Auch falls ich das aufwärme... § 802e ZPO reicht nach der jetzigen Rechtslage nicht aus. Die ZPO regelt in dem Fall nur was ein Gerichtsvollzieher wie zu tun hat,
sofern er dies dann auch darf! und dürfen tut er es rein juristisch derzeit nicht. Die ZPO ist eine Ordnung und kein Gesetz, es braucht aber ein Gesetz, um die Ordnung so in Kraft zusetzen wie es bei der Änderung gewollt ist. Der Fehler war, die ganzen Änderungen von hinten her anzufangen, anstelle eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen
Eines Vorweg - ich bin kein Anhänger von den Reichsdeppen oder die BRD ist eine GmbH (was sie tatsächlich auch ist), was ich jetzt schreibe ist für jeden nachprüfbar!
Nach dem noch immer Bestand habenden Urteil des
BVerfG,27.04.1959-2BvF2/58, können dauerhaft hoheitliche Aufgaben wie sie der Gerichtsvollzieher ausübt nur einem Beamten übertragen werden - Zitat Begründung II Nr. c. Absatz 3:
die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
Nach der damit verfassungsrechtlich bedenklichen Änderung der Gerichtsvollzieherordnung zum 01.08.2012 in §§ 1 (weggefallen) - hier war geregelt, dass sie Beamte nach dem Beamtenrecht sind; § 2 wo ihre Selbstständigkeit gezeigt wird, sie bei den Gerichten nur unter Aufsicht, nicht aber unter dessen Leitung stehen; und § 24 (weggefallen) hier war ihre sachliche- und örtliche Zuständigkeit geregelt. Ergo - er ist als Person und nur als Person noch Beamter, weil man ihm den Status nicht so einfach entziehen kann, er ist aber nicht mehr Beamter in dem Sinne, die hoheitlichen Aufgaben noch ausüben zu dürfen - er ist keine
juristische Person mehr, sondern nur noch eine natürliche Person.
Alte Vorschrift:
§ 1 GVO Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.
§ 2 GVO Dienstbehörde
1. Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist.
2. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
§ 24 Sachliche Zuständigkeit
1. Welche Aufträge der GVZ auszuführen hat, wird durch die Gesetze sowie durch Verwaltungsanordnungen der obersten Landesjustizbehörde bestimmt.
2. Der GVZ ist verpflichtet, seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Aufträge der Behörden der Justizverwaltung auszuführen.
3. Wenn dienstliche Belange es notwendig machen, kann der GVZ nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften auch ganz oder teilweise im mittleren Justizdienst verwendet werden. Die Anordnung hierzu trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt auch das Ausmaß der Beschäftigung. In dringenden Fällen kann der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts unter Vorbehalt der Genehmigung des Präsidenten des OLG vorläufige Anordnungen treffen.
Neue Vorschrift:
§ 1 GVO (weggefallen)
§ 2 GVO Dienstaufsicht
Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher
selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht,
aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
§ 24 GVO (weggefallen)
und weiter das OLG München in Az.: 9 VA 17/12 in seiner Begründung zu einem Urteil
Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine "Behörde" im Sinne der genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde". Gerichtsvollzieher seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere
Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung treten. Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.
Auch der Gesetzgeber hat das erkannt und versucht seit 2010 einen neuen Artikel in das Grundgesetz aufnehmen zu lassen, der die Ausnahme von Artikel 33 GG möglich macht, er sollte lauten:
Bundesrat Drucksache 17/1210 vom 24.03.2010 aus der 17. Wahlperiode Artikel 98a einzuführen,
Artikel 98a (neu einzufügen) Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.
wäre dies so im Grundgesetz - bisher aber keine 1/3 Mehrheit für diese Änderung - dann würde der Gerichtsvollzieher wieder eine Legitimation haben und der derzeitige Beleihungsstatus würde ausreichen - aber ohne den Artikel 98a GG tut es dies nicht!
Fakt ist, ein Gerichtsvollzieher hat nach derzeitiger Gesetzeslage
keine gesetzliche Legitimation hoheitliche Befugnisse ausüben zu dürfen, sein Handeln zum jetzigen Zeitpunkt ist verfassungswidrig, rechtswidrig und verletzt die Grundrechte der Schuldner.