf dieses erhöhte Verbindungsauf-kommen hinzuweisen, wobei nach Ansicht des Gerichts diese Verpflichtung der Klägerin zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als das Verbindungsaufkommen Kosten in Höhe von 50,00 € erreicht hatte. Da die Klägerin der Beklagten in ihrer Rechnung vom 25.07.2011 für die Internetnutzung „gedeckelt“ 290,00 € brutto in Rechnung gestellt hat, dürfte die Klage in Höhe von 240,00 € von vorne herein unbegründet sein. Vor diesem Hintergrund dürfte die Klägerin auch nicht berechtigt gewesen sein, den Anschluss der Beklagten zu sperren, so dass ihr auch der unter dem 24.07.2012 in Rechnung gestellte Schadensersatz nicht zustehen dürfte. Auch im Übrigen hat das Gericht große Mühe, die in den einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Positionen nachzuvollziehen. Klar ist der monatliche „Basis/Paketpreis“ in Höhe von 16,7648 € netto. Diesen Basispreis setzt die Klägerin aber auch nur einschließlich der Rechnung vom 24.02.2012 an, danach variiert dieser Preis, ohne dass dem Gericht dies erklärlich wäre. Zusätzlich erschwert wird die Nachvollziehbarkeit durch die zahlreichen „Kulanzgutschriften“ bzw. „Korrekturgutschriften“, weil das Gericht diese der Höhe nach nicht nachvollziehen kann und im Übrigen auch nicht klar ist, auf welche Rechnungs-positionen sich diese Gutschriften jeweils beziehen. Vor diesem Hintergrund regt das Gericht an, dass die Klägerin ihre Klage aus Kostengründen zurücknimmt.
II.
Der Klägerin wird zur Stellungnahme zu dem vorstehenden Hinweis bzw. zur Ergänzung ihres Vorbringens eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Danach wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO entschieden, wobei die Beklagtenseite selbstverständlich noch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sollte die Klägerin neue Tatsachen vortragen, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage führen.
Nettetal, den 10.02.2014
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