Hallo.
Habe mich heute den ganzen Tag mit dieser "opendownload.de"-Sache befasst, da eine Bekannte leider auch in deren Falle getappt ist.
Ich gebe gerne zu, dass ich nicht alle Posts in diesem und dem original "opendownload.de"-Topic gelesen habe, da es sich ja konstant um inhaltlich gleiche Einträge handelt, aber was ich bisher absolut vermisst habe, war eine nähere juristische Begründung des Themas.
Insbesondere geht es mir hierbei um den von opendownload.de angegebenen § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Es wurde schon öfters behauptet, dass ein Verzicht auf das Widerrufsrecht nicht, bzw. nicht nur durch ein Haken an einer bestimmten Stelle möglich ist, allerdings hat sich anscheinend noch niemand diese Vorschrift zu Herzen genommen. Es ist wohl richtig, dass man nicht "einfach so" auf das Widerrufsrecht verzichten kann, was auch an verschiedenen Stellen im Gesetz erwähnt ist. Die Begründung "bloß mit einem Häkchen" nicht verzichten zu können, ist hingegen reine Behauptung aus dem Bauch heraus, die im Gesetz meines Wissens nicht geregelt ist.
§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB regelt hingegen einen Fall, in dem das Widerrufsrecht schon von Gesetz aus erlischt. Der dubiöse vorherige Verzicht auf die Widerrufsrechte hat - wenn ich das richtig verstehe - damit nichts zu tun.
Der Grund dafür ist, dass § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann zu einem Erlöschen des Widerrufsrechts führt, wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden ist oder wenn die Informationspflichten aus § 312c I, II i.V.m. der BGB-Info-Verordnung 1 IV nicht erfüllt wurden (BGH NJW 06, 1971/74). Diese Auffassung wird zumindest im "Palandt", einem wichtigen Kommentar zum BGB, und in anderen Kommentaren vertreten (Palandt 69. Aufl., § 312, Rn 7a).
Eine Veranlassung des Beginns der Dienstleistung durch den Verbraucher, z.B. durch einen Download, fällt derweil unter § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (Palandt 69. Aufl., § 312, Rn 7a; BGH NJW 06, 1971/74).
Sollte somit ein Vertrag zustandegekommen sein (was ja fragwürdig zu sein scheint), so wäre das Widerrufsrecht demnach mit dem ersten Download doch tatsächlich erloschen?
Um das klar zu stellen: Dies soll in KEINER WEISE eine Rechtsberatung sein - ich Frage aus reinem Interesse und weil ich eine Auseinandersetzung mit der Problematik in der bisherigen Diskussion vermisse. Ich bin auch NICHT QUALIFIZIERT oder BERECHTIGT, Rechtsberatungen vorzunehmen.
Es ist ja schön und gut, dass alle Welt - inkl. RTL und den Verbraucherzentralen - behaupten, man müsse nicht zahlen, es sein kein Vertrag zustande gekommen und das Widerrufsrecht sei nicht erloschen - aber ich habe bisher nicht ein einziges Argument gehört, dass nahelegt, dass sich ein an den Gesetzestext gebundener Richter ebenfalls so entscheiden würde. Es ist mir klar, dass der gesamte Bereich des Vertragsschlusses per Internet noch eine rechtliche Grauzone darstellt, aber ich finde es riskant - insbesondere von einer Verbraucherzentrale - bei ungeklärten Sachverhalten ohne genauere rechtliche Begründung zu empfehlen, dass man nicht zahlen soll. Bisher sind doch alles eben nur Vermutungen, oder?
Ich hoffe, es nimmt mir niemand übel, dass ich diese Fragen stelle. Es soll sich auch niemand dadurch "verunsichert" fühlen - denn ich habe ganz ehrlich viel zu wenig Ahnung von der Sache, um Empfehlungen abzugeben. Ich beschäftige mich gerade einmal seit einem Tag damit.
Falls jemand zu diesen aufgeworfenen Fragen eine Anmerkung geben kann oder will, so würde ich mich jedoch durchaus freuen.
Habe mich heute den ganzen Tag mit dieser "opendownload.de"-Sache befasst, da eine Bekannte leider auch in deren Falle getappt ist.
Ich gebe gerne zu, dass ich nicht alle Posts in diesem und dem original "opendownload.de"-Topic gelesen habe, da es sich ja konstant um inhaltlich gleiche Einträge handelt, aber was ich bisher absolut vermisst habe, war eine nähere juristische Begründung des Themas.
Insbesondere geht es mir hierbei um den von opendownload.de angegebenen § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Es wurde schon öfters behauptet, dass ein Verzicht auf das Widerrufsrecht nicht, bzw. nicht nur durch ein Haken an einer bestimmten Stelle möglich ist, allerdings hat sich anscheinend noch niemand diese Vorschrift zu Herzen genommen. Es ist wohl richtig, dass man nicht "einfach so" auf das Widerrufsrecht verzichten kann, was auch an verschiedenen Stellen im Gesetz erwähnt ist. Die Begründung "bloß mit einem Häkchen" nicht verzichten zu können, ist hingegen reine Behauptung aus dem Bauch heraus, die im Gesetz meines Wissens nicht geregelt ist.
§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB regelt hingegen einen Fall, in dem das Widerrufsrecht schon von Gesetz aus erlischt. Der dubiöse vorherige Verzicht auf die Widerrufsrechte hat - wenn ich das richtig verstehe - damit nichts zu tun.
Der Grund dafür ist, dass § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann zu einem Erlöschen des Widerrufsrechts führt, wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden ist oder wenn die Informationspflichten aus § 312c I, II i.V.m. der BGB-Info-Verordnung 1 IV nicht erfüllt wurden (BGH NJW 06, 1971/74). Diese Auffassung wird zumindest im "Palandt", einem wichtigen Kommentar zum BGB, und in anderen Kommentaren vertreten (Palandt 69. Aufl., § 312, Rn 7a).
Eine Veranlassung des Beginns der Dienstleistung durch den Verbraucher, z.B. durch einen Download, fällt derweil unter § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (Palandt 69. Aufl., § 312, Rn 7a; BGH NJW 06, 1971/74).
Sollte somit ein Vertrag zustandegekommen sein (was ja fragwürdig zu sein scheint), so wäre das Widerrufsrecht demnach mit dem ersten Download doch tatsächlich erloschen?
Um das klar zu stellen: Dies soll in KEINER WEISE eine Rechtsberatung sein - ich Frage aus reinem Interesse und weil ich eine Auseinandersetzung mit der Problematik in der bisherigen Diskussion vermisse. Ich bin auch NICHT QUALIFIZIERT oder BERECHTIGT, Rechtsberatungen vorzunehmen.
Es ist ja schön und gut, dass alle Welt - inkl. RTL und den Verbraucherzentralen - behaupten, man müsse nicht zahlen, es sein kein Vertrag zustande gekommen und das Widerrufsrecht sei nicht erloschen - aber ich habe bisher nicht ein einziges Argument gehört, dass nahelegt, dass sich ein an den Gesetzestext gebundener Richter ebenfalls so entscheiden würde. Es ist mir klar, dass der gesamte Bereich des Vertragsschlusses per Internet noch eine rechtliche Grauzone darstellt, aber ich finde es riskant - insbesondere von einer Verbraucherzentrale - bei ungeklärten Sachverhalten ohne genauere rechtliche Begründung zu empfehlen, dass man nicht zahlen soll. Bisher sind doch alles eben nur Vermutungen, oder?
Ich hoffe, es nimmt mir niemand übel, dass ich diese Fragen stelle. Es soll sich auch niemand dadurch "verunsichert" fühlen - denn ich habe ganz ehrlich viel zu wenig Ahnung von der Sache, um Empfehlungen abzugeben. Ich beschäftige mich gerade einmal seit einem Tag damit.
Falls jemand zu diesen aufgeworfenen Fragen eine Anmerkung geben kann oder will, so würde ich mich jedoch durchaus freuen.