AG München Az.: 122 C 307/04 (positiv für Verbraucher)

A

Anonymous

Unter http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agmuenchen17022004.htm

gibt es bei dialerundrecht.de eine für Verbraucher positive Entscheidung des Amtsgerichtes München.


Besonder interessant ist das hier:


Insoweit ist auch nicht der Beklagte
verpflichtet, darzutun und zu beweisen, er
habe eine entsprechende Verbindung nicht
hergestellt. Vielmehr muß zunächst die
Klagepartei substantiiert und schlüssig
dartun, welcher Vertrag überhaupt
abgeschlossen worden sein soll. Darin fehlt
es hier. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob
eine Einwahl per Telefon oder über das
Internet erfolgt sein soll.
 
Auch nicht schlecht:
Damit ihr Vortrag nachvollziehbar wird, hätte die Klägerin entsprechend dem gerichtlichen Hinweis lückenlos vortragen müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen von der Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Klägerin meint, dass davon ausgegangen werden müsse, dass dem streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenüber steht. Selbst wenn man im übrigen aufgrund des zu den Akten gereichten Einzelverbindungsnachweises einen Indiz für das Herstellen der Telefonverbindung sehen möge, so ergibt sich hieraus jedoch kein Schluss auf das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses .
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agfrankfurtmain13022004.htm

Dietmar Vill
 
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