Fortsetzung von AG: Nutzung privaten WLANS Straftat

technofreak

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Gericht verneint Strafbarkeit: Ohne Bezahlung ins Internet - Persilschein für Schwarzsurfer? - computerwoche.de
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal hat in einem Beschluss vom 19.10.2010 entschieden hat, dass das sog. "Schwarzsurfen" in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar ist.
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Die 5. große Strafkammer des Landgerichts hat diese rechtliche Bewertung nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen, betont Eichholz. Die Kammer verneinte die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.

Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) sei aus Sicht der Kammer nicht gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde.
 
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