Wieder neue Urteile

AG Itzehoe schrieb:
Inkassokosten können in Höhe einer 2/10-Gebühr nach § 120 BRAGO geltend gemacht werden, also in Höhe von 6,71 €.
Das ist ja mal eine klare Aussage zu Inkassokosten - ganz im Gegensatz zu vielen Inkassoschreiben, die ich hier lese, in denen die Inkassokosten meist deutlich höher beziffert werden...
[/b]
 
Zu den Inkassokosten:

Die Entscheidung ist bedenklich. Zwar werden hier die Inkassokosten korrekt auf 2/10 gekürzt - bei Inanspruchnahme eines Inkassobüros aus zu diesem Zeitpunkt bereits betrittener Forderung gehen dessen Kosten aber nach der überwiegenden Rechtsprechung unter, wenn danach ein RA berufen wird - das hätte man nämlich sofort tun können (Forderung war ja nicht unstreitig) und vor dem Hintergrund der eigenen Schadenminderungspflicht auch müssen.

Zu
AG Dortmund schrieb:
Hierzu trägt die Klägerin wiederum nur wie in einer Vielzahl von anderen Verfahren allgemein gehaltene Erwägungen und Ausschnitte bisher ergangener Rechtsprechung vor, ohne anzugeben, wie im konkreten Fall der Beklagte den Vertrag geschlossen haben soll.
ist nur noch anzumerken, dass die Textbausteinbegründungen der Klägerseite so langsam wirklich peinlich werden. Als Verbindungsprovider würde ich ernsthaft einen Anwaltswechsel oder ggf. eine Regressinanspruchnahme wegen offensichtlich und grob fahrlässig fehlerhafter Rechtsvertretung erwägen ...
 
Bei den Urteilen in Dortmund (Nr. 2) und Osterholz fällt auf, daß keine bzw. mangelhafte Aktivlegitimation der Grund für die Abweisung der Klage war.

Ob die Beklagten wohl Leser dieses Forums sind? Das wäre ein schöner Beleg dafür, wie nützlich auch die Feinheiten der juristischen Argumentation sind, die man hier findet!
 
Guckst Du nur! :eek:

Internet professionell 2/2004 schrieb:
Dialerschutz ist Sache des Nutzers

Nach Auffassung des AG Hamburg kommt ein Vertrag zwischen Anschlussinhaber und Mehrwertdiensteanbieter auch dann zu Stande, wenn der Inhaber die Herstellung die Verbindung nicht gewollt und nicht bemerkt hat, sondern die Verbindung automatisch zu Stande gekommen ist. Da dieser Umstand niemals durch den Diensteanbieter beurteilt werden könne, sei es Sache des Nutzers, dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Anschluss oder PC aus kein eingenisteter Dialer eine Verbindung aufbauen könne (AG Hamburg Barmbeck, Az. 320 S 138/03).
 
Stahlhelm, Wachhund und Bodyguard sind selbstverständliche Pflicht beim Betreten nächtlicher
U-Bahnbahnhöfe , da schließlich jeder weiß, was dort passieren kann. Wer sich dorthin begibt
ohne die o.g Schutzmaßnamen, handelt grob fahrlässig und ist selber schuld.

cp
 
anna schrieb:
Da dieser Umstand niemals durch den Diensteanbieter beurteilt werden könne, sei es Sache des Nutzers, dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Anschluss oder PC aus kein eingenisteter Dialer eine Verbindung aufbauen könne (AG Hamburg Barmbeck, Az. 320 S 138/03).

Gerade der Anbieter des Teledienstes kann beurteilen, wie er seinen Content bewirbt und wie das Bezahlsystem ausgestaltet ist.

Falls das Gericht mit Diensteanbieter den Netzbetreiber meint, dann zeigt dies, dass es den Unterschied zwischen Telediensten und Telefondiensten nicht kennt.

Es ist schon etwas irrwitzig: Der VNB betreibt Inkasso für ein Bezahlsystem und der User soll sich vor dem Bezahlsystem schützen :vlol:
 
Irgendwie ist das komisch: Angeblich "AG Hamburg Barmbeck, Az. 320 S 138/03" - Ein S-Aktenzeichen ist aber ein Berufungsaktenzeichen beim Landgericht, AGs in erster Instanz haben "C" ...
Hat jemand das benannte Urteil sonst schon gefunden?
 
AG HH-Barmbek ist bisher nur mit einem Urteil zur Telefax-Werbung im I-Net zu finden
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030250.htm

AZ : 816 C 6/03 mit C wie KH schon angemerkt hat, merkwürden, sehr merkwürden :gruebel:

gibt man dieses AZ in Google ein, werden auch sofort 11 Treffer angezeigt, bei dem
o.g kein einziger Treffer (auch nicht wenn man testweise das S durch C ersetzt)
wenn man außerdem davon ausgehen kann, daß ein Printmedium meist wesentlich
weniger aktuell ist als Infos im I-Net, ist das ein weiterer merkwürdiger Punkt
Internet Professionell
Erscheinungsweise: monatlich
selbst wenn das heiß aus dem Ticker eingeflossen wäre, würde so ein Urteil normalerweise
sehr schnell in I-Net verbreitet werden, insbesonders, weil es ja Wasser auf die Mühlen
bestimmter Interessengruppen wäre.

http://www.eshopinfo.de/abo/internet_professionell.php

haben die eigentlich keine eigene HP? trotz intensiver Googelei hab ich immer nur Links zu den
Printabos gefunden. Wäre ja etwas mager für ein solches Presseerzeugnis mit dem Hauptthema
Internet , wenn dem so wäre...

tf
 
KatzenHai schrieb:
"AG Hamburg Barmbeck, Az. 320 S 138/03" - Ein S-Aktenzeichen ist aber ein Berufungsaktenzeichen beim Landgericht, AGs in erster Instanz haben "C" ...

Dummfrag ?? :gruebel:

Wenn ich beim Amtsgericht mal nachfrage, was sich hinter diesem Aktenzeichen verbirgt, bekomme ich da nicht 'ne Antwort ??
Und sei es auch nur: Das muß eine Rechtsperson veranlassen (Anwalt).
Wobei, ich habe doch ein gewisses Auskunftsrecht auf veröffentlichte Urteile ?!
Wird nicht auch dann ein Amtsgericht aktiv, wenn mit "dibiosen" (S statt C) Aktenzeichen gearbeitet wird ??

Gruß,
Chemiker
:schreiben:
 
Neue Urteile bei Dialerundrecht.de

Bei Dialerundrecht.de wurden am 31.1.2004 folgende für Verbraucher positive neue Urteile veröffentlicht:

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agduisburg090104.htm
AMTSGERICHT DUISBURG C 5094/03


http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agviersen200104.htm
AMTSGERICHT VIERSEN 17 C 304/03


Man beachte folgenden Absatz im Urteil aus Duisburg:

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit ihrer Abrechnung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TKV berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr Abrechnungssystem zertifiziert ist. Selbst wenn die abgerechneten Verbindungen tatsächlich vom Anschluss des Beklagten angewählt worden sein sollten, kann daraus nicht darauf geschlossen werden, dass keine verdeckte und/oder unbewusste Einwahl durch ein sogenannte Dialer-Programm erfolgt ist.


Gemäß § 16 Abs.3 Satz 1 TKV obliegt, dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen der Nachweis für die Ordnungsgemäßheit der technischen Einrichtungen und Verfahren, die in seinem Einfluss und Verantwortungsbereich liegen. Wie gezeigt fehlt aber gerade [ein] schlüssiger Sachvortrag, wie im vorliegenden Fall sichergestellt worden ist, dass vor Herstellung der abgerechneten Verbindungen Preisinformationen erfolgt sind.
 
Negatives Urteil des LG Mönchengladbach:
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/lgmoenchengladbach121203.htm
Dialer&Recht schrieb:
Urteil des LG Mönchengladbach vom 12.12.2003 - Az.: 2 S 116/03

1. Der Telefon-Kunde ist für die Tatsache, dass die Verbindung durch einen illegalen 0190-Dialer ungewollt hergestellt wurde, beweispflichtig.

2. Auch aus der Tatsache, dass ein Dialer grundsätzlich missbraucht werden kann, ergibt sich keine Umkehr der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten des Netz-Betreibers. Denn Web-Dialer können wie meisten anderen Sachen oder Gegenstände - und letztlich gilt das auch für Computerprogramme - zweckentfremdet werden, ohne dass man den Herstellern derartiger Gegenstände deshalb besondere Sorgfalts- oder gar Produktbeobachtungspflichten auferlegen könnnte. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Wertung des § 8 TDG.
 
2. Auch aus der Tatsache, dass ein Dialer grundsätzlich missbraucht werden kann,
ergibt sich keine Umkehr der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten des Netz-Betreibers.
Denn Web-Dialer können wie meisten anderen Sachen oder Gegenstände - und letztlich gilt
das auch für Computerprogramme - zweckentfremdet werden, ohne dass man den Herstellern
derartiger Gegenstände deshalb besondere Sorgfalts- oder gar Produktbeobachtungspflichten
auferlegen könnnte.

Seit wann ist der Netzbetreiber Hersteller von Dialern??? Der Zusammenhang
entzieht sich mir... Wen meint das Gericht: den Netzbetreiber, den MWD oder den Dialerhersteller ?
sehr verwirrend :gruebel:
 
Counselor schrieb:
Negatives Urteil des LG Mönchengladbach:
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/lgmoenchengladbach121203.htm
Dialer&Recht schrieb:
Urteil des LG Mönchengladbach vom 12.12.2003 - Az.: 2 S 116/03

1. Der Telefon-Kunde ist für die Tatsache, dass die Verbindung durch einen illegalen 0190-Dialer ungewollt hergestellt wurde, beweispflichtig.

2. Auch aus der Tatsache, dass ein Dialer grundsätzlich missbraucht werden kann, ergibt sich keine Umkehr der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten des Netz-Betreibers. Denn Web-Dialer können wie meisten anderen Sachen oder Gegenstände - und letztlich gilt das auch für Computerprogramme - zweckentfremdet werden, ohne dass man den Herstellern derartiger Gegenstände deshalb besondere Sorgfalts- oder gar Produktbeobachtungspflichten auferlegen könnnte. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Wertung des § 8 TDG.


Hier wollte der Nutzer von der Telefongesellschaft das Geld zurück.
Dann muss er Beweis dafür antreten, dass der Dialer missbräuchlich eingesetzt wurde, Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Will die Telefongesellschaft Geld, dann muss sie belegen, dass der Dialer nicht missbräuchlich eingesetzt war, wenn der Kunde das behauptet.
 
Der Jurist schrieb:
Hier wollte der Nutzer von der Telefongesellschaft das Geld zurück.
Dann muss er Beweis dafür antreten, dass der Dialer missbräuchlich eigesetzt wurde, Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Will die Telefongesellschaft Geld, dann muss sie belegen, dass der Dialer nicht missbräuchlich eingesetzt war, wenn der Kunde das behauptet.

Also die alte Grundregel im Zivilprozess : den Gegner in den Zugzwang bringen, dann hat er die Beweisnot....
wie man vorgehen sollte, wenn die Telefonrechnung nicht stimmt , dürfte damit klar sein...
 
So wie ich das verstehe war der Hersteller des Dialerprogrammes verklagt worden, auf Rückzahlung dessen was ihm durch die Telefongesellschaft ausgekehrt wurde.
Passt jedenfalls mit dem Gerichtsort, da sitzt ja eine dieser Firmen.
Auf ne Klage gegen die Telefongesellschaft oder den Dienstanbieter lässt sich das Urteil m.E. nicht übertragen.

Teleton
 
Teleton schrieb:
So wie ich das verstehe war der Hersteller des Dialerprogrammes verklagt
worden, auf Rückzahlung dessen was ihm durch die Telefongesellschaft ausgekehrt wurde.

geht leider nicht genau aus der Veröffentlichung hervor. Kann mal bitte einer der Juristen da Urteil
für Laien verständlich erklären? Wenn dem so ist, dann hat die Klägerin am falschen Baum gebellt?
 
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