Vollständige Speicherung der gewählten Rufnummern?

A

Anonymous

Aus dem Newsletter von Free City 10/2003:
Immer wieder verursachen 0190/0900-Rufnummern bei den Verbrauchern Probleme und es kommt häufig zum Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf die Rechnungszahlung, da der Kunde oftmals gar nicht mehr weiß, ob er diese Rufnummer überhaupt angewählt hat. In einem aktuellen Verfahren hat nun das Landgericht Wiesbaden eine Entscheidung getroffen, die besagt, dass auch die unvollständige Speicherung (Rufnummer ohne die letzten drei Ziffern) durch den Netzbetreiber voll und ganz ausreicht, um Zahlungsansprüche beim Kunden geltend zu machen.

Lesen Sie das gesamte Urteil und die Folgen, die daraus resultieren http://domains.freecity.de/recht/basics/023.phtml
 
Wie heißt es immer wenn man einen Juristen fragt:
"Ohne Kenntnis der Aktenlage , läßt sich gar nicht dazu sagen"

In diesem unvollständigen Zitat eines Urteils gilt das ebenso. In keiner Weise wird erläutert, wie, was ,
wo wer was für Ansprüche geltend gemacht hat. Ich denke, daß die hier mitwirkenden Juristen mir zustimmen.

Außerdem ist es wieder mal eines der vielen z.T sich wiedersprechenden Urteile aus einer langen Reihe
von Urteilen der untersten Instanz, damit in keiner Weise verbindlich für andere Gerichte, weder
in der einen noch in der anderen Richtung. Die Aussage :
Diese Entscheidung, die sehr fragwürdig erscheint, hat zumindest mittelbar erhebliche Konsequenzen.
halte ich daher für voreilig.

tf
 
Frage zur Hilfestellung:

§ 162 BGB:
  • Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

    (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

    (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Dieser Rechtsgedanke wird gerne analog angewandt. Konkret zum verkürzten EVN könnte das heißen:

Ein Telefonnutzer, der eine Verkürzung des EVN (drei x am Ende) wählt, darf sich nachher nicht darauf berufen, dass ja keine vollständige Nummer vorhanden ist. Das verstieße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Oder eben aus der rosa Brille: Wenn ich schon nur beschränkt speichern soll, kann das ja wohl später nicht als Argument gegen mich genutzt werden, dass ich nur beschränkt gespeichert habe, oder??

Da ist also schon was dran an dieser Rechtsprechung ...
 
KatzenHai schrieb:
Ein Telefonnutzer, der eine Verkürzung des EVN (drei x am Ende) wählt, ...
Aber wählt er die Verkürzung denn? Ist er sich bei dieser "Wahl" über die Konsequenzen bewusst bzw. ist er über diese aufgeklärt oder hat über diese aufgeklärt zu sein?
 
Erste eigene Antwort - guckst du hier:

http://www.bfd.bund.de/dsvonaz/e6.html

BSI schrieb:
Einzelverbindungsnachweis
Der Gesetzgeber hat festgelegt, welche Daten von den Telekommunikations-Unternehmen für die Entgeltermittlung und –abrechnung verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Dies gibt dem Kunden die Möglichkeit, zusammen mit seiner Rechnung einen sogenannten Einzelverbindungsnachweis zu erhalten. Daraus ergeben sich alle Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist. Diesen EVN erhält der Kunde erst, nachdem er ihn schriftlich beantragt hat. Außerdem müssen die anderen Mitbenutzer des Anschlusses in einem Haushalt über den Antrag informiert werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist vor der Beantragung eines Einzelverbindungsnachweis eine Beteiligung des Betriebsrates oder der Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften notwendig.

Das Telekommunikationsgesetz sowie die einschlägigen Verordnungen (Telekommunikations-Datenschutzverordnung, Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) legen die Vorgaben fest, die ein daten- und verbraucherschutzrechtlich zulässiger Einzelverbindungsnachweis erfüllen muss:
  • Der Standard-Einzelverbindungsnachweis muss kostenfrei angeboten werden.
  • Datum und Anschlussnummer des Kunden müssen angegeben werden.
  • Die Zielrufnummer ist - je nach Wunsch des Kunden - vollständig anzugeben oder um die letzten drei Ziffern verkürzt.
  • Beginn und Ende der Verbindung oder die Dauer sind notwendige Angaben im Einzelverbindungsnachweis.
  • Die jeweilige Tarifeinheit oder das Entgelt für das einzelne Gespräch müssen angegeben werden.
  • Verbindungen zu Beratungsstellen dürfen im Einzelverbindungsnachweis nicht aufgeführt werden.

Der Kunde entscheidet also, ob eine Verkürzung statt findet. Nicht das TK-Unternehmen ...
 
KatzenHai schrieb:
Gute Frage an die Allgemeinheit:

Wie entsteht eigentlich der Vertrag zur Kürzung/Nichtkürzung der Nummern??

Schlicht und ergreifend , daß bei Abschluß eines "normalen " Telefonvertrages die verkürzte Nummer als "default"
Speicherung vereinbart ist (ohne , daß sich die allermeisten User darüber im klaren sind)
und nur bei expliziter Beauftragung die vollständige Nummer gespeichert und damit auch als ungekürzter
EVN dem User zur Verfügung gestellt wird. Die meisten überlesen oder kennen den entsprechenden Passus bei
Vertragsabschluss gar nicht . Dies kann und sollte bei Vertragsabschluß ganz besonders beachtet werden .
Kann jederzeit nachträglich beantragt werden, aber dokumentiert wird dies in aller Regel erst einige Tage nach Änderungsantrag.

Telefon CbCs werden damit auf der EVN ebenfalls einzeln unverkürzt aufgeführt , aber nicht Internet CbC ,
diese nur als Gesamtposten unter einer Nummer (unverkürzt)
Wie Mehrwerte ausgewiesen weiß ich nicht, da ich so was noch nie auf meiner Telefonrechnung gesehen habe :D
tf

PS:
Der Kunde entscheidet also, ob eine Verkürzung statt findet. Nicht das TK-Unternehmen ...
Ja , aaaaber , Standard ist (ohne explizite und ausdrückliche Beauftragung)
-auf dem Antrag gibt es ein gaaanz kleines unbedeutendes Kreuzchen - verkürzt!!!!!
 
AmiRage schrieb:
Zusatzfrage: Seit wann gibt es denn den EVN überhaupt bzw. die Option und welchen Bestand an "Altverträgen" gibt es wohl noch?
Vermutlich seit der Einführung digitaler Vermittlungsstellen , kann wahrscheinlich nur ein alter "Postler" beantworten,
Der allergrößte Teil aller Verträge ist ohne EVN, da bis heute Standardvertragsabschluß
ohne EVN und gekürzte Speicherung. Was das bedeutet . merken die Verbraucher immer erst dann,
wenns geknallt hat....
(In meinem Umfeld haben nur sehr wenige EVN + ungekürzt , trotz Warnungen, wer nicht will...)
tf
 
RegTP schrieb:
Soweit der Kunde die vollständige Speicherung seiner Gesprächsdaten nach der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung beantragt und diesen Wunsch
auch für die Erstellung des Einzelentgeltnachweises geäußert hat, ist die Zielrufnummer
im Standardeinzelverbindungsnachweis vollständig auszuweisen. Ansonsten ist die Zielrufnummer
verkürzt auszuweisen

Daraus ergibt sich eben eindeutig, daß nur bei ausdrücklichem Wunsch (Kreuzchen auf dem
Antrag oder nachträglicher Beauftragung) der EVN unverkürzt erfolgt

Und in diesem Fall hält sich die DTAG millimetergenau an diese Vorgabe....
tf

PS: ich hab mal nachgeschaut : ich habe seit Januar 1999 den ungekürzten EVN
und zu dem Zeitpunkt war das nix Neues ....
in der o.g RegTP Preseemitteilung geht es außerdem um die Unentgeltlichkeit des ungekürzten EVNs
aber es geht nicht daraus hervor ob es in schon vorher gab.
 
Muss man da nicht zwischen dem Einzelverbindungsnachweis, der auf der Telefonrechnung auftaucht und der Verpflichtung des Netzbetreibers bei Einwendungen "das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln" unterscheiden? Für mich sind das zwei Paar Schuhe.

Selbst wenn ich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis beantragt habe, heißt das doch noch nicht, dass die Nummern beim Netzbetreiber genauso gekürzt gespeichert sind. Es geht doch nur darum, den Einzelverbindungsnachweis in gekürzter Form darzustellen. Verkürzter Nachweis ist doch nicht mit verkürzter Speicherung beim Netzbetreiber gleichzusetzen, oder? Und wenn der Netzbetreiber das behauptet, müsste er doch explizit nachweisen, das eine solche Speicherung zuvor vereinbart war. Ich bekomme z. B. überhaupt keinen Einzelverbindungsnachweis mit meiner Telefonrechnung, weiß aber trotzdem, dass die Daten gespeichert sind.

Mich würde jetzt auch interessieren, wie ein solcher Antrag ausschaut und ob der Kunde quasi hintenrum auch einer verkürzten Speicherung zustimmt, die seine Ansprüche aus § 16 TKV quasi zunichte macht...
 
haudraufundschluss schrieb:
Ich bekomme z. B. überhaupt keinen Einzelverbindungsnachweis mit meiner Telefonrechnung, weiß aber trotzdem, dass die Daten gespeichert sind.

Mich würde jetzt auch interessieren, wie ein solcher Antrag ausschaut und ob der Kunde quasi hintenrum auch einer verkürzten Speicherung zustimmt, die seine Ansprüche aus § 16 TKV quasi zunichte macht...
Den Antrag gibt es z. B. für die DTAG in jedem T-Punkt oder auf Wunsch zugeschickt. Hat der Endkunde keinen EVN beauftragt, entspricht man seinem Wunsch nach Datenschutz - eine nachträgliche Aufschlüsselung der Verbindungsdaten ist nur bis zum verkürzten EVN möglich, also ausgext! Bei der DTAG werden die vollständigen Daten nur für 72 Stunden ab der Verbindung gespeichert und der Rest nur für 90 Tage. Im Streitfall wirst Du die vollständigen Daten niemals bekommen und ermittelnde Behörden übrigens auch nur unter gewissen Umständen.
 
Eine eigenartige Praxis mit unnötigem Aufwand, nach 72 Stunden die letzten drei Zahlen der Verbindungsdaten zu löschen, oder? Ich bin auch nicht in drucktechnisch deutlich gestalteter Form auf diese Vorgehensweise hingewiesen worden. Auf jeder meiner Rechnungen von der Telekom steht aber das hier:
Wir sind verpflichtet, Ihre Verbindungsdaten spätestens 6 Monate nach Versand der Rechnung zu löschen, sofern Sie nicht sogar die sofortige Löschung mit uns vereinbart haben.
Davor steht noch ein Passus, der mir 8 Wochen ab Rechnungsdatum einräumt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Irgendwo las ich dazu noch Urteil, in dem das Gericht den um drei Ziffern gekürzten Verbindungsnachweis als unzureichend ansah. Dem entgegen steht auch mein Anspruch aus § 16 TKV auf eine Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten. Den gekürzten Nachweis mag ich daher noch nachvollziehen, eine gekürzte Speicherung allerdings nicht.

anna schrieb:
Im Streitfall wirst Du die vollständigen Daten niemals bekommen und ermittelnde Behörden übrigens auch nur unter gewissen Umständen.
Kannst Du das mal genauer erklären? Dann müssten die Daten doch irgendwo gespeichert bleiben, oder?
 
anna schrieb:
Bei der DTAG werden die vollständigen Daten nur für 72 Stunden ab der Verbindung gespeichert und der Rest nur für 90 Tage. Im Streitfall wirst Du die vollständigen Daten niemals bekommen...
Ach ja, ….

Ich habe bei der Telekom einen XXL Vertrag mit einem ungekürzten EVÜ. Das beinhaltet, dass Verbindungen an Sonntagen und Feiertagen nicht berechnet werden und demzufolge auch nicht im EVÜ erscheinen. Diese Verbindungen dürfen von der Telekom auch nicht gespeichert werden.
Mit der Rechnung vom März 03 wurden mir Verbindungen der Telekom vom 24.12.02, ohne einen EVÜ, nachberechnet. Da ich keinen Nachweis für die Verbindungen hatte, weigerte ich mich für diese Verbindungen ein Entgelt zu zahlen und forderte einen EVÜ.

Am 28.03.03 schrieb mir die Telekom:
„Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die in der Rechnung vom 17.03.03 nachberechneten Verbindungen vom 24.12.02 durch einen Softwarefehler erst jetzt berechnet wurden. Die Verbindungen vom 24.12.02 wurden irrtümlich nach dem Tarif AktivPlus XXL berechnet. Der 24.12.02 wurde fälschlicher Weise als bundeseinheitlichen Feiertag ausgewertet. Die nachberechneten Verbindungen erschienen deshalb nicht, in der Rechnung vom 20.01.03, in der Liste Ihrer Einzelverbindungen. Wir sind seit August 2001 aus datenschutzrechtlichen Gründen verpflichtet, nur entgeltpflichtige Verbindungen in der Einzelverbindungsübersicht auszuweisen.“

Da die Verbindungen nach dem Tarif XXL berechnet wurde, durfte die Telekom zu diesem Zeitpunkt auch keine Verbindungsdaten mehr haben.
Mitte April schickte mir die Telekom sämtliche Einzelverbindungsnachweise der letzen 3 Monate einschließlich 24.12. 02 zu.

Ganz nebenbei ging es bei den fraglichen Verbindungen um 20 Cent und mit der fehlerhaften Rechnung vom 20.01.03 ( Softwarefehler ) wurde mir auch eine 0190-Verbindung berechnet. :D



Das "LG Memmingen" schrieb
Die von der Klägerin gestaltete Rubrik "Einzelgesprächsnachweis" in dem Vertragsformular erweckt zunächst den Eindruck, daß der Einzelgesprächsnachweis als zusätzliche, entgeltliche Service-Leistung in Anspruch genommen werden könne. Die Konsequenz daraus, wenn ein solcher Nachweis nicht gewünscht wird, sondern "Nein" angekreuzt wird, ist für einen nicht rechtskundigen Verbraucher nicht hinreichend durchschaubar.


Die Klägerin will dem kleingedruckten Hinweis "keine nachträgliche Prüfung möglich" und der ebenfalls in Kleindruck erfolgten Bezugnahme auf umseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen die Bedeutung einer Beweislastumkehr nach § 6 Abs. 4 TDSV beimessen. Damit werden die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung geradezu auf den Kopf gestellt.


Während es tragender Gesichtspunkt des Prozessrechts ist, daß derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen auch substantiiert darzulegen und zu beweisen hat und auch die Bestimmungen der TDSV vorsehen, daß eine Überprüfung der Verbindungsdaten bis 80 Tage nach Versendung der Rechnung möglich ist und bei Einwendungen die Daten länger gespeichert werden dürfen, sieht § 6 Abs. 4 TDSV bei der aus Gründen des Datenschutzes getroffenen Wahl der sofortigen Datenlöschung Beweisnachteile für den Kunden vor.


Aus dem Auftragsformular der Klägerin geht aber weder hervor, daß der Kunde insoweit ein freies Wahlrecht ausübt, noch werden die Konsequenzen einer Beweislastumkehr deutlich, wonach der Nutzer gegenüber dem Anbieter beweisen muß, daß die Verbindungen und die dadurch entstandenen Entgelte nicht angefallen sind. Die Formulierung "keine nachträgliche Prüfung möglich" besagt nichts darüber, wer deshalb welche Nachteile bei Streitigkeiten zu tragen hat.


b) Es versteht sich unter den gegebenen Umständen von selbst, daß ein wirksames Verlangen der Löschung i.S.v. § 6 Abs. 4 Nr. 2 TDSV daher nur vorliegt, wenn der Kunde eindeutig auf die Beweisnachteile hingewiesen worden ist, nämlich darauf, daß sich der Anbieter bei sofortiger Datenlöschung seiner generellen Darlegungs- und Beweislast zur Höhe des angefallenen Entgelts entledigt (vgl. LG Ulm, NJW-RR 1999, 1511; OLG Köln, VersR 2001, 724). Insoweit bestand auch eine vertragliche Nebenpflicht, die sich aus der überlegenen Sachkunde des Anbieters gegenüber dem Kunden ergibt.


Da eine solche ausreichende Aufklärung gegenüber der Beklagten fehlt, liegt die Beweislast nach wie vor bei der Klägerin, die nach Löschung der Verbindungsdaten beweisfällig bleibt. Die Aufnahme einer Regelung zur Beweislastumkehr in die AGB der Klägerin war unwirksam (§ 11 Nr. 15 AGBG).

Da das AG Bonn einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis jedoch ganz anders bewertet, sollte jeder der noch einen gekürzten Einzelverbindungnachweis hat, bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen ungekürzten Nachweis beantragen! Bei der Telekom ist das kostenlos :lol:

Veruschka
 
@ Veruschka

Einzelverbindungsnachweis ist, ohne Kosten zu berechnen, zu erstellen.

vgl.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkv_1998/__14.html

§ 14 TKV
Code:
Verlangt der Kunde für Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muß im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
 
Code:
Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich
 zur Verfügung zu stellen.

Da ist aber noch das Problem, was die Standardform ist. Dat jroße T stellt sich auf den
Standpunkt, daß das der gekürzte EVN ist, da ungekürzt explizit beauftragt werden muß,
bei Antragstellung oder später
tf
 
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