AG Bonn 103 C 108/14: Anerkenntnisurteil bzgl. SMS Servicedienste

118xx

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Der klagende Verbraucher entdeckte auf seinen Mobiltelefonrechnungen nicht nachvollziehbare Entgelte von Drittanbietern für verschiedene SMS Servicedienste. Diese waren versehentlich einige Monate gezahlt worden. Der Hinweis des Mobilfunkproviders zu den Diensten lautete u.a. "Zu den folgenden Beträgen liegen der xxx keine Informationen vor. Richten Sie Anfragen und Beschwerden bitte ausschließlich an den aufgeführten Anbieter."
Nachdem der Mobilfunkprovider aussergerichtlich nicht erstattete erhob der Verbraucher Klage auf Rückzahlung der gezahlten Entgelte. Diese Forderung wurde in vollen Umfang anerkannt, so dass Anerkenntnisurteil erging.
 
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