Einzelverbindungsnachweis und Vorlage des Prüfprotokolls

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

technofreak

Forenveteran
Einzelverbindungsnachweis und Vorlage des Prüfprotokolls gemäß § 16 TKV

Die Gegenseite führt weiter zutreffend aus, dass ein Anscheinsbeweis nur dann in Betracht kommt, wenn gem. § 16 TKV eine durch die Einwendungen des Kunden veranlasste technische Prüfung durchgeführt wurde. Es wird bestritten, dass eine derartige Prüfung stattgefunden hat, der diesbezügliche Vortrag der Gegenseite ist völlig unsubstantiiert.

Es erhebt sich die Frage:
Wer hat wann, welche Netzelemente und Gebührenerfassungsanlagen mit welchem konkreten Ergebnis geprüft?

Im übrigen übersieht die Gegenseite, dass dem Beklagten gem. § 16 TKV auch die Vorlage der Dokumentation der technischen Prüfung zusteht.

Es wird ausdrücklich gerügt, dass das technische Prüfprotokoll von der Gegenseite nicht vorgelegt wurde.

Falls die Gegenseite eine Zertifizierung anführt:

Soweit die Gegenseite der Ansicht zu sein scheint, die Zertifizierung nach § 5 TKV ersetze die Prüfung nach § 16 TKV ist diese Ansicht rechtsfehlerhaft. Es wäre dann schon nicht nachzuvollziehen, weshalb der Gesetzgeber die Prüfungspflichten in zwei gesonderten Paragraphen geregelt hat. Die Prüfung nach § 5 TKV betrifft nur den allgemeinen jährlich zu erbringenden Nachweis der Abrechnungsgenauigkeit. Die Prüfung nach § 16 TKV ist dagegen eine Einzelfallprüfung die aufgrund einer Einwendung des Kunden einzuleiten ist.

Im übrigen wird bestritten, dass die Zertifizierung sich auf die Gebührenerfassungsanlagen bezieht. Sie bezieht sich nur auf das "Qualitätsmanagement" der Abrechnung.


Beweis:
Urkundsbeweis durch Vorlage des Vertrags und der Ergebnisse des Zertifizierungsverfahrens durch die Gegenseite


Ein Einzelverbindungsnachweis ist allenfalls geeignet nachzuweisen, dass eine Verbindung hergestellt worden ist.

Er sagt nichts dazu aus, wie es zu der Verbindung kam. Es kann dahingestellt bleiben, ob er in der Vergangenheit ausreichend war, einen Vertragsschluss nachzuweisen. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Verbindung nicht hergestellt werden, ohne dass manuell Rufnummer gewählt wurden. Selbst bau automatischer Wahlwiederholung mussten die Rufnummer zuvor eingegeben werden.

Diese Situation hat sich heute grundlegend gewandelt. Heute gibt es Programme, die eine Einwahl ohne Tätigwerden des Anschlussinhabers eine Einwahl vornehmen.



Im übrigen ist die Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis der Richtigkeit der durch automatisierte Gebührenerfassungsanlagen berechneten Gebühren vorliegend gar nicht anwendbar.

Strittig sind hier Verbindungen zum Service 0190-0.

B e w e i s: Einzelverbindungsnachweis, b.b.

Die fünfte Stelle einer 0190-er Nummer ist die sogenannte Tarifkennziffer. So kosten Verbindungen zum Service 0190 8 XXX z.B. einen feststehenden Betrag von € 1,86 pro Minute. Besonderheit der Tarifkennziffer 0 ist, dass der hinter der Rufnummer stehende Dienstanbieter den Preis des Dienstes frei tarifieren kann. Da keine einheitlichen statischen Tarife vorliegen im Gegensatz zu den Tarifkennziffern 01901-01909 kann hier auch kein Anscheinsbeweis greifen. 01900-Nummern sind erst seit Januar letzten Jahres testweise vergeben worden. Es kann sich daher noch keine allgemeine Vermutung dahingehend gebildet haben, dass die Gebührenerfassungsanlagen der Telekommunikationsanbieter diese Gebühren stets richtig erfassen. Weiter ist der Anbieter der 0190-0 Dienstes zudem verpflichtet, zu beweisen, dass ein Vertrag zu dem berechneten Verbindungspreis zustande gekommen ist, insbesondere vor Vertragsschluss auf die entstehenden Kosten hingewiesen wurde (letztlich ergibt sich diese Verpflichtung auch aus der Preisangabenverordnung).

Es wird an dieser Stelle daher rein vorsorglich bestritten, dass die Zedentin ihre Tarife, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlichte oder anderswo veröffentlicht hat. Veröffentlicht wurden von der Zedentin seit 2000 lediglich Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht jedoch Tarife, so dass die berechneten Gebühren schon mangels vertraglicher Grundlage für die Tarifentgelte nicht geschuldet sind. Die Klägerin möge ansonsten eine Fundstelle im Amtsblatt der Regulierungsbehörde benennen, aus der sich ergibt, welche Entgelte für eine Anwahl der hier strittigen Rufnummer 01900 anfallen.

Es wird weiter bestritten, dass der Beklagte oder seine Angehörigen – sofern die Verbindungen überhaupt von dessen Anschluss erzeugt wurden, was bestritten bleibt – durch den Dienstanbieter „vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit“ auf den einschlägigen Tarif hingewiesen wurden und diesen[, da die Entgelte über € 3,00 pro Minute liegen,] nochmals gesondert z.B. durch Mausklick oder Tastenkombinationen bestätigen musste. Tatsächlich erfolgte keinerlei Information. Die Klägerin mag eine Kopie der Anwahlsoftware vorlegen.

Die Zedentin bzw. die Klägerin kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der berechneten Tarife bestände, da diese ja nach eigenem Vortrag ohne weitere Prüfung der Zedentin durch die Diensteanbieter mitgeteilt werden.

Es wird insoweit auch verweisen auf die Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg in Sachen 11 S 8162/02, veröffentlicht bei www.dialerundrecht.de . Das Gericht stellt zutreffend fest, dass der Anbieter das Zustandekommen des Vertrages und insbesondere die Höhe des vereinbarten Entgeltes beweisen muss.

Wenn die berechneten Tarife offensichtlich nirgends veröffentlicht wurden, kann eine Einbeziehung in den Vertrag – sofern die Anwahl gem. § 16 TKV erwiesen wäre – nur durch eine Mitteilung des Dienstanbieters als Boten oder Erfüllungshilfen erfolgen. Hier verbleibt es bei den allgemeinen Beweisregeln, dass die Zedentin die Höhe der angeblich vereinbarten Vergütung beweisen muss.


Text in eckiger Klammer „[, da die Entgelte über € 3,00 pro Minute liegen,]“ nur benutzen, wenn er auf den Sachverhalt passt.
 
Hallo technofreak,

gehört diese Ausarbeitung nicht eher mit dem Vermerk "wichtig" ganz nach oben in dieses Forum?

Gruß wibu
 
@wibu

hier sind so viele Dinge wichtig und wir sind bedingt durch die Umstellung noch eine Weile am "Aufräumen"
so daß es noch etwas dauern wird, bis wir alles "in Lot" haben . Dieses Posting ist ein Zitat eines anderen
Mitgliedes und da "Ehre wem Ehre gebührt ", werde ich den betreffenden bitten diesen
Text selber zu posten.


Danke für den Hinweis

tf
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben