Wegweisendes Urteil zu Inkassoanwälten

Aka-Aka

Chaostheoretiker
bitte ggf. entsprechend verschieben
via Antispam e.V.

https://www.antispam-ev.de/news/ind...ngweisendes-Urteil-gegen-Inkassoanwaelte.html

Wenn Anwälte von Mandanten beauftragt werden, eine offene Forderung einzutreiben, so ist dies erst einmal als berufstypische anwaltliche Tätigkeit zu sehen. Eine anwaltliche Tätigkeit ist eine freiberufliche und somit nicht gewerbesteuerpflichtig. Das Finanzgericht stellte nun aber fest, dass ein Inkassomandat nur dann als typische anwaltliche Tätigkeit einzustufen sei, wenn dabei eine Prüfung jeder mandatierten Forderung auf Rechtmäßigkeit erfolge.

Dies sei nun bei Volumeninkasso nicht der Fall.
Dieses Urteil dürfte die bekannten AnwältInnen, die sich für das Inkasso von Abzockforderungen hergeben, am schwersten treffen. In den hier im Forum diskutierten Fällen treten immer wieder die gleichen Namen in Erscheinung, nicht mehr als eine handvoll Kanzleien. Diese betreiben Volumeninkasso allerdings im sehr großen Stil, im Bereich einiger zehntausend Fälle im Monat. Von den dabei erzielten stattlichen Gewinnen, schätzungsweise ein einstelliger Millionenbetrag pro Kanzlei, werden Gewerbesteuern – abhängig von der Gemeinde, in der die Kanzlei tätig ist, größenordnungsmäßig etwa 5% – fällig, und diese kann von den Finanzämtern auch rückwirkend eingefordert werden, solange die Fälle noch nicht verjährt sind. Die Anwalts-Handlanger der Abzockbranche dürfen sich demnach auf eine saftige Steuernachzahlung vorbereiten. Die Öffentlichkeit täte gut daran, möglichst viele Fälle bei den Finanzämtern zu melden, damit diese auch tätig werden.
 
Ging schon vor ein paar Tagen durch die Ticker. Andererseits hats auch nochmal bestätigt, dass die Anwälte die Forderungen nicht prüfen brauchen.
 
Ja, schon ein paar Tage alt. Aber die Nachbarn bei Antispam haben es kommentiert, daher der Link. Da ich von Jura so viel Ahnung habe wie Matthias Kurth vom Verbraucherschutz, kann ich das Urteil nicht einordnen.
;)
 
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