Golem: Freiherr von G. und Anwalt S. trennen sich

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Die beiden vor allem in der IT-Szene nicht unbekannten Rechtsanwälte G.F.G. und B, S. gehen offenbar künftig getrennte Wege. Bislang waren die beiden unter "F.G. & S, " gemeinsam aufgetreten.
[...]
S, war wiederholt im Zusammenhang mit Dialer-Webseiten in die Schlagzeilen geraten. Im Zusammenhang mit dem illegalen Download-Angebot w*w.ftp-welt.com hatte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegen S. ermittelt und ihn vorübergehend festgenommen.
 
Im Zusammenhang mit dem illegalen Download-Angebot w*w.ftp-welt.com hatte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegen S. ermittelt und ihn vorübergehend festgenommen.
Ob sich die Investition in eine eigene Kanzlei überhaupt lohnt? Ggf. ist doch immer noch ein Umzug nach Stadelheim einzuplanen ;-)

M. Boettcher
 
Ach so, die Seite gibt's schon länger - nur jetzt eben ohne Weiterleitung...
Münchner Insiderjoke: hier
Naja, ein guter Schutzengel ist manchmal schon nötig ;)
(Sorry, liebe Ludwigsbühne)
 

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Wenn es hart auf hart geht, dann kriegt S. vielleicht Asyl in der Südsteiermark.

Seine Webseite ist auch interessant. Wenig Inhalt, dafür umso mehr hellgraue Schrift auf weißem Hintergrund.

Aber die Klienten färben ja nie auf einen Anwalt ab. Nein, nein, nein.
 
KatzenHai schrieb:
:o

Mein Mitgefühl kennt keine Grenzen ...

:supercool:

Verleihe deinem Mitgefühl doch ausdruck, in dem du Syndikus für sein fehlendes Impressum abmahnst, oder genügen die formlosen Informationen auf dieser Winzig-Website den Anforderungen des TDG?

MfG
L.
 
Stalker2002 schrieb:
Verleihe deinem Mitgefühl doch ausdruck, in dem du Syndikus für sein fehlendes Impressum abmahnst, oder genügen die formlosen Informationen auf dieser Winzig-Website den Anforderungen des TDG?
Wo ist im TDG eine bestimmte Form der Informationen nach §6 vorgeschrieben? Es kommt einzig auf den Inhalt an. Der Name steht da, die Adresse, eine Mailadresse, Telefon und sogar Fax. Die Hinweise auf berufsrechtliche Vorschriften dürften ausreichend sein. Falsch ist der Hinweis auf §6 des MDStV. Einmal, weil der MDSTV wohl nicht greift, zum anderen, als die dem TDG §6 entsprechende Forderung der Informationspflicht des MDStV in §10 steht. Für eine Abmahnung reicht das nie und nimmer. Es verlangt schließlich keiner, dass man sich auf das Gesetz beruft und die Grundlage exakt benennt. Zudem muss man sich nicht auf das Niveau der Absahnhaie begeben und nichtige Anlässe für Nadelstiche suchen.

M. Boettcher
 
Nach nochmaliger Lektüre des TDG (insbesondere §6.5), komme ich auch zu dem (bedauernswerten) Schluß, das ihm hier wohl leider kein Fehler unterlaufen ist. :(

Tröstlich bleibt, das er noch viel Arbeit vor sich hat, wenn er erreichen will das seine Seite in Suchmaschinen, noch vor den Kommentaren zu seinen Großtaten gelistet wird.

MfG
L.
 
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