Bin kürzlich auf eine Vorschrift gestoßen - § 18 TKV - die offenbar die Telekom nach Rechnungsbeanstandung veranlaßte, von ihren überdimensionierten Forderungen abzulassen und einen Vergleich vorzuschlagen. Nach selbstkritischer Hinterfragung der Beanstandungsgründe scheint mir der Verweis auf o.g. Vorschrift hierfür den Ausschlag zu geben:
Nach § 18 TKV kann der Kunde gegenüber dem Anbieter angeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er dessen Dienstleistungen in Anspruch nehmen will.
M.E. kann der Kunde dieses jedoch nur bestimmen, wenn er seitens des Anbieters hierüber auch informiert worden ist. Fehlt ein solcher Hinweis auf die Vorschrift, müßte es dem Anbieter aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen unmöglich sein, aus der Regel fallende, astronomisch hohe Forderungen durchzusetzen - Prüfbericht hin oder her.
Jetzt will ich mal hoffen, daß dieser kleine Beitrag etwas bringt. Jedenfalls war ich erfreut wie eine Schneekönigin, als ich die Vorschrift gefunden habe und noch viel mehr, als daraufhin der Vergleichsvorschlag von der Rechtsabteilung der Telekom kam.
Nach § 18 TKV kann der Kunde gegenüber dem Anbieter angeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er dessen Dienstleistungen in Anspruch nehmen will.
M.E. kann der Kunde dieses jedoch nur bestimmen, wenn er seitens des Anbieters hierüber auch informiert worden ist. Fehlt ein solcher Hinweis auf die Vorschrift, müßte es dem Anbieter aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen unmöglich sein, aus der Regel fallende, astronomisch hohe Forderungen durchzusetzen - Prüfbericht hin oder her.
Jetzt will ich mal hoffen, daß dieser kleine Beitrag etwas bringt. Jedenfalls war ich erfreut wie eine Schneekönigin, als ich die Vorschrift gefunden habe und noch viel mehr, als daraufhin der Vergleichsvorschlag von der Rechtsabteilung der Telekom kam.