dialerscheiß schrieb:
Auf meiner Dezember-Rechnung der Telekom hatte ich einen Poster über EUR 95,94 als Verbindung zu einem Service 0190x.
Nun - die Summe kann nicht
fuer die Erbringung der technischen Verbindungsleistung (Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluss unter dieser Rufnummer und Deinem) gefordert werden, sondern allerhoechtens fuer die Erbringung einer Service(dienst)leistung (unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) durch den Serviceanbieter.
dialer..... schrieb:
Ich habe dieser Rechnung wiedersprochen und die Telekom gebeten mir die Rufnummer mitzuteilen.
Hast Du die (von wem?) geleisteten (Sex?)Dienste bestellt, oder erinnerst Du Dich lediglich nicht mehr, bei wem Du sie bestellt hattest?
dialer.... schrieb:
Nun meine Frage: Wie komme iach an die Dialer-Nummer? Mir fehlen die letzten 3 Zahlen.
Falls Du die Diestleistung nicht bestellt hast, die der vermeintliche Dienstleister ueber die aufgebaute Verbindung zwischen seinem und Deinem Anschluss zur Erfuellung eines angeblich geschlossenen Vertrags erbracht und und in angeblich vereinbarter Hoehe verguetet haben will, dann duerfte wohl keinerlei Zahlungsanspruch des Dienstleisters entstanden sein. Folglich kann das Forderungsrecht auch von niemandem erworben und in eigenem Namen geltend gemacht werden (etwa vom Verbindungsnetzbetreiber, Mehrwert-Nummern-Vermieter, Rechnungsersteller, Inkassounternehmen usw.)
dialer..... schrieb:
Finde aber im Netz keine weiteren Informationen bzw. Daten hierzu. Hat jemand von euch einen Tip?
Bei einer unbestellten Service-Dienstleistung waere ein Anspruch nach der gesetzlichen Regelung
nur dann nicht ausgeschlossen, falls Du gewusst hast, oder haettest wissen muessen, dass der Service-Erbringer Dich deswegen mit den (Sex?)Dienstleistungen beliefert/belaestigt hatte, weil er davon ausgehen musste/durfte, Du haettest sie bei ihm bestellt.
Der Serviceleister muss belegen, dass Du wusstest oder mit der ueblichen Sorgfalt haettest erkennen muessen, dass er die Vorstellung hatte, Du haettest ihn mit der Erbringung seiner (Sex?)Servicedieste beauftragt.
Da es sich bei dem vermeintlichen Vertrag (ueber die Erbringung der (Sex?)Dienste ) um einen e-commerce-Vertrag im Sinne von Par. 312e BGB handelte, war der Mehrwertdienstleister verpflichtet
- angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- rechtzeitig vor Bestellabgabe klar und verstaendlich Informationen mitzuteilen:
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, wie mit den ... zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden koennen.
Par. 3 BGB-Informationspflichtenverordnung
Falls diesen gem. Par. 312e BGB zu erfuellenden Pflichten nicht nachweisbar rechtzeitig nachgekommen worden sein sollte, dann duerfte dem Erbringer der unbestellten (Sex?)Dienste kaum der Nachweis gelingen, dass Du bei Entgegennahme seiner unbestellten Leistungen gleichwohl haettest erkennen
muessen, dass er die Vorstellung hatte, sie seien von Dir bestellt worden.
gal