Handy Payment: Internet-Abos für Kinder meist verboten

DAY.DE schrieb:
Das ist dann aber schon komisch, daß Jugendliche (16 jährige) in Deutschland eine EC-Karte bekommen und quasi ALLES bis zum Limit kaufen können, aber wenn der gleiche 16-jährige übers Handy ein ABO abschließt, dann ist das nicht gültig.

Also irgendwo verstehe ich da was nicht so ganz :roll:

Wenn dieser Jugendliche über Amazon was kauft und das dann über Einzug kauft dann ist das OK, wenn er das übers Handy kaufen würde, dann ist das nicht gültig ?

DAY

Die EC-Karte meiner Tochter beinhaltet eben diesen Taschengeldparagraphen - einen bestimmten Betrag zur freien Verfügung! Mehr könnte sie damit nicht ausgeben.
Ein Einkauf bei seriösen Anbietern wie Amazon, ist meines Wissens für Kinder und Jugendliche nicht über Bank-Einzug möglich, sonder bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern!

Elvira
 
DAY.DE schrieb:
Das ist dann aber schon komisch, daß Jugendliche (16 jährige) in Deutschland eine EC-Karte bekommen und quasi ALLES bis zum Limit kaufen können, aber wenn der gleiche 16-jährige übers Handy ein ABO abschließt, dann ist das nicht gültig.

Also irgendwo verstehe ich da was nicht so ganz :roll:

Wenn dieser Jugendliche über Amazon was kauft und das dann über Einzug kauft dann ist das OK, wenn er das übers Handy kaufen würde, dann ist das nicht gültig ?

DAY

Es wird zwar nicht viel nützen, aber versuchen will ich es gerne:

Das Zauberwort heißt erstens eigene Mittel.
Zweiten macht Eure Preise so deutlich wie Amazon und wir haben schon ein Großteil des Problems gelöst.
Drittens bei Amazon muss man einmal bezahlen und nicht die wiederholte Bezahlung durch Kündigung stoppen.
Ach ja, bei Amazon kriegt der Kerl tatsächlich eine geldwerte Gegenleistung.
 
DAY.DE schrieb:
Das ist dann aber schon komisch, daß Jugendliche (16 jährige) in Deutschland eine EC-Karte bekommen ...
Auch dieses Beispiel hinkt mEn. Solche EC-Karten (Bankkarten die nur an den Automaten der ausgebenden Bank funktionieren) haben keinen Dispo und sind gratis für die Neukontonutzer, um sie an den Geldverkehr zu gewöhnen.
 
Der Jurist schrieb:
DAY.DE schrieb:
Das ist dann aber schon komisch, daß Jugendliche (16 jährige) in Deutschland eine EC-Karte bekommen und quasi ALLES bis zum Limit kaufen können, aber wenn der gleiche 16-jährige übers Handy ein ABO abschließt, dann ist das nicht gültig.

Also irgendwo verstehe ich da was nicht so ganz :roll:

Wenn dieser Jugendliche über Amazon was kauft und das dann über Einzug kauft dann ist das OK, wenn er das übers Handy kaufen würde, dann ist das nicht gültig ?

DAY

Es wird zwar nicht viel nützen, aber versuchen will ich es gerne:

Das Zauberwort heißt erstens eigene Mittel.
Zweiten macht Eure Preise so deutlich wie Amazon und wir haben schon ein Großteil des Problems gelöst.
Drittens bei Amazon muss man einmal bezahlen und nicht die wiederholte Bezahlung durch Kündigung stoppen.
Ach ja, bei Amazon kriegt der Kerl tatsächlich eine geldwerte Gegenleistung.
Genau so ist es!
 
Der Jurist schrieb:
Zweiten macht Eure Preise so deutlich wie Amazon und wir haben schon ein Großteil des Problems gelöst.

Und genau das ist in den meisten Fällen der springende Punkt. Der klare Hinweis auf ein Abo käme hier noch hinzu, aber das versteht sich ohnehin von selbst. Im Grunde genommen ganz einfach. Aber die Umsätze sind dann wohl im 3. Untergeschoss.

Gruß
Wembley
 
ein Vater schrieb:
DAY.DE schrieb:
Wenn hingegen ein Jugendlicher das Handy vom Vater nimmt, dann ist der Vater selbst schuld wenn er dem Kind das Handy "borgt" und dieser ABOs abschließt.

DAY

Lieber Day,
für Dich wiederhole ich es gerne noch mal
Zum wiederholten Male, Verträge mit Minderjährigen sind nicht wirksam.

Dann ist also auch der allgemeine Handyvertrag nicht wirksam? Der Prepaidkartenkauf auch nicht? Wow. Da tun sich ja Abgründe auf.

LG Andreas
 
Ich empfehle jedem einmal in die AGB's seines jeweiligen Netzbetreibers zu schauen, die er schriftlich bestätigt hat als er einen Handyvertrag abgeschlossen hat.

Ich will da mal ein Beispiel bringen.
Wir hatten vor ca. 2 Jahren einen "Verbalerotiker" als Kunden.
Dieser viel erst auf, als er ca. 1300 Euro auf seiner Handyrechnung hatte.
Die Historie dieses Kunden zeigte, dass er sich jemand einen Klingelton bestellt hatte. Irgendwas aus den Charts.
Abends - gegen 23:00 Uhr begann dann die "Steck mir was in die Körperöffnungen - Herrin" SMS Chat Nummer.
Unser Warnsystem ging an - wir überprüften die Handynummer indem wir die Mailbox des Kundden anriefen.
Dort hörten wir die Stimme eines Mädchens.
Nach sofortiger Rückfrage beim Netzbetreiber stellte sich heraus, dass das Handy auf den GF einer GmbH registriert war.
Dort war man auch sehr entspannt, da dies wohl öfters vorkommt bei dieser Nummer.
Der GF dder GmbH hat nachweislich seiner Tochter das Handy überlassen. Diese hat sich einen Klingelton bestellt.
Abends hat Papa dann das Handy für heisse SMS Chats genutzt - und so 1300 Euro ausgegeben.
Die SMS Kommunikation ließ eindeutig auf den Vater schließen.
Wir haben den Kunden dann trotzdem gesperrt.
Die üblen Beschimpfungen , die wir dann noch erhielten haben wir dokumentiert.
Der Kunde hat problemlos seine Rechnung bezahlt.
Von solchen Beispielen habe ich endlos viele.
-----
Deshalb mal ein Tipp:
Nicht immer nur in SCHWARZ oder WEISS denken.
 
Anonymous schrieb:
Dann ist also auch der allgemeine Handyvertrag nicht wirksam? Der Prepaidkartenkauf auch nicht? Wow. Da tun sich ja Abgründe auf.

LG Andreas


Und was bedeutet dann:

Bürgerliches Gesetzbuch:
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)

"§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."


Heißt doch nach meiner Ansicht: Wenn die Eltern den Kindern ein Handy gaben und dieser ein ABO per Handy abschließt, dann ist der geschlossene Vertrag wirksam.

DAY
 
shortpay schrieb:
Dieser viel erst auf, als er ca. 1300 Euro auf seiner Handyrechnung hatte.

Sowas kann der Einsatz von EDV verhindern (Sofern das gewollt ist).

Falk
(Ja, ich weiß, daß es Typen gibt, die trotz Warnung nach jeweils 50 Euro für hunderte Euros7Monat "chatten".)
 
"§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."


Heißt doch nach meiner Ansicht: Wenn die Eltern den Kindern ein Handy gaben und dieser ein ABO per Handy abschließt, dann ist der geschlossene Vertrag wirksam.

DAY

Ein Gericht würde wohl eher die Fragen stellen:

1. Wurde dem Kind das Handy zur Verfügung gestellt, um zu telefonieren - oder um damit ein Abo abzuschließen?

2. Heißt "freie Verfügung" bei einem Mobiltelefon auch, dass darin telefonfremde Leistungen wie ein Internet-Abonnementvertrag eingeschlossen sind? Oder dürfen Eltern sagen: "Ich habe meinem Kind das Telefon zum telefonieren gegeben".

Ich bin - ganz wertfrei gemeint - echt gespannt, wie da die Entscheidung lauten würde. Eines Tages werden wir so ein Urteil ja mal bekommen...
 
Anonymous schrieb:
ein Vater schrieb:
DAY.DE schrieb:
Wenn hingegen ein Jugendlicher das Handy vom Vater nimmt, dann ist der Vater selbst schuld wenn er dem Kind das Handy "borgt" und dieser ABOs abschließt.

DAY

Lieber Day,
für Dich wiederhole ich es gerne noch mal
Zum wiederholten Male, Verträge mit Minderjährigen sind nicht wirksam.

Dann ist also auch der allgemeine Handyvertrag nicht wirksam? Der Prepaidkartenkauf auch nicht? Wow. Da tun sich ja Abgründe auf.

LG Andreas

OK, für den Andreas der es eigentlich wissen sollte wie es gemeint ist aber wohl meint als Kaufmann unwissend sein zu dürfen.
Zum wiederholten Male, Verträge mit Minderjährigen sind nicht wirksam. Mit Ausnahme § 110 BGB

Ein Vertrag mit einer 13 Jährigen über € 400.- wird mit Sicherheit nicht vom § 110 BGB gedeckt.
 
sascha schrieb:
Ein Gericht würde wohl eher die Fragen stellen:

1. Wurde dem Kind das Handy zur Verfügung gestellt, um zu telefonieren - oder um damit ein Abo abzuschließen?

2. Heißt "freie Verfügung" bei einem Mobiltelefon auch, dass darin telefonfremde Leistungen wie ein Internet-Abonnementvertrag eingeschlossen sind? Oder dürfen Eltern sagen: "Ich habe meinem Kind das Telefon zum telefonieren gegeben".
Dies dürfte bei Prepaid wohl kaum fraglich sein, da dies in aller Regel eingesetzt wird, eine Kostenkontrolle zu bewirken und dies von den Providern auch so beworben wird. Makaber ist es, dass ausgerechnet diese Kostenkontrolle duch das Abogeschäft konterkariert wird und von der Providern auch noch dreisterweise kühl erklärt wird, an dieser Sachlage könnte nichts geändert werden.

cp
 
Aja, jetzt gibt es schon eine Einschränkung mit dem § 110 BGB.

Die meisten Reklamationen werden aber mit Sicherheit diejenigen sein die 10-50 EUR zu bezahlen haben und das ist sehrwohl im Bereich des Taschengeldes für ein Kind.

DAY
 
shortpay schrieb:
Das ist das Manko bei dem Handypayment, der Anbieter kann nicht belegen mit wem er einen Vertrag abgeschlossen hat

Muss er das ?
Ja. Wer die Existenz eines gültigen Vertrages behauptet, der muss im Streit und wenn der andere bestreitet, dass der existiert, den Beweis dafür antreten.

shortpay schrieb:
Die einen sagen so .. die anderen so.
Egal, wer die einen oder die anderen sind, es ändert sich nichts daran, dass behauptete Vertragsverhältnisse belegt werden müssen. U. a. muss man wissen, mit wem man einen Vertrag geschlossen hat.

shortpay schrieb:
Vielleicht hilft ein Blick in die AGB's der Netztbetreiber, denen der Endkunde zugestimmt hat.
Bestimmt nicht. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. U. a.

BGB schrieb:
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der
Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
Also, liebe Handypay-Abzocker, zieht euch warm an. Abos mit Minderjährigen als Vertragspartner dürften euch reihenweise um die Ohren fliegen, denn hier und anderswo wird man das sicher ausreichend publik machen.

M. Boettcher
 
DAY.DE schrieb:
Und was bedeutet dann:

"§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."


Heißt doch nach meiner Ansicht: Wenn die Eltern den Kindern ein Handy gaben und dieser ein ABO per Handy abschließt, dann ist der geschlossene Vertrag wirksam.
Deine Ansicht ist glücklicher Weise völlig unerheblich. Der §110 des BGB ist nämlich der hier schon des öfteren erwähnte sogn. Taschengeldparagraph. Die Mittel, um die es hier geht, sind nicht das "Werkzeug" Mobiltelefon, sondern die "finanziellen Mittel" des Minderjährigen, die dieser zur freien Verfügung besitzt (vulgo das Taschengeld).

Kauft sich ein 13jähriger von seinem Taschengeld eine CD für 20 EUR, so ist dieser Kaufvertrag gemäß BGB §110 wirksam. Die Eltern müssen nicht ausdrücklich zustimmen. Dadurch sollen Massengeschäfte des täglichen Lebens praktikabler gestaltet werden. Aber die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger wird dadurch in keiner Weise erweitert. Sie bleibt beschränkt und die Eltern müssen bei Verträgen grundsätzlich immer zustimmen, andernfalls sie schwebend unwirksam sind. In manchen Fällen reicht selbst diese Zustimmung nicht. Dann muß das Vormundschaftsgericht gefragt werden.

M. Boettcher
 
Lieber Day,
meine Tochter bekommt im Monat € 20.- Taschengeld und wenn Du meinst Du müsstest ihr dieses € 20.- abluchsen, nur zu. :respekt:
 
Kleiner Nachtrag:

http://www.vur-online.de/beitrag/78.html beschäftigt sich ausführlich mit dem Thema:
Der zivilrechtliche Verbraucherschutz vor überteuerten Service-Angeboten unter besonderer Berücksichtigung des Minderjährigenrechts

III. Minderjährigenschutz (§§ 106 ff. BGB)

Wie oben unter I. schon erwähnt, stellen Jugendliche und damit Minderjährige eine besondere Zielgruppe der genannten Serviceleistungen dar, was sich in der inhaltlichen Ausgestaltung der Programme und der Werbung und der Platzierung der letzteren in Jugendzeitschriften und in Werbepausen zwischen Jugendsendungen im Fernsehprogramm zu erkennen gibt. Bestellt nun ein Minderjähriger in der erwähnten Weise per Kurznachricht eine der genannten Serviceleistungen, so begründet diese Willenserklärung aufgrund der entstehenden Vergütungspflicht eine für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Verpflichtung. Folglich ist die Wirksamkeit dieser Willenserklärung gem. § 106, 107 BGB von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abhängig. Ob eine solche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, ist nach der Nutzungsform des Mobiltelefons zu unterscheiden:

1. Zunächst soll die Lage bei Benutzung eines sog. Vertragshandys betrachtet werden. Bei dieser Form des Mobiltelefongebrauchs zahlt der Benutzer demjenigen Netzbetreiber, mit welchem ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde, eine monatliche Grundgebühr und die jeweils angefallenen Kosten. Solche Nutzungsverträge schließen die Netzbetreiber jedoch ausschließlich mit volljährigen Personen ab. Hieraus folgt, dass im Falle eines Vertragshandys das jeweilige Gerät nicht direkt in die Hände von Minderjährigen gelangen kann. Wenn also (in der Regel) die Eltern einem ihrer Kinder ein Mobiltelefon als Vertragshandy zur eigenen Benutzung verschaffen, so haften sie gegenüber den Netzbetreibern vertraglich für die dadurch entsehenden Kosten. Daraus folgt, dass in dieser Überlassung eine Einwilligung gem. § 107 BGB zur Benutzung des Geräts und zum Vertragsschluss über gebührenpflichtige Angebote zu sehen ist. In diesen Fällen ist der jeweilige Vertragschluss des Minderjährigen mit dem Serviceunternehmen in Bezug auf die Regelungen des Minderjährigenschutzes wirksam.

2. Eine andere Situation ergibt sich jedoch bei der Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Minderjährigen, wenn es sich um ein Guthabenhandy handelt. Bei diesem wird zwischen dem Benutzer und dem Netzbetreiber kein vertragliches Nutzungsverhältnis mit monatlicher Grundgebühr begründet. Das Mobiltelefon wird an den Verbraucher verkauft, und dieser hat die Möglichkeit, das Guthaben nach eigenen Wünschen und Bedarf durch Berechtigungskarten wieder aufzuladen. Der wesentliche Unterschied zu den Vertragshandys liegt darin, dass die Netzbetreiber für den Erwerb eines Guthabenhandys lediglich das Vorliegen eines gültigen Personalausweises fordern, diese Geräte somit von 16-jahrigen und damit Minderjährigen erworben werden können. Ist der Erwerber minderjährig, so setzt ein wirksamer Vertragsschluss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voraus. Diese wird regelmäßig in dem Überlassen des zum Erwerb benötigten Geldbetrages zu sehen sein, so dass mit Bezahlung des Guthabenshandys durch den Minderjährigen der Kaufvertrag zwischen Netzbetreiber und Minderjährigen des Mobiltelefons gem. § 110 BGB wirksam ist. (Die Übereignung des Geräts nach § 929 I BGB hingegen ist für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft.) Ist der Erwerb des Geräts wirksam, so ist nunmehr zu untersuchen, ob auch die jeweilige Nutzung des Geräts und damit der Vertragsschluss des Minderjährigen mit den Servicebetreibern wirksam ist. In Betracht kommt wiederum eine konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. § 110 BGB. Zu beachten ist hier jedoch, dass die Einwilligung durch das Bereitstellen des Geldbetrages zum Erwerb des Guthabenhandys zunächst nur den Kaufvertrag betraf. (Der Kauf eines Gerätes, welches regelmäßig mit einen Startguthaben versehen ist, und der Kauf einer Berechtigungskarte, mit welchem das Guthaben wieder aufgeladen werden kann, sind diesbezüglich rechtlich gleich zu bewerten, so dass hier eine Unterscheidung nicht erforderlich ist.) Bestellt nun ein Minderjähriger mit seinen neu erworbenen Guthabenhandy eine der genannten Programmeinheiten bei einem Serviceanbieter, so ist dies nicht mehr vom ursprünglichen Vorgang des Handykaufs und des damit verbundenen Erwerbs eines Guthabens umfasst. Folglich erwirbt der Minderjährige durch die Benutzung des Guthabenshandys Surrogate für die von dem gesetzlichen Vertreter bereitgestellten Mittel. Bei solchen Surrogaten, die der Minderjährige mit überlassenen Mitteln erwirbt, ist folglich erneut zu prüfen, ob sie seiner Verfügung unterliegen. (MünchKomm-Schmitt, 4. Aufl. (2001), § 110 Rn. 31.) Nach allgemeiner Ansicht (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. (2004), § 110 Rn. 2.) ist es bei Surrogaten, die der Minderjährige mit den überlassenen Mitteln erwirbt, eine Frage des Einzelfalls, welche Verwendung durch das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters gedeckt ist. Geschäfte mit Surrogaten, die den Wert der ursprünglich überlassenen Mittel übersteigen oder besondere Risiken in sich bergen, die bei der Überlassung noch nicht absehbar waren, fallen regelmäßig nicht darunter. (Bamberger/Roth-Wendtland, BGB, 1. Auflage (2003), § 110 Rn. 10.) Zu beachten ist hier der Zweck des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB. Dieser dient in erster Linie dem Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen vor möglicherweise nachteiligen Folgen von Willenserklärungen, deren Auswirkungen er nicht hinreichend erfassen mag. (MünchKomm-Schmitt, Vor § 104 Rn. 2, Bamberger/Roth-Wendtland, § 110 Rn. 1.)
Bei der Gelegenheit ist dann auch das Gerücht erledigt, Minderjährige könnten kein Prepaid Handy erwerben. Der Fall, dass die Kinder über 16 aber unter 18 sind, liegt in meinem Fall vor.

M. Boettcher
 
ein Vater schrieb:
Anonymous schrieb:
ein Vater schrieb:
DAY.DE schrieb:
Wenn hingegen ein Jugendlicher das Handy vom Vater nimmt, dann ist der Vater selbst schuld wenn er dem Kind das Handy "borgt" und dieser ABOs abschließt.

DAY

Lieber Day,
für Dich wiederhole ich es gerne noch mal
Zum wiederholten Male, Verträge mit Minderjährigen sind nicht wirksam.

Dann ist also auch der allgemeine Handyvertrag nicht wirksam? Der Prepaidkartenkauf auch nicht? Wow. Da tun sich ja Abgründe auf.

LG Andreas

OK, für den Andreas der es eigentlich wissen sollte wie es gemeint ist aber wohl meint als Kaufmann unwissend sein zu dürfen.
Zum wiederholten Male, Verträge mit Minderjährigen sind nicht wirksam. Mit Ausnahme § 110 BGB

Ein Vertrag mit einer 13 Jährigen über € 400.- wird mit Sicherheit nicht vom § 110 BGB gedeckt.

Über 9.99 Euro aber garantiert schon.

LG Andreas
 
Anonymous schrieb:
Ein Vertrag mit einer 13 Jährigen über € 400.- wird mit Sicherheit nicht vom § 110 BGB gedeckt.

Über 9.99 Euro aber garantiert schon.
Ein Abo ist grundsätzlich von der Zustimmung der Eltern abhängig. Selbst dann, wenn täglich nur 1 ct. kassiert würde. Angenommen, Du würdest diese Deine Auffassung konsequent vertreten und Forderungen nach Rückzahlung bei Minderjährigen verweigern, was m. E. ziemlich dumm wäre, so wird es über kurz oder lang zu entsprechenden Prozessen kommen. Dann kannst Du

a) kostenpflichtig etwas für das Leben lernen
b) Deinen Anwalt feuern, der Dir das nicht erspart hat

M. Boettcher
 
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