Einschreiben mit Rückschein - beweisfähig?

Anonymous schrieb:
Lieber Jurist,

...... Danch bedarf es - abgesehen von gerichtlichen Schreiben - eigentlich keinerlei Korrespondenz mehr mit der Gegenseite. Zeit und Aufwand kann man sich sparen, es sei denn, man will die Gegner sticheln.

Übrigens würde ich den Einspruch auch vorab per Fax schicken, und dann mit Einwurf-Einschreiben hinterher.


Sticheln ist ein ehrenwertes Motiv. Ein weiteres ist, dass Korrespondenz von renitenten Nutzer auch Kosten verursacht. Weiter kann man in einem Brief über mehrere Seite Textmüll liefern, um dann versteckt weit hinten eine Forderung unterzubringen, die ein Zurückbehaltungsrecht begründet, wenn sie nicht erfüllt wird.

Mein Ziel war es nexnet für die vermeintliche forderung von 47, 44 € Kosten in mindestens zehnfacher Höhe produzieren zu lassen. Jetzt da sie die Homepage wegen des unerlaubten Inkassos umstricken musste, denke ich ist mein Ziel mehr als erreicht. Auch so kann man als "Kunde" der anderen Seite das Geschäft vermiesen.

vgl.: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=11421#11421 unten im Posting
 
Ich stelle mal eine weitere Methode (6) zur Diskussion:
Fax versenden und Nachweis ausdrucken und am nächsten Tag noch mal.
Die Wahrscheinlichkeit, dass das Fax an zwei Tagen kein Papier oder eine technische Störung hatte, ist wohl mehr als gering. Wer dies dennoch behauptet, macht sich unglaubwürdig.
Dies gilt nur für Firmen und Behörden. Bei Privatpersonen mit denen man sich fetzt, solle meiner Ansicht nach Methode 5 ausreichend sein
 
Zuverlässigkeit der förmlichen Zustellung

Noch eine Bemerkung zur Zuverlässigkeit der Post:

Wie ich an anderer Stelle mal gepostet hatte, habe ich einen Fall, in dem einem Kostenschuldner weder der Kostengrund- noch der Kostenfestsetzungsbeschluß jemals zugegangen sind, der gegnerische Anwalt aber mahnt.

Die Schuld trägt die Post. Amts- und Landgericht hatten die Beschlüsse an eine alte Adresse des Kostenschuldners adressiert; Zustellung: LG formlos, AG per PZU. Die ehemalige Wohnung ist seit dem 15.4.2002 geräumt. Das Haus wurde ab Anfang Mai 2002 grundsaniert, dh völlig entkernt. Der Kostenschuldner ist damals ans andere Ende der Republik gezogen und hat sich ordentlich umgemeldet.

Trotzdem will die Post ausweislich einer Zustellungsurkunde am 12.6.2003 die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die alte Adresse vorgenommen haben. Soviel zum Beweiswert einer Zustellungsurkunde der Post, die hier laut PostG als beliehener Unternehmer tätig wird.

Counselor
 
Re: Zuverlässigkeit der förmlichen Zustellung

Counselor schrieb:
Trotzdem will die Post ausweislich einer Zustellungsurkunde am 12.6.2003 die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die alte Adresse vorgenommen haben.

Die Zustellung in eine Wohnung (§ 181 ZPO) ist nur wirksam, wenn die Wohnung auch wirklich Wohnung des Zustellungsadressaten ist. Hier scheint Vieles dafür zu sprechen, dass die Wohnung aufgegeben wurde. Hierfür sprechen räumlicher Ortswechsel des Lebensmittelpunkts, Entfernen von Mobiliar und Briefkastenbeschriftungen, behördliche Ummeldung -soweit dies vorliegend der Fall war, ist die Zustellung unwirksam - dies gitl auch ohne Heilungschance, da durch Zustellung eines KFB die gesetzliche Notfrist des § 104 Abs. 3 ZPO in Gang gesetzt wird (§ 187 ZPO).

Auf eine Unwirksamkeit muss man sich im Übrigen alsbald nach Kenntnis berufen ...
 
Re: Zuverlässigkeit der förmlichen Zustellung

KatzenHai schrieb:
Auf eine Unwirksamkeit muss man sich im Übrigen alsbald nach Kenntnis berufen ...

Vielen Dank. Die Argumente kann ich verbauen. Allerdings geht das Verfahren nach der StPO. Antrag auf Wiedereinsetzung und Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Rahmengebühren sind per Fax raus, müssen aber noch begründet werden.

Counselor
 
Ich war gerade nicht eingeloggt.

Detail am Rande:

Der Kostenfestsetzungsbeschluß bezieht sich auf ein Urteil des LG, obwohl das LG nie ein Urteil gesprochen hat, sondern nach Rechtsmittelrücknahme nur noch über die Kosten beschlossen hat. Außerdem wurde die Schreibauslagenpauschale unter Mißachtung der Höchstgrenze von 15 EUr festgesetzt.

Counselor
 
Anonymous schrieb:
Ich war gerade nicht eingeloggt.

Detail am Rande:

Der Kostenfestsetzungsbeschluß bezieht sich auf ein Urteil des LG, obwohl das LG nie ein Urteil gesprochen hat, sondern nach Rechtsmittelrücknahme nur noch über die Kosten beschlossen hat. Außerdem wurde die Schreibauslagenpauschale unter Mißachtung der Höchstgrenze von 15 EUr festgesetzt.

Counselor

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Counselor
 
Re: Zuverlässigkeit der förmlichen Zustellung

KatzenHai schrieb:
Die Zustellung in eine Wohnung (§ 181 ZPO) ist nur wirksam, wenn die Wohnung auch wirklich Wohnung des Zustellungsadressaten ist.

Die Auflösung vom LG Cottbus:

LG Cottbus schrieb:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Einer Entscheidung über den gestellten Wiedereinsetzungsantrag bedarf es nicht.
Die sofortige Beschwerde (§§ 464b, 311 II StPO, 104 III 1 ZPO, 11 I RPflG) ist nämlich fristgerecht, innerhalb der Wochenfrist des § 311 II StPO eingelegt worden. Denn entscheidend hierbei ist die Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.10.2003. Es kommt insoweit nicht auf die Ersatzzustellung durch Niederlegung des angefochtenen Beschlusses am 12.6.2003 unter der vormaligen Anschrift des Beschwerdeführers an. Diese Ersatzzustellung ist unwirksam (§§ 37 I StPO, 181, 178 I ZPO). Denn im Zeitpunkt der erfolgten Zustellung vom 12.6.2003 hat der Beschwerdeführer unter der Anschrift nicht mehr gewohnt.

Counselor
 
Die Angelegenheit wird auch für den Postzusteller Folgen haben. Die StA Gera hat gegen den Zusteller Anklage erhoben wegen des Verdachts der Falschbeurkundung im Amt. Die Sache wird am 23.11.2004 um 15 Uhr vor dem Amtsgericht Jena - Sitzungssaal 7 - verhandelt.
 
... *Staub vom Thread pust* - wirklich rechtssicher ist nur die Zustellung per Gerichtsvollzieher
https://www.test.de/Beweis-fuer-ein-Schreiben-Fax-Mail-Brief-1512146-0/
Echte Rechtssicherheit bietet nur die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Sie ist leicht zu veranlassen. Beim Amtsgericht am Wohnort des Empfängers erfährt der Absender, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist. Der bekommt dann das Schreiben per Post und stellt es selber oder mit Hilfe der Post zu. Die Methode ist wasserdicht – auch wenn der Empfänger nicht da ist oder die Annahme verweigert. Der Inhalt des Schreibens und sein Zugang werden amtlich beurkundet.
Tipp: Wenn Sie Ihre wichtige Nachricht nicht per Einschreiben mit Rückschein schicken wollen, sollten Sie besser gleich den Gerichtsvollzieher am Ort des Empfängers als Zusteller wählen. Das kostet um die 10 Euro. Kalkulieren Sie auch hier ein, dass es bis zur Zustellung einige Tage dauern
 
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