GEZ und Adresshandel...

Telekomunikacja

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PM des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg:

Presseinformation vom 9. November 2004
Gemeinsame Presseerklärung zur Beteiligung der GEZ am Adresshandel


Die Datenschutzbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein erklären gemeinsam zum Entwurf des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages:

Wiederholt haben sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder dafür eingesetzt, bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland das Prinzip von Datenvermeidung und Datensparsamkeit in stärkerem Maße zu berücksichtigen. In der Kritik steht dabei im Besonderen die Beschaffung von jährlich mehreren Millionen Adressen hinter dem Rücken der Betroffenen beim kommerziellen Adresshandel durch die von den Rundfunkanstalten beauftragte Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die diese Adressen für flächendeckende Mailing-Aktionen nutzt. Zahlreiche Beschwerden und Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beziehen sich auf diese Praxis der GEZ, die die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten als rechtswidrig bezeichnet haben.

Anstatt gemeinsam mit den Datenschutzbeauftragten datenschutzfreundliche Varianten einer gerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ernsthaft zu prüfen, haben die Ministerpräsidenten der Länder mit dem Entwurf eines 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages neben der Erhöhung der Rundfunkgebühren und deren Erstreckung auf Computer weitgehend ohne die gebotene Beteiligung der in einigen Ländern zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten eine weitere Verschlechterung des Datenschutzes beschlossen:

Um die Beschaffung von Daten beim kommerziellen Adresshandel gesetzlich zu legitimieren, soll der Rundfunkgebührenstaatsvertrag um eine Befugnis erweitert werden, nach der die Rundfunkanstalten und die GEZ personenbezogene Daten unter den gleichen Bedingungen verarbeiten dürfen wie privatwirtschaftliche Unternehmen.

Die vorgesehene Befugnis ist mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Während öffentlich-rechtliche Institutionen personenbezogene Daten nur verarbeiten dürfen, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, ist die Datenverarbeitung der im Wettbewerb stehenden Privatwirtschaft vom Prinzip der Vertragsfreiheit geprägt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen hinsichtlich des Gebühreneinzugs in keinem Wettbewerb zu anderen Rundfunkveranstaltern. Schließlich haben die Länder gegen das Votum der Datenschutzbeauftragten bereits vor Jahren regelmäßige Übermittlungen von Meldedaten an die Rundfunkanstalten zugelassen, weil dies für erforderlich gehalten wurde.

V.I.S.P. Schraut, Pressereferentin
Kleinmachnow, den 8. November 2004

Quelle: http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=189499&template=aktuell_d1

Tststs.
 
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