Die Beklagte hatte sich bei einer Internetpartnervermittlung angemeldet. Nachdem es zum Streit über den Umfang des Vertrages und dessen Beendigung gekommen war, erfolgte eine Abtretung der angeblichen Forderung an ein Inkassobüro. Dieses klagte die vermeintlich zustehenden Gebühren im Verfahren 90 C 3351/13 beim AG Neuss ein. Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass der Vertrag aufgrund wirksamen Widerrufs beendet sei. Der Widerruf sei jederzeit möglich gewesen da die Frist aufgrund einer fehlerhaften Belehrung nie gestartet wurde. Ein Belehrungsfehler sei darin zu sehen dass die Belehrung folgenden Zusatz trug:
Allerdings existieren schon Entscheidungen die ein "ewiges" Widerrufsrecht in dieser Konstellation bestätigen z.B. AG Aachen 122 C 63/13
Durch die Klagerücknahme wird nunmehr über diese Frage nicht mehr entschieden.Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikationen angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht zurückerstattet. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche des Nutzers bleiben unberührt.“
Allerdings existieren schon Entscheidungen die ein "ewiges" Widerrufsrecht in dieser Konstellation bestätigen z.B. AG Aachen 122 C 63/13