Marie
Mitglied
Hallo Ihr Juristen,
kann mir jemand definieren, wie ich § 1, Absatz 2 (siehe unten) verstehen soll? Meiner laienhaften Interpretationsfähigkeit nach bedeutet das doch, dass §1, Absatz (1) Nr 10 *nicht* in Textform mitgeteilt werden muss??? Für mich heisst das aber dann, dass ich das dem Kunden auch fernmündlich mitteilen kann? Also wenn er die Nummer wählt, dann bekommt er eine Tarifansage. Ich muss doch dann nicht zusätzlich hinter der Telefonnummer den Tarif schreiben, wenn ich diese Ansage habe? Wenn doch, wo bitte steht das? Weiss das jemand von Euch?
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
kann mir jemand definieren, wie ich § 1, Absatz 2 (siehe unten) verstehen soll? Meiner laienhaften Interpretationsfähigkeit nach bedeutet das doch, dass §1, Absatz (1) Nr 10 *nicht* in Textform mitgeteilt werden muss??? Für mich heisst das aber dann, dass ich das dem Kunden auch fernmündlich mitteilen kann? Also wenn er die Nummer wählt, dann bekommt er eine Tarifansage. Ich muss doch dann nicht zusätzlich hinter der Telefonnummer den Tarif schreiben, wenn ich diese Ansage habe? Wenn doch, wo bitte steht das? Weiss das jemand von Euch?
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.