Zahlungspflicht für Einträge im Online-Branchenregister

tuxedo

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http://www.heise.de/newsticker/meldung/61618

Heise berichtet gerade über eine Entscheidung des BGH zu einem Fall, in welchem ein mehr oder weniger freiwilliger Kunde eines Online-Verlag gegen eben diesen Online Verlag geklagt hat, weil nach Meinung des Kunden der Vertrag über die Kosten hinwegtäuschte.

Zwar unterlag der Kläger, aber der BGH hat dem Betrug trotzdem nicht Tür und Tor geöffnet. Denn:
Unwirksam ist ein Vertrag, in dem erst im siebten Satz des Kleingedruckten auf die Kosten für einen Grundeintrag hingewiesen wird.
und
ber auch widersprüchliche Angaben im Anschreiben begründen ein Anfechtungsrecht mit der Folge, dass trotz Unterschrift nicht gezahlt werden muss. Nach einer Entscheidung des AG Düsseldorf (Az. 52 C 7882/03) darf der Kunde dann von der Gebührenfreiheit ausgehen, wenn im Formular mehrfach von einem kostenlosen Inserat die Rede ist.
Gruß
Matthias
 
Man müsste dieses Formular mal sehen, um das ganze überhaupt beurteilen zu können.
Abgesehen davon, sind bezahlte Online-Branchenbücher ziehmlicher Schwachsinn.
Der User sucht per Suchmaschine.
Diese Branche hat in etwa den selben Ruf, wie unser Klientel hier. ;)
 
@tuxedo: Vorsicht, Deine beiden Zitate stammen nicht vom BGH, sondern aus Urteilen unterer Instanzen, und der BGH nimmt auch keinen Bezug auf diese konkreten Urteile! Das ist also folglich keine höchstrichterliche Rechtssprechung!

@all: Link auf das BGH-Urteil: http://www.aufrecht.de/4113.html . Sehe ich das richtig, daß die beiden Kontrahenten schon zuvor Auseinandersetzungen wegen der unverlangten Zusendung derartiger Angebote hatten (siehe Urteilsbegründung, Satz 1, Punkt e), Unterpunkt 4. zweiter Absatz)? Ich habe da nämlich den dunken Verdacht, daß die Klägerpartei diesem Online-Verlag eins auswischen wollte, und damit (in diesem Falle gerechtfertigterweise) baden gegangen ist. Warum sollte sonst jemand ein Angebot von einem Verlag "annehmen", den er bereits zuvor wegen Zusendung unverlangter Angebote im Wege der EV in der Mangel hatte?
 
Anonymous schrieb:
@all: Link auf das BGH-Urteil: http://www.aufrecht.de/4113.html . Sehe ich das richtig, daß die beiden Kontrahenten schon zuvor Auseinandersetzungen wegen der unverlangten Zusendung derartiger Angebote hatten (siehe Urteilsbegründung, Satz 1, Punkt e), Unterpunkt 4. zweiter Absatz)?

Es muss m.E. nicht notwendig die Klägerin gewesen sein die eine Unterlassung im Wege der EV durchgesetzt hat.
Möglicherweise war die klägerische Argumentation: Wenn Beklagte trotz (anderweitiger) EV Offerten verschicken haben die auch Täuschungsvorsatz.
 
Anonymous schrieb:
@tuxedo: Vorsicht, Deine beiden Zitate stammen nicht vom BGH, sondern aus Urteilen unterer Instanzen, und der BGH nimmt auch keinen Bezug auf diese konkreten Urteile! Das ist also folglich keine höchstrichterliche Rechtssprechung!

Zur Klarstellung: Ich habe die beiden Zitate nicht aus dem Urteil selbst, sondern aus dem Heise-Artikel, der über das Urteil berichtet.

Gruß
Matthias
 
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