Beweislast bei Onlineverträgen

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Reducal

Forenveteran
Immer wieder muss man sich von Anbietern im Internet anhören, dass ein Rechnungsempfänger in der Beweislast sei, nur weil sein Name bei einer Onlinebuchung verwendet wurde. Wenn der dann die Forderung bestreitet, eröffnen nicht selten die Anbieter, dass er den Beweis zu erbringen hat, dass er keinen Vertrag hat. Mit Anbeitern meine ich hier nicht die von den Online-Abos sondern ganz normale Anbeiter von Leistungen, wie z. B. Onlinereisebüros, -Versandhäuser oder Internetprovider.

Leider gehen mir bei Diskussionen um dieses Thema immer wieder die Argumente aus, so dass ich hier nach der Fundstelle im BGB fragen möchte, wonach genau sich die zivile Beweislast ausrichtet.

:gruebel:
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Hallo, und erstmal großes Lob für dieses interessante Forum !

Zur Frage :
Eine konkrete Vorschrift gibt es da eigentlich nicht.
Vielmehr ist es im Zivilrecht grundsätzlich so, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht - z.B. aus einem Kaufvertrag - auch schlüssig darlegen muss,warum dieser Anspruch entstanden ist. Dies folgt im Zivilprozeß aus dem sogenannten Beibringungsgrundsatz. (auch in der wikipedia erläutert)

Wenn ich also als Anspruchsteller nur eine Adresse vorweisen kann, die auch sonst jemand irgendwo hätte eingeben können, werde ich einen Vetragsschluss wohl kaum glaubhaft machen können falls mir nicht weitere Beweise zur Seite stehen.
Eine Beweislastumkehr gibt es in diesen Fällen jedenfalls nicht, so daß man sich zunächst darauf beschränken kann die Forderung zu bestreiten.

Gruss,
Jurissimus
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Schau mal die Rechtsprechung zu Internetauktionen:

Im geschäftlichen Verkehr über Internetversteigerungsplattformen (hier: eBay) gelten hinsichtlich des Zustandekommens von Verträgen die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB. Wer sich hier auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, hat darzulegen und zu beweisen, dass der hinter einem Mitgliedsnamen stehende und seine wahre Identität nicht erkennen lassende Nutzer Vertragspartner geworden ist.

http://weblawg.saschakremer.de/2006...steigerungen-und-handeln-unter-fremden-namen/
 
Beweislast bei Onlineverträgen im Zusammenhang mit Strafanzeigen

Zur angeführten Diskussion habe ich nun folgende Fakten dazu zusammen getragen, auf die ich wieder verweisen werde.

Anbieter von Leistungen im Internet (z. B. Versandhäuser, Onlinehändler, Internet Service Provider) stellen ihre Angebote für Kunden zur Verfügung. Nutzer dieser Angebote geben nicht selten falsche oder Nonsensdaten an, so dass die Vergütung für erbrachte Internetdienstleistungen als Schaden zum Nachteil beim Anbieter zu verbuchen ist.

Nicht selten werden echte Daten von fremden Nutzern zur Bestellung von Artikeln oder zur Anmeldung bei Dienstleistungen verwendet. Rechnungsempfänger ist dann derjenige, dessen Daten missbraucht worden sind. In rein ziviler Hinsicht wurde damit ein Irrtum beim Anbieter erzeugt, wodurch der Vertrag mit dem tatsächlichen Rechnungsempfänger ungültig ist.

Bei vielen Anbietern hat sich ein unbegründete Rechtsauffassung etabliert, durch die der Rechungsempfänger in Beweispflicht genommen wird. Ihm wird vom Anbieter aufgetragen seine Unschuld durch Beweise zu belegen oder gar eine Strafanzeige zu erstatten.
  • vereinfachte Erläuterung dazu
Im geschäftlichen Verkehr über Internetplattformen gelten hinsichtlich des Zustandekommens von Verträgen die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB. Wer sich hier auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, hat darzulegen und zu beweisen, dass der Rechnungsempfänger Vertragspartner geworden ist und nicht umgekehrt.

Eine konkrete Vorschrift dazu gibt es nicht. Vielmehr ist es im Zivilrecht grundsätzlich so, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch schlüssig darlegen muss, warum und mit wem dieser Anspruch entstanden ist. Dies folgt im Zivilprozess dem s. g. Beibringungsgrundsatz. Eine Beweislastumkehr gibt es in diesen Fällen nicht, so dass sich der Forderungsgegner zunächst darauf beschränken kann, die Forderung zu bestreiten, so dass der Anbieter seinerseits die erforderlichen Schritte als Geschädigter in Betracht ziehen kann.

Da es zumeist an den erforderlichen, hinreichenden Plausibilitätsprüfungen der eingegebenen Daten beim Anbieter fehlt, bleibt diesem letztendlich nur die Möglichkeit, seine selbst protokollierten Verbindungsdaten aus der Bestellung oder Anmeldung als Beweismittel im Rahmen einer Strafanzeige gegen einen unbekannten Täter vorzulegen. Den Strafverfolgungsbehörden ist es dann unter gewissen Voraussetzungen möglich, diese Daten zu analysieren und zumindest den physikalischen Ursprung der Internetsession festzustellen und dort dann weitere Ermittlungen gerichtsverwertbar durchzuführen. Dem geschädigten Anzeigenerstatter obliegt dann die Möglichkeit, sich über seine Rechtsvertretung Akteneinsicht zu verschaffen und unter Umständen zivil gegen den Verursacher vorzugehen. Diese Praxis hat sich heute bereits in vielen Bereichen bewährt, z. B. bei der Aufspürung von Teilnehmern an Daten-Tauschbörsen (Filesharing).

In Anlehnung an die Interpretation eines Beschlusses des LG Ulm vom 04.11.2005, GZ: 2Qs2099/04, kann bei dieser Deliktsform, dem Eintragen fremder oder Nonsensdaten in ein offenes Zahlungssystem, lediglich davon ausgegangen werden kann, dass ein Fälschen beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB vorliegt. Betrug oder Computerbetrug nach §§ 263, 263a StGB scheiden aus, da es an den erforderlichen Tatbestandsmerkmalen mangelt.

Der oft von den Anbietern gehegte Wunsch, dass durch den Rechungsempfänger eine Strafanzeigenerstattung zu erfolgen hat, ist in sich nicht schlüssig, da allein der Anbieter geschädigt ist. Der Rechungsempfänger hingegen hat lediglich die zivile Forderung ggü. dem Anbieter zu bestreiten, wenn der vermeintliche Vertragsschluss seiner Meinung nach nicht gegeben ist.

Da die Klärung ziviler Ansprüche nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, ist es auch nicht die Aufgabe eines widerspruchsführenden Rechungsempfängers, eine Strafverfolgung für den Anbieter anzustoßen, damit das Forderungsmanagement bzw. Mahnverfahren gegen ihn ausgesetzt werden kann. Die Erstattung einer Anzeige ist nicht dazu geeignet, einen widerspruchsführenden Rechnungsempfänger von der zivilen Forderung des Anbieters zu entlasten, da mit der Einleitung eines Strafverfahrens allein noch kein Beweis über die Erregung eines Irrtums beim Zustandekommen eines zivilen Vertrages vorliegt.

Der Anbieter hat die Möglichkeit selbst Strafanzeige bei seiner örtlich für ihn zuständigen Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Die Zuständigkeit am Sitz des Anzeigenerstatters begründet sich daher, dass neben dem tatsächlichen Tatort (wenn dieser unbekannt ist) auch der Ort ein weiterer Tatort ist, an dem ein Schaden eingetreten ist – also beim Anbieter. Dabei sollten die Daten-Übertragungsprotokolle als Beweismittel vorgelegt und einen verantwortlicher Mitarbeiter mit ladungsfähiger Anschrift benannt werden, da der Anbieter durch die Tat womöglich in seinem Vermögen geschädigt wurde. Es bleibt hier allerdings zu bedenken, dass ein entgangener Gewinn kein Schaden im Sinne des StGB ist – der Schaden ist bei einer Anzeigenerstattung genau zu definieren.

Der Verweis eines Anbieters darauf, dass der widerspruchsführende Rechungsempfänger eine Kopie einer zu erstattenden Strafanzeige vorlegen soll, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Der geschädigte Anbieter hat keinen Anspruch auf solch ein Verhalten seines Forderungsgegners.
Die Aushändigung der Kopie einer Strafanzeige an einen Zeugen oder Beschuldigten im Strafverfahren, ohne Antrag auf anwaltliche Akteneinsichtnahme durch einen Prozessbeteiligten, ist aus Verfahrensgründen widerrechtlich. Die Akteneinsichtnahme kann nur von der sachbearbeitenden Staatsanwaltschaft gewährt werden, nicht aber von der Polizei. Einem Zeugen steht von Amts wegen her lediglich die Bestätigung über die Erstattung einer Strafanzeige zu, unter Benennung des Aktenzeichens der aufnehmenden Behörde.
  • mein Fazit
Im Grundsatz sind das Stellen und Erfüllen einer zivilen Forderung Angelegenheit zwischen den Vertragspartnern. Sollte der Anbieter irrig in der Annahme sein, einen Vertrag mit einem fremden Rechnungsempfänger zu haben, so besteht zumindest der Verdacht einer Straftat durch einen eingangs unbekannten Täter.

Einem geprellten Anbieter steht es nicht zu, gewisse Obliegenheitspflichten in einem Strafverfahren an einen unbeteiligten Dritten zu delegieren, nur um diesen dadurch unter Druck zu setzten. Üblicher Weise sind viele Anbieter so eingestellt, dass sie eigentlich nicht an einer Strafverfolgung interessiert sind. Als wirtschaftlich arbeitende Unternehmen scheut man den unverhältnismäßig hohen personellen Aufwand (z. B. Belastung in einer Rechtsabteilung) die zeitlichen Einbußen (z. B. aufwendige Gerichtsverfahren) und finanzielles Engagement (z. B. Anwaltskosten) ggü. dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Der Einfachheit wegen oder aus juristischer Fehleinschätzung heraus werden deshalb Widerspruchsführer zur Strafanzeige aufgefordert, um dem Recht des Geschädigten Geltung zu verschaffen – geschädigte Anbieter selbst unterlassen es jedoch i. d. R., sich der bestehenden Strafanzeige anzuschließen, Akteneinsicht zu nehmen und über den Ausgang des Verfahrens Informationen zu beantragen.
Die Aufforderung eines Anbieters zur Anzeigenerstattung durch den Rechnungsempfänger ist prinzipiell als unnötige Drohkulisse im Mahnverfahren zu bewerten, durch die der Rechnungsempfänger letztendlich lediglich zur Zahlung gebracht werden soll. Nach meiner Erfahrung wird Zweiflern dadurch das Gefühl vermittelt, sich durch die Anzeigenerstattung von der Forderung befreien zu können. Nicht selten schlägt diese Gefühl jedoch ins Gegenteil um, wenn sich letztendlich am Ort der Anzeigenerstattung heraus stellt, dass die Bestellung oder die Anmeldung bei einem Projekt aus dem direkten Umfeld des Anzeigenerstgatters durchgeführt wurde – dann nämlich, wenn gegen den Anzeigenerstatter ein Verfahren, wegen dem Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB, Ermittlungen aufgenommen und womöglich ihm nahestehende Personen oder er selbst kriminalisiert werden.
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Das sind sehr nützliche Informationen. Ich frage mich dabei folgendes:

Offenbar ist die Identität des Kunden der springende Punkt. Nehmen wir mal an, jemand bucht tatsächlich irgend eine Online-Dienstleistung, und streitet später alles ab. Während des Bestellvorgangs musste er auf einen Link in einer Email klicken, die ihm zur "Freischaltung" oder Verifizierung geschickt wurde. Das ist ja heutzutage üblich.

Nehmen wir weiter an, der Anbieter verschickt die Rechnung, der (wahre) Kunde bestreitet diese, benutzt aber für diesen Widerspruch erneut jene Email-Adresse, über die er seine Bestellung freigeschaltet hatte.

Wäre das für den Anbieter der Beweis, dass es sich beim Kunden tatsächlich um jene Person handelt, welche die Bestellung aufgab?

Das würde mich speziell bei Online-Diensten interessieren, die komplett automatisch abgewickelt werden und die mit ihrer Leistung unmittelbar nach der Email-Freischaltung beginnen.

Lässt sich mit so einer Email-Freischaltung Klarheit schaffen, sofern der "Besitz" dieser Email-Adresse vom Kunden nicht bestritten wird?
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Offenbar ist die Identität des Kunden der springende Punkt.
Stimmt!

Nehmen wir mal an, jemand bucht tatsächlich irgend eine Online-Dienstleistung, und streitet später alles ab.
Dann ist das Problem der Beweislast beim Anbieter. Nicht der Kunde muss den vermeintlichen Vertrag nachweisen.

Während des Bestellvorgangs musste er auf einen Link in einer Email klicken, die ihm zur "Freischaltung" oder Verifizierung geschickt wurde. Das ist ja heutzutage üblich.
Üblich ja, aber mMn keine Plausiblitätsprüfung, wie sie ein Gericht fordern würde. Bis hier her und auch in der zuvor stehenden Abhandlung war nicht die Rede von einer Verifizierung der Anmeldung via E-Mail-Link.
Das mit der E-Mail wäre z. B. dar Fall bei den berühmten Büttelborner Anbietern. Wenn ich bei meiner ursprünglichen Auftröselung bleiben darf, so fragt sich der aufmerksame Beobachter dann doch, warum Online-Verträge auch ohne Betätigung des Linkes zu Stande kommen sollen, z. B. dann wenn eine fremde oder eine unzustellbare E-Mailadresse angegeben wurde.

Nehmen wir weiter an, der Anbieter verschickt die Rechnung, der (wahre) Kunde bestreitet diese, benutzt aber für diesen Widerspruch erneut jene Email-Adresse, über die er seine Bestellung freigeschaltet hatte. Wäre das für den Anbieter der Beweis, dass es sich beim Kunden tatsächlich um jene Person handelt, welche die Bestellung aufgab?
Nein, nicht in jedem Fall. Nehmen wir an, der minderjährige Sohn meldet sich an (womöglich sogar mit falschen Daten) und der Papa findet die Rechnung im gemeinsamen E-Mail-Account - das passiert am laufenden Band!

...die komplett automatisch abgewickelt werden und die mit ihrer Leistung unmittelbar nach der Email-Freischaltung beginnen.
...die da wären welche?

Lässt sich mit so einer Email-Freischaltung Klarheit schaffen, sofern der "Besitz" dieser Email-Adresse vom Kunden nicht bestritten wird?
Was hat der Inhaber einer E-Mailadresse damit zu tun, wenn ein anderer (aus welchem Grund auch immer) Zugriff darauf hat? Wenn der Inhaber der E-Mailadresse einen Vertrag bestreitet, obliegt es dem Anbieter die wahren Umstände der Vertragsbindung klar darzulegen. Gelingt ihm das nicht, kann er zivil Klage erheben und ein Gericht beschäftigt sich mit der Sache. Allerdings sollte der Anbieter oder Onlinehändler sich auch die Frage gefallen lassen, warum er keine hinreichende Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten vornimmt und er muss sich auch gefallen lassen, dass das Gericht seine Klage u. U. auf seine Kosten abweist. Das Prozessausfallrisiko ist mMn bei den üblichen Kleinbeträgen für eine Leistung, die den umstrittenen Preis oft nicht wert ist, ohnehin recht groß.
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Du gestattest, dass ich Deine Geschichte in die analoge Welt übertrage:

... Offenbar ist die Identität des Kunden der springende Punkt. Nehmen wir mal an, jemand bucht tatsächlich irgend eine Online-Dienstleistung, und streitet später alles ab. Während des Bestellvorgangs musste er auf einen Link in einer Email klicken, die ihm zur "Freischaltung" oder Verifizierung geschickt wurde. Das ist ja heutzutage üblich.
Nehmen wir einmal an, jemand schicht einen Bestellzettel an ein Versandhaus und streitet dann später alles ab. Dann kommt es darauf an, dass der Versender anhand der Unterschrift nachweisen kann, dass der Besteller tatsächlich der Besteller ist. Auf die wahre Identität kommt es tatsächlich an.
... Nehmen wir weiter an, der Anbieter verschickt die Rechnung, der (wahre) Kunde bestreitet diese, benutzt aber für diesen Widerspruch erneut jene Email-Adresse, über die er seine Bestellung freigeschaltet hatte. Wäre das für den Anbieter der Beweis, dass es sich beim Kunden tatsächlich um jene Person handelt, welche die Bestellung aufgab?
Nehmen wir an der Kunde in den Versandhaus-Fall meldet sich unter der Postanschrift, die er bei der Bestellung angegeben hat und schreibt er, sei es nicht gewesen. Dann beweist die Postanschrift zunächst nichts. Postanschrift und E-Mail-Adresse sind kein Beweis, allenfalls ein Indiz.
Das würde mich speziell bei Online-Diensten interessieren, die komplett automatisch abgewickelt werden und die mit ihrer Leistung unmittelbar nach der Email-Freischaltung beginnen. Lässt sich mit so einer Email-Freischaltung Klarheit schaffen, sofern der "Besitz" dieser Email-Adresse vom Kunden nicht bestritten wird?
Nehmen wir an die Bestellung trug die gleiche Adresse - jetzt wieder der Versandhaus-Fall - und der Mensch, der dort wohnt, nennt die Anschrift auch als seine Adresse. Das schafft auch in der analogen Welt keine Klarheit. Schließlich kann in der analogen Welt ebenso mit falschen Adressangaben gearbeitet werden, wie in der digitalen.

Kurz: Per Nachverfolgung per EMail kann allenfalls der Rechner ermittelt werden, von dem die Bestellung kommt. Ob aber der Mensch davor gesessen hat oder aber die Reinigungskraft, das Kind oder wer auch immer, als der Computer kurze Zeit nicht unter Aufsicht aber Online war, bleibt offen.

Jetzt keine Krokodils-Tränen: Das alles muss der Anbieter wissen. Auf dieses Risiko lässt er sich bewusst ein. Also ist es fair, dass er dieses Risiko trägt.
Nicht fair ist es, einem tatsächlich nicht beteiligten Dritten, dessen Angaben missbraucht wurden, den Beweis, dass er es nicht gewesen ist, aufzubürden.

Der Online-Händler trägt also genauso wie ein Versandhaus das Risiko, dass es mit manipulierten Bestellungen unter falschen Adressen gelinkt wird.

Übrigens: Wer Kontakt zu seriösen Anbietern im Netz hat und mit ihnen spricht, bekommt bestätigt, dass dies eher der seltene Ausnahmefall ist. Die meisten der ehrlichen Geschäfte gehen glatt über die Bühne. Da wird gute Ware geliefert und auch schnell bezahlt, etwa weil der Kunde Bankeinzug oder Nachnahme akzeptiert bzw. seine Kreditkarte benutzt.
Aber bei den ehrlichen Geschäften ist es für den Kunden selbstverständlich, dass er bezahlt.

Fazit: Dort wo der Kunde erwartet, dass er zu zahlen hat, akzeptiert er Wege, die das Geschäft für den Online-Händler weniger risikoreich ist, als für den Kunden. Es ist heute fast schon ein sicherer Hinweis auf die Seriösität des Anbieters, wenn dieser nur gegen Bankeinzug oder Nachnahme liefert.

Der Rechnung im Nachhinein bedienen sich eigentlich nur die, bei denen ganz sicher im Voraus keiner zahlen würde, weil von Zahlemann und Söhne eigentlich nur ganz versteckt und in kleiner Schrift die Rede war - wenn überhaupt.
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Ich bin kein Jurist, aber ich kann vielleicht beisteuern, wie es aus Sicht eines Anbieters aussieht. Wir verkaufen online (allgemein ausgedrückt) Dinge, die man herunterladen kann. Der Kunde bucht ein Ticket (einmaliger Zugriff) oder ein Abo. Bezahlt wird per Lastschrift, der Zugriff auf den Download gibt's sofort. Wir gehen also in Vorleistung, und wir sind übrigens ein kleiner, freundlicher, seriöser Anbieter.

Die Missbrauchsquote ist massiv. Die eingegebenen Daten sind zwar in fast allen Fällen erstmal korrekt. Die Accounts werden auch per Email ordentlich freigeschaltet (daher auch meine Frage in diese Richtung). Wenn dann die Rechnung kommt oder die Abbuchung vorgenommen wird, erhalten wir ziemlich viel Widerspruch. Hämische Emails mit dem Tenor "ja, ich war's, aber versucht mal mich zu kriegen, Ihr Blödmanner!" sind an der Tagesordnung. Da steht einem echt der Mund offen, und man kann nichts dagegen tun. Jeder Kunde entscheidet nach freiem Gutdünken, ob er bezahlt oder sich eine Geschichte ausdenkt.

Es ist für einen Anbieter sehr schwierig, eine wasserdichte Methode zu finden, wie man einen geschlossenen Vertrag beweisen kann. Nach unserer Erfahrung fühlen sich viele Kunden im Internet sozusagen "unbeobachtet", und denken, es erwischt sie sowieso niemand, weil man immer sagen kann, man wäre es nicht gewesen.

Bei einer Freischaltung eines Accounts per Email, so habe ich das wenigstens gedacht, könnte man immerhin sicherstellen, dass der Account tatsächlich von jener Person freigeschaltet wird, die Zugriff auf das Email-Postfach hat. Es macht ja keinen Sinn, die Email-Adresse einer fremden/erfundenen Person einzugeben, weil man diese Email nicht empfangen könnte und folglich den Account nicht freischalten könnte.

Ich habe in diesem Forum auch schon gelesen, dass ein Kunde sehr wohl dafür verantwortlich ist, wenn seine Tochter an seinem Computer rumfummelt und etwas anklickt.

Jedenfalls: Wenn man heute zu einem Anwalt geht und eine Methode erlernen möchte, rechtskräftige Geschäfte im Internet abzuwickeln, dann erntet man nur ein Achselzucken. Es ist einfach nicht möglich.

Kaum ein Anbieter lässt im Internet noch Lastschriften zu. Die Missbrauchsquote ist einfach enorm.
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Ich bin kein Jurist, aber ich kann vielleicht beisteuern, wie es aus Sicht eines Anbieters aussieht. Wir verkaufen online (allgemein ausgedrückt) Dinge, die man herunterladen kann. Der Kunde bucht ein Ticket (einmaliger Zugriff) oder ein Abo. Bezahlt wird per Lastschrift, der Zugriff auf den Download gibt's sofort. Wir gehen also in Vorleistung, und wir sind übrigens ein kleiner, freundlicher, seriöser Anbieter.

Die Missbrauchsquote ist massiv. Die eingegebenen Daten sind zwar in fast allen Fällen erstmal korrekt. Die Accounts werden auch per Email ordentlich freigeschaltet (daher auch meine Frage in diese Richtung). Wenn dann die Rechnung kommt oder die Abbuchung vorgenommen wird, erhalten wir ziemlich viel Widerspruch. Hämische Emails mit dem Tenor "ja, ich war's, aber versucht mal mich zu kriegen, Ihr Blödmanner!" sind an der Tagesordnung. Da steht einem echt der Mund offen, und man kann nichts dagegen tun. Jeder Kunde entscheidet nach freiem Gutdünken, ob er bezahlt oder sich eine Geschichte ausdenkt.

Es ist für einen Anbieter sehr schwierig, eine wasserdichte Methode zu finden, wie man einen geschlossenen Vertrag beweisen kann. Nach unserer Erfahrung fühlen sich viele Kunden im Internet sozusagen "unbeobachtet", und denken, es erwischt sie sowieso niemand, weil man immer sagen kann, man wäre es nicht gewesen.

Bei einer Freischaltung eines Accounts per Email, so habe ich das wenigstens gedacht, könnte man immerhin sicherstellen, dass der Account tatsächlich von jener Person freigeschaltet wird, die Zugriff auf das Email-Postfach hat. Es macht ja keinen Sinn, die Email-Adresse einer fremden/erfundenen Person einzugeben, weil man diese Email nicht empfangen könnte und folglich den Account nicht freischalten könnte.

Ich habe in diesem Forum auch schon gelesen, dass ein Kunde sehr wohl dafür verantwortlich ist, wenn seine Tochter an seinem Computer rumfummelt und etwas anklickt.

Jedenfalls: Wenn man heute zu einem Anwalt geht und eine Methode erlernen möchte, rechtskräftige Geschäfte im Internet abzuwickeln, dann erntet man nur ein Achselzucken. Es ist einfach nicht möglich.

Kaum ein Anbieter lässt im Internet noch Lastschriften zu. Die Missbrauchsquote ist einfach enorm.

Sorry, aber von mir gibt es heftigsten Widerspruch: Wenn es in Eurem Unternehmen bekannt ist, dass eine hohe Missbrauchsquote bei eurer Angebotsnutzung gibt, dann solltet ihr euer Zahlungssystem und euer Angebotssystem mal überprüfen.

Ich arbeite in einem größeren Verlag und auch wir bieten Dinge zum Download an, die man käuflich erwerben kann. Wir haben ein Zahlungssystem eingebunden, bei dem der User sich registrieren muss und per Kreditkarte oder Bankeinzug zahlen kann. Dem User wird der Kaufvorgang und der Bezahlvorgung klar und deutlich vor Augen geführt. Die Missbrauchsquote liegt so ziemlich bei Null.

Nun ich gebe zu, dadurch, dass wir ein seriöses und etabliertes Zahlsystem eingebunden haben, welches dem Kunden gegenüber keinen Zweifel lässt, dass er gleich etwas kaufen wird, verlieren wir vielleicht im Voraus potenzielle Kunden, im Nachhinein haben wir aber dafür so gut wie keine Scherereien und fast ausschließlich Kunden, die zufrieden sind und wieder kaufen werden.

Es gibt bei uns keine zeitliche Distanz zwischen Vertragsabschluss und Bezahlen. Um an die Ware zu kommen, muss der Kunde erst bezahlen, dann wird ausgeliefert - im Prinzip wie im normalen Kaufhaus. Eine klare Vorgehensweise für den Kunden.

Viele Grüße
Matthias
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Tuxedo, danke für Deinen Kommentar. Wir haben ebenfalls ein "seriöses" Zahlungssystem eingebunden, nämlich ein System der Sparkassen. Es wird direkt beim Kauf eine Lastschrift erzeugt und jeweils um Mitternacht an unsere Hausbank übergeben. Die Preistafel (es gibt zwei Preise) ist so groß und fett wie eine "gewöhnliche" Bildschirmseite, die AGBs bestehen aus ein paar Sätzen und werden fett angezeigt. Ein Häkchen muss zur Bestätigung gesetzt werden. Anschließend gibt der Kunde seine Bankverbindung ein, und so weiter. Zuvor hat er seine Adresse per Email-Freischaltung bestätigt.

Ich würde uns also schon zugute halten, dass wir ein seriöses, klares und verständliches System ohne Haken und Ösen haben. Wir verzichten völlig auf Kleingedrucktes und es existiert nur ein einziges Produkt -- Verwechslung mit Gratis-Varianten sind ausgeschlossen, weil es sie nicht gibt. Jeder weiß, was er bucht, weil wir nur eine einzige Sache anbieten.

Ich lese ab und zu in diesem Forum mit, um beurteilen zu können, ob unser System wirklich in Ordnung ist. Wir haben keine Zeit und Lust, uns mit unseren Kunden herumzustreiten, deswegen wollen wir uns an die Gesetze und Empfehlungen halten.

Aber obwohl wir uns wirklich bemühen, alles richtig zu machen, gibt es für uns keinerlei Rechtssicherheit. Es gibt offensichtlich keine praktikable Methode, einen beweisbaren Vertrag mit dem Kunden abzuschließen. Es gibt mittlerweile so viele Gerichtsurteile, Aufsätze und Skripte, durch die man sich hindurchfressen kann, und man wird schier erschlagen von Spitzfindigkeiten -- aber am Schluss bleibt es dabei: Niemand weiß, wie man online einen beweisbaren Vertrag schliesst. Man kann Anwälte fragen (und bezahlen), aber die wissen es auch nicht.

Hinter vorgehaltener Hand könnte man sogar sagen, dass die ehrlichen Kunden ein wenig blöd sind, denn sie könnten ohne jedes Risiko einfach alles abstreiten und würden vor Gericht tatsächlich recht bekommen. Im Internet ist es so, dass ein Kunde einen Apfel klaut, und mit diesem Apfel im Mund vor Gericht erscheint und freigesprochen wird.

Es mag nicht so schlimm sein, wenn ein großer Verlag deswegen mal einen Download nicht bezahlt bekommt (obwohl ich diese Logik nicht schätze). Aber es gibt zum Beispiel Anbieter wie uns, die in einer kleinen Nische tätig sind, deren Kunden eine "Community" bilden, die untereinander durch einige Websites und Foren in Kontakt stehen. Wenn sich herumspricht, dass man gefahrlos die Zeche prellen kann, kann das mit der Zeit zu einem Problem werden.

Lange Rede, kurzer Sinn: Es gibt nicht nur die Klingelton-Mafia auf der einen Seite, und die geprellten Kunden auf der anderen. Es ist nicht wahr, dass es einem Anbieter etwas bringt, wenn er sich an alle Gesetze und Empfehlungen hält. Die Gesetze schützen nicht nur den Verbraucher, sondern sie schützen auch den Betrüger. Der Anbieter ist praktisch rechtlos, nirgendwo steht: Tue dies, und Du hast einen beweisbaren Vertrag. Es gibt keine faire Balance zwischen den Interessen der Kunden und den Interessen der Anbieter.

Den Hinweis in diesem Forums-Thread, dass uns dieser Umstand ja bekannt sei, und dass wir dann ja entscheiden könnten, ob wir in diesem System überhaupt noch Geschäfte machen wollen, nehme ich zur Kenntnis. Meine Meinung dazu ist, dass das Internet heute so allgegenwärtig ist, dass man sich dem Online-Handel gar nicht entziehen kann, es sei denn, man eröffnet einen Kiosk. Genauso gut könnte man vorschlagen, man solle auf das Telefon verzichten.

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Ich wollte auch nochmal darauf hinweisen, dass dieses Forum nicht nur von geprellten Kunden gelesen wird, sondern auch von Anbietern, die lernen wollen, wie man sich richtig verhält. Das Forum hier ist eine gute Sache.
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

An "Der Jurist": Danke für die Erklärungen, jetzt ist mir klarer geworden, wie sich das mit der Beweiskraft einer Adresse/Email verhält.

Könnte man nicht argumentieren, dass jemand seine Email nur dann abrufen kann, wenn er seinen Usernamen und sein Passwort verwendet? Dass also das Abrufen und Beantworten der Freischalte-Email doch eine Art Identifizierung darstellt? Außerdem könnte man doch argumentieren, dass der Kunde für die sichere Verwahrung von Username/Passwort zu sorgen hat, und deswegen dafür gerade stehen muss, falls seine geschiedene Ehefrau ihm damit einen Streich spielt und auf seinen Namen 25 rechtsradikale Zeitschriften abonniert. Er hätte sein Passwort nach der Scheidung ja ändern können.

Nicht alle Geschäfte im Internet haben zur Folge, dass eine Ware per Post verschickt wird, die der Kunde gerne haben möchte, und weswegen er sich selbst ehrlich verhält. Wer etwas mit der Post erwartet, gibt natürlich seine richtige Adresse an. Es ist klar, dass die Missbrauchsquote hier gering ist.

Es gibt auch Geschäfte, bei denen der Anbieter zuerst seine Leistung erbringt, diese nicht zurücknehmen kann, und dann sehen muss, ob die Zahlung erfolgt. Etwa bei Downloads oder bei Informationsdiensten. Die Anonymität und die Tatsache, dass der Kunde seine "Ware" schon bekommen hat, senkt bei vielen Menschen die Hemmschwelle für einen kleinen Betrug -- merkt ja keiner.
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Ich habe in diesem Forum auch schon gelesen,
dass ein Kunde sehr wohl dafür verantwortlich ist, wenn seine Tochter an
seinem Computer rumfummelt und etwas anklickt.
wo? die Frage wurde nicht beantwortet. Behaupten kann jeder etwas.
Wenn überhaupt, blieb das sicher nicht unwidersprochen und bestätigt
sicher auch nicht.
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

@ Toblerone

Zunächst: Wie wäre es, wenn Du Dich hier registrierst, damit man Dir auch eine persönliche Nachricht (PN) senden kann.
Hast Du schon mal über eine Signaturkarte nachgedacht. Diese ersetzt die Unterschrift im Netz.
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Könnte man nicht argumentieren, dass jemand seine Email nur dann abrufen kann, wenn er seinen Usernamen und sein Passwort verwendet?
Schlechtes Argument, da der Rechner zumeist beim ersten Betreten der geschützten Seite nach den Logindaten fragt, so dass danach immer ein automatischer Eintritt auf den Account erfolgt. Ein gern genutztes Feature von den meisten Internetnutzern.

Eine absolute Sicherheit für den Zahlungsablauf beim Anbieter gibt es nicht. Aber in letzter Zeit konnte ich mit einigen Anbietern die Erfahrung machen, dass die Validierung der Anmeldung z. B. über einen automatisch generierten PIN-Code an eine zuvor vom Nutzer anzugebene Telefonnummer den Missbrauch erheblich senkt (auch wenn die Nutzung des Telefon wieder nur ein Indiz sein kann).

Das von Toblerone erwähnte Zahlungssystem der Sparkasse ist zwar in den Zahlungsablauf (Lastschriftverfahren) eingebunden, die Übergabe der Parameter erfolgt jedoch sicherlich direkt vom Anbieter, nachdem der Kunde dessen Felder befüllt hat. Somit ist der Zahlungsablauf kein Zahlungssystem, wie man sich das zur Sofortkasse von Online-Bestellungen vorstellt. Wie der Anbieter die Zahlung am Ende verwurschtelt ist dem Kunden i. d. R. egal.

Die Freischaltung des Inhalts, unmittelbar nach der Bestellung, erfordert ein sicheres, übersichtliches und einfach zu bedienendes Zahlungssystem. Macht man es dem Kunden zu einfach, ist der Missbrauch vorprogrammiert.
Fazit: Dort wo der Kunde erwartet, dass er zu zahlen hat, akzeptiert er Wege, die das Geschäft für den Online-Händler weniger risikoreich ist, als für den Kunden.
...das meine ich damit und ich gehe noch weiter - der Anbieter nimmt durch den Einsatz eines unsicheren Zahlungssystem den Missbrauch sogar billigend in Kauf und darf sich später nicht beschweren, wenn ihm das Erreichen des gewünschten Umsatz wichtiger ist, als die Sicherheit der Abwicklung.
 
AW: Beweislast bei Onlineverträgen

Zur These, dass der Anbieter für sein unsicheres Zahlungssystem selbst haften muss: Ja, das ist logisch. Nur: Es gibt kein sicheres Zahlungssystem, solange man das Geld nicht in bar bekommt oder eine tatsächliche Unterschrift hat. Beides ist online nicht möglich. Es ist also nicht so, dass der Anbieter tatsächlich eine Entscheidung trifft oder die Wahl hätte. Wenn es eine sichere Online-Methode geben würde, würde diese ja von allen Anbietern genutzt.

Zur Email-Freischaltung: Hier wurde eben argumentiert, der Kunde könnte ja vielleicht sein System so eingestellt haben, dass es sich automatisch einloggt, und folglich könne die Email auch von seinem Wellensittich bestätigt worden sein. Zum Kuckuck -- wofür haftet er denn eigentlich? Immer gibt's eine Ausrede! Ich fände es fair, wenn man dem Kunden die Verantwortung dafür auferlegt, was er mit seinen Passwörtern anstellt.

Ich habe gehört, dass eine große Web-Firma (die auch fast so heisst) eine Geheimzahl auf dem Kontoauszug erscheinen lässt, die man dann innerhalb von ein paar Tagen in einem Online-Formular eingeben muss. Das wäre vielleicht eine Hilfe für zukünftige Geschäfte mit diesem Kunden. Vermutlich ist auch das vor Gericht nutzlos.

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Ich habe mich unter dem Namen "Toblerone" registriert, jedoch kam die Freischalte-Email nicht. Soviel zum Thema Freischalte-Email.
 
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