AG Krefeld Az 6 C 302/12: "Datenschockrechnung" Klage abgewiesen

118xx

Mitglied
Eine der häufigsten Streitigkeiten im Telekommunikationsbereich sind unerwartet hohe Rechnungen wegen Datennutzungen (sog. "Schockrechnungen"). Im nachfolgenden Fall hatte das Gericht zu erkennen geben, dass es der Auffassung ist, dass eine Schutzpflicht des Anbieters besteht. Darauf kam es dann aber gar nicht mehr an, weil die Klage schon aus anderen Gründen scheiterte. Insbesondere konnte die Klägeringar nicht mehr darlegen, wie die berechneten Tarife Vertragsinhalt geworden sein sollen.

6 C 302/12

Amtsgericht Krefeld

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
der
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Frau
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Robbert & Partner,
Krefeld,
hat das Amtsgericht Krefeld
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 26.07.2013 durch den Richter am Amtsgericht K
für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 13.07.2012 (Gesch.-Nr.: 12-213xxxx) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten; diese trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Mobilfunkbetreibers xxx GmbH & Co. KG (im Folgenden: Zedentin) Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte und die Zedentin verbindet ein Mobilfunkvertrag mit der Anschlussnummer xxxx. Die Beklagte befand sich vom 01.09. bis zum 21.09.2011 im Urlaub in der Türkei. Die streitgegenständlichen Forderungen betreffen überwiegend den Zeitraum September 2011. Nach einem Schreiben der Beklagten (Bl. 107 d.A.) will sie vor der Einreise in die Türkei an ihrem Smartphone (iPhone 4) die Möglichkeit zum Aufbau von Datenverbindungen gesperrt haben. Sie habe lediglich die W-Lan-Verbindung in ihrem türkischen Hotel genutzt. Am 17.09.2011 erhielt die Beklagte eine SMS der Zedentin, wonach der Anschluss aus Sicherheitsgründen gesperrt worden sei, weil schon ein Rechnungsbetrag von € 1.350,--aufgelaufen sei.
Die Klägerin verlangt auf der Grundlage der Abtretungserklärung vom 14.06.2012 (Bl. 20 d.A.), auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, Bezahlung der nachfolgenden Rechnungen:

Rechnung vom 30 09.2011 (erstellt am 17.10.2011) € 1.341,82
Rechnung vom 31.10.2011 (erstellt am 15.11.2011) € 11,00
Rechnung vom 30 11 2011 (erstellt am 14.12.2011) € 12,50
Rechnung vom 31 12.2011 (erstellt am 12.01 2012) € 12,50
Rechnung vom 31 01 2012 (erstellt am 14 02 2012) € 12,50
Gutschrift vom 29.02.2012 (erstellt am 13.03.2012) € -4,05
Gesamtforderung: € 1.386,27

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die betreffenden Rechnungen und die Gutschrift (Bl. 32 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagte machte unter anderem mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 24 11 2011 (Bl. 84 f d A.) Einwendungen gegen die Rechnungen geltend. Die Zedentin erstellte sodann einen Prüfbericht (Bl. 40 ff. d .A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Rechnungen nebst € 2,50 für Mahnschreiben und € 8,50 für eine Rücklastschrift zu zahlen. Die Beklagte habe die berechneten Einheiten verbraucht und keine berechtigten Einwendungen gegen die Abrechnung geltend gemacht. Für die Richtigkeit der Abrechnungen spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Auch seien durch den Prüfbericht keine Störungen im betreffenden Zeitraum (September 2011) festgestellt worden, die sich entgeltbeeinflussend hätten auswirken können. Auch das türkische Mobilfunknetz des in Anspruch genommenen Mobilfunkbetreibers Turkcell (abgekürzt: TURTC) entspreche hinsichtlich Erfassung und Abrechnung der Einheiten internationalem Standard. Die für EU-Staaten inzwischen geltende Sperre von € 59,95 beim Auslandsroaming gelte für die Türkei nicht. Die Zedentin habe auf die außergewöhnlich hohe Rechnung erst reagieren können, als sie vom ausländischen Netzbetreiber hiervon Kenntnis erhalten habe. Diese Daten würden aber erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung übermittelt. Sodann habe die Zedentin mit der Sperre und SMS vom 17.09.2011 reagiert. Irgendwelche weitergehenden Schutzpflichten der Beklagten gegenüber hätten ihr nicht oblegen.
Das Amtsgericht Hagen hat unter dem 13.07.2012 zu Gesch.-Nr.: 12-21xxxx einen Vollstreckungsbescheid erlassen, mit dem die Beklagte dazu verurteilt worden ist, € 1.403,77 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von € 40,26 für den Zeitraum 24.11.2011 bis zum 15.06.2012 und € 10,-- Mahnkosten, € 1,10 Auskunftskosten, € 177,50 Inkassokosten sowie € 12,50 Kontoführungskosten an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid, der ihr am 17.07.2012 zugestellt worden ist, mit einem am 27.07.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Nunmehr beantragt die Klägerin - unter Zurücknahme der Klage im Übrigen -,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 13.07.2012 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird an sie € 1.397,27 nebst Jahreszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids vom 13.07.2012 abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und ist im Übrigen der Ansicht, die Abtretung von Forderungen, denen Telekommunikationsdienstleistungen zugrunde lägen, sei generell nichtig. Überdies bestreitet sie, dass die Klägerin durch gesonderte Vereinbarung gemäß § 97 TKG von der Zedentin auf die Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses verpflichtet worden sei.
Sie bestreitet, dass sie die in Rechnung gestellten Leistungen – insbesondere die Datenverbindungen in Anspruch genommen habe und dass die Zedentin sie nach den Tarifen abgerechnet habe, die mit ihr vertraglich vereinbart worden seien. Der klägerseits vorgelegte Prüfbericht sei kein individuell erstellter Prüfbericht, sondern inhaltlich weitgehend mit den in anderen Verfahren vorgelegten Prüfberichten identisch. Insoweit bestreitet sie, dass er anhand von Daten erstellt worden sei die von ihrem Anschluss stammten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass und wie die Zedentin die Netzelemente des türkischen Mobilfunkbetreibers geprüft habe. Insoweit könne sich die Klägerin nicht auf einen für sie streitenden Anscheinsbeweis berufen. Ob dieser bei reinen Datenverbindungen greife, sei schon fraglich, insbesondere aber könne er ohnehin nur für das inländische Netz gelten. Die Zedentin habe vorprozessual keinen Einzelverbindungsnachweis vorgelegt und habe die Verbindungsdaten trotz fristgerechter Einwendungen offensichtlich voreilig gelöscht. Die Folgen der Vernichtung ihrer eigenen Beweismittel müsse die Zedentin bzw. Klägerin aber selbst tragen. Überdies seien die in Rechnung gestellten Entgelte für Datenverbindungen wucherisch. Schließlich habe der Zedentin ihr gegenüber als nebenvertragliche Pflicht oblegen, sie vor einer solchen „Schockrechnung“ zu schützen und die Verbindung vor Auflaufen einer solchen Rechnungshöhe zu sperren. Dass dies rechtlich erforderlich und technisch auch möglich sei, ergebe sich aus der gesetzlichen Pflicht zur Sperre bei Auslandsroaming ab € 59,95 im EU-Ausland. Insoweit stünden der Zedentin die betreffenden Daten des türkischen Mobilfunkbetreibers auch sofort und nicht erst mit zeitlicher Verzögerung zur Verfügung. Ihrer nebenvertraglichen Schutzpflicht sei die Zedentin schuldhaft nicht nachgekommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet und unterlag daher der Abweisung.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen - mit Ausnahme der Rechnung vom 31.01.2012 über € 12,50- fehlt es bereits an einer wirksamen Abtretung der Forderungen von der Zedentin an die Klägerin.
Ausweislich der Abtretungserklärung vom 14.06,2012 sind - neben der vorerwähnten Rechnung vom 31.01.2012 über 112,50 - Ansprüche wegen Rechnungen vorn 19 12.2011 über € 12,50, vom 17.01.2012 über € 12,50, vom 18.11.2011 über €12.50 und vom 24 10.2011 über€ 1.341,82 von der Zedentin an die Klägerin abgetreten worden. Die klägerseits vorgelegten und streitgegenständlichen Rechnungen sind - mit der vorerwähnten Ausnahme - dagegen nicht von der Abtretungserklärung erfasst. Die in der Abtretung genannten Rechnungsdaten stimmen weder mit den Rechnungs- noch den davon abweichenden Erstellungsdaten der streitgegenständlichen Rechnungen überein. Zwar lauten die abgetretene Rechnung vom 24.10.2011 und die streitgegenständliche Rechnung vom 30.09.2011 (Erstellungsdatum: 17.10.2011) über denselben Rechnungsbetrag in Höhe von € 1.341,82, so dass möglicherweise Identität vorliegen könnte. Ob die betreffenden Rechnungen aber tatsächlich identisch sind, kann mangels weiterer Anhaltspunkte, die eine klare Identifizierung zulassen, nicht bestimmt werden. Die vorgelegte Abtretungserklärung nennt jedenfalls die streitgegenständliche Rechnung vom 30.09.2011 nicht und bezeichnet sie auch nicht nach ihrem abweichenden Erstellungsdatum. Es bleibt daher im Unklaren, ob sich die Abtretung auch auf die streitgegenständliche Rechnung bezieht. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Rechnungen, die ebenfalls weder nach Rechnungs- noch nach Erstellungsdatum in der Abtretungserklärung genannt sind.
Allein hinsichtlich der Rechnung vom 31.01.2012 über€ 12,50 liegt eine inhaltlich ausreichend bestimmte Abtretungserklärung vor. Ob sie allerdings hinsichtlich der Verpflichtung des Zessionärs zur Einhaltung der Grundsätze der Datensicherheit den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2013, III ZR 200/11) und damit wirksam ist, ist zweifelhaft, da insbesondere nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin als Zessionär hinsichtlich der Verarbeitung der ihr übermittelten Daten auf Weisung der Zedentin und unter deren Kontrolle handelt und die Klägerin es der Zedentin ermöglicht, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen zu überzeugen.
Die Beklagte hat jedenfalls bestritten, dass eine dahingehende gesonderte vertragliche Vereinbarung der Klägerin mit der Zedentin besteht.
Die Frage kann indessen offen bleiben. Denn die Klägerin hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, welchen Tarif sie der Berechnung der streitgegenständlichen Gebühren, insbesondere der Roaminggebühren, zugrunde gelegt hat. Sie hat insoweit lediglich behauptet, hinsichtlich des Mobilfunkvertrages habe zuletzt der Tarif Base 2 Student mit SMS-Flatrate und der Zusatzoption „Surf and Mail-Flatrate“ gegolten. Die Beklagte hat die Vereinbarung des Tarifs Base 2 Student in Abrede gestellt.
Trotz gerichtlicher Auflage hat die Klägerin weder den ursprünglichen Mobilfunkvertrag vorgelegt, noch die einbezogenen Preislisten und Leistungsbeschreibungen. Es ist daher für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, auf welcher konkreten tariflichen Grundlage die Zedentin die Gebühren für inländische Telefon- und Datenverbindungen berechnet hat. Noch weniger nachvollziehbar ist es, welche Tarife sie bei der Berechnung der Roaminggebühren angewendet hat und ob und wie diese Tarife in den Mobilfunkvertrag zwischen Zedentin und Beklagter einbezogen worden sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis € 1.500,00
 
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