Verstoss gegen die Registrierungspflicht - Rechtliche Folgen

Remsen

Frisch registriert
Hallo,

eine Frage ist trotz intensiver Recherche für mich noch unbeantwortet geblieben. Wie ist das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Dialeranbieter zu beurteilen, wenn der Dialer

a) nicht registriert aber an sich gesetzeskonform ist.
b) registriert ist und den Anforderungen der RegTP (siehe Verfügung 54) nicht genügt.
c) nicht registriert und nicht gesetzeskonform ist, der Benutzer den Dienst aber wie angeboten annehmen wollte.

Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass Dialer gem 43b (5) registriert werden müssen, über die Konsequenzen schweigt es. Ist ein Vertrag zwischen Kundem und Dialeranbieter bei nicht erfolgter Registrierung automatisch nichtig ? Wenn ja, warum (Verstoss gegen ein gesetzliches Gebot/Verbot gem 138 BGB?) ?

Insbesondere erscheint es unbillig, wenn der Nutzer von der Nichtregistrierung weiss, den Dienst dennoch bewusst und gewollt in Anspruch nimmt und sich letztendlich auf die nicht erfolgte Registrierung beruft.

Habe ich was elementares übersehen oder stehe ich schlichtweg auf dem Schlauch ? Denn auch die aktuellen Urteile gehen nicht auf einen möglichen Verstoss gegen die Registrierungspflicht ein.

Beste Grüsse soweit,
Remsen
 
Re: Verstoss gegen die Registrierungspflicht - Rechtliche Fo

Hallo Remsen,

Remsen schrieb:
Ist ein Vertrag zwischen Kundem und Dialeranbieter bei nicht erfolgter Registrierung automatisch nichtig ? Wenn ja, warum (Verstoss gegen ein gesetzliches Gebot/Verbot gem 138 BGB?) ?

§ 134 BGB?

Ich wuerde sagen: Falls der Diensteanbieter einen Vertragsschluss beweisen könnte, dann dürfte ein möglicher Verstoß gegen irgendwelche Registrierungsbestimmungen kaum zur Nichtigkeit führen können. Umgekehrt bräuchte man sich über eine mögliche Nichtigkeit eines Vertrags aufgrund eines vorliegenden Registrierungsverstosses eigentlich solange überhaupt keine Gedanken zu machen, wie der Diensteanbieter noch gar keine( ausreichenden Tatsachen für eine)n Vertragsschluss aufgezeigt hat.

Insbesondere erscheint es unbillig, wenn der Nutzer von der Nichtregistrierung weiss, den Dienst dennoch bewusst und gewollt in Anspruch nimmt und sich letztendlich auf die nicht erfolgte Registrierung beruft.

Ebenso kann umgekehrt der Webmaster/Dienstenanbieter/Nummerninhaber den Nachweis eines Vertragsschluß' im Einzelfall nicht damit führen, daß ein (anderer) Dialer bei der RegTP registriert wurde. Es wird ständig suggeriert, das mit der Registrierung eines Dialers durch einen Nummerninhaber dieser Nummerninhaber mit dem Nachweis (irgend-)einer Verbindungsherstellung zu seiner Nummer vom Kundenanschluß aus schon der Nachweis eines Vertrags und damit eines Vergütungsanspruchs geführt sei.

Habe ich was elementares übersehen oder stehe ich schlichtweg auf dem Schlauch ? Denn auch die aktuellen Urteile gehen nicht auf einen möglichen Verstoss gegen die Registrierungspflicht ein.

Vermutlich weil dann deutlich würde, daß die Registrierung nicht Vertrag&Vergütungsanspruch gleichzusetzen wäre.

gal.
 
Immer mehr frage ich mich deshalb, welchen konkreten Nutzen die Registrierungspflicht für geschädigte Verbraucher überhaupt hat. Denn es ist anzunehmen, dass sich die meisten schwarzen Schaafe erst gar nicht um eine Registrierung bemühen.
Konsequent wäre es meiner Meinung nach daher, den MWD-Anbietern bei Verstoss gegen die Registrierungspflicht einen Vergütungsanspruch abzusprechen. Unbillige Ergebnisse könnten gemäß des Grundsatzes Handeln nach Treu und Glauben vermieden werden. Die jetzige Registrierungspflicht ist meiner Meinung nach weder dazu geeignet, Rechtssicherheit herbeizuführen noch die Rechte der Verbraucher konkret zu stärken.
 
Re: Verstoss gegen die Registrierungspflicht - Rechtliche Fo

galdikas schrieb:
§ 134 BGB?

Ich wuerde sagen: Falls der Diensteanbieter einen Vertragsschluss beweisen könnte, dann dürfte ein möglicher Verstoß gegen irgendwelche Registrierungsbestimmungen kaum zur Nichtigkeit führen können. .

Natürlich 134.
Ich denke aber schon, dass man bei einem Verstoss gegen die Registrierungspflicht zu einer Anwendung von § 134 gelangen kann. Denn der Verstoss gegen eine Ordnungswidrigkeit (Nichtregistrierung) reicht im Zweifel aus, um das Rechtsgeschäft nichtig werden zu lassen. Insbesondere der Schutzzweck der Norm steht dem nicht entgegen und da ein einseitiger Verstoss Seitens des MWD-Anbieters vorliegt, würde ich (einen geschlossenen Vertrag vorausgesetzt) 134 auf den Vertrag zwischen Kunden und MWD Anbieter anwenden.
Oder spricht ein anderer Aspekt dagegen ?
Gibt es denn überhaupt gar kein Gerichtsurteil, das auf die Registrierungspflicht eingeht ?

Beste Gruesse,
Remsen
 
Re: Verstoss gegen die Registrierungspflicht - Rechtliche Fo

Remsen schrieb:
Gibt es denn überhaupt gar kein Gerichtsurteil, das auf die Registrierungspflicht eingeht ?

Einfach mal die Urteile bei
http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm

in der chronologischen Reihenfolge sortiert studieren und auf das jeweilige Datum der Einwahl achten.
Dann dürfte sich die Frage von selbst beanworten, unter dem Aspekt, daß Dialer erst
ab 15.8.2003 registriert werden müssen.

tf

PS: So schnell schiessen die Preussen nun mal nicht....
 
Die Urteile kenne ich. Sofern ich den Überblick dabei nicht verloren haben sollte, geht in der Tat kein einziges Gericht auf die RegPflicht ein.
Vielmehr handelt es sich um die "üblichen" Problemkreise
a) Vertragsschluss ja/nein
b) Beweislage
b) Aktivlegitimation (398,...)

Ob ein Verstoss gegen die RegPflicht zur Nichtigkeit via 134 führt, ist meines Wissens noch nicht thematisiert worden. Ich denke da an die Konstellation, dass ein Vertrag Seitens des Kunden bewusst und gewollt zustande gekommen ist, der Dialer aber nicht den Vor der Vfg 54 RegTP entspricht (z.B. OK Eingabe fehlt,...).
Da wäre es doch interessant zu wissen, ob ein Vergütungsanspruch besteht oder nicht. Falls Du die Antwort weisst, bitte nochmal melden, ich selber konnte mir die Frage bislang noch nicht beantworten ;).

Beste Gruesse,
Remsen
 
Remsen schrieb:
Die Urteile kenne ich. Sofern ich den Überblick dabei nicht verloren haben sollte, geht in der Tat kein einziges Gericht auf die RegPflicht ein.

Wie soll denn ein Gericht auf die Registrierungspflicht eingehen, wenn es bisher keine einzige Entscheidung ansteht ,
die sich auf ein Einwahldatum nach dem 15.8.2003 bezieht.
(Nulla poene sine lege)

Einzig die Aussage der RegTP existiert , die einen Vergütungsanspruch verneint. Ob dies
vor Gericht Bestand hat , ist mangels entsprechender Entscheidungen bisher nicht feststellbar.

tf
 
Hallo,

technofreak schrieb:
Wie soll denn ein Gericht auf die Registrierungspflicht eingehen, wenn es bisher keine einzige Entscheidung ansteht ,
die sich auf ein Einwahldatum nach dem 15.8.2003 bezieht.
(Nulla poene sine lege)

Nunja, das ist nunmehr fast ein halbes Jahr her. Hätte ja durchaus sein können, dass es schon zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen ist. Nachfrage ist ja noch erlaubt.

Wie ist denn Deine oder die allgemeine Meinung zu diesem Problemkreis ? Ich kann mir durchaus vorstellen, dass dieses Problem alsbald akuell werden wird. Die Aussage der RegTP (u.a. auf deren Website) geht auf juristische Details verständlicherweise nicht ein.

Beste Grüsse soweit,
Remsen
 
Remsen schrieb:
Nunja, das ist nunmehr fast ein halbes Jahr her. Hätte ja durchaus sein können,
dass es schon zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen ist. Nachfrage ist ja noch erlaubt.

Wie ist denn Deine oder die allgemeine Meinung zu diesem Problemkreis ? Ich kann mir
durchaus vorstellen, dass dieses Problem alsbald akuell werden wird. Die Aussage der
RegTP (u.a. auf deren Website) geht auf juristische Details verständlicherweise nicht ein.

Das war kein Vorwurf, sondern ein allgemeiner Hinweis auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit ;)

Ansonsten kann und will ich mich dazu nicht äußern, da ich kein Jurist bin und bei einem so neuen
Sachverhalt es in pure Spekulation ausarten würde, was nicht meine Art ist.

tf
 
Nein nein, so schnell bin ich nun ja auch nicht beleidigt ;). Und dass die Bearbeitsgeschwindigkeit der deutschen Gerichte zu wünschen übrig lässt, hätte ich mir in der Tat auch vorher denken können (Mit der Anzeigemöglichkeit über das Internet werden unsere Gerichte mit Sicherheit auch nicht entlastet...).

So oder so bin ich schon sehr neugierig, wie sich die Registrierungspflicht in Zukunft noch auswirken wird und wie die Gerichte damit umgehen werden. In ein paar Jahren hat sich meiner Meinung nach die Dialerproblematik dann ohnehin erledigt. Wenn schon nicht durch die Rechtsprechung, dann sicherlich durch den technischen Fortschritt (DSL).

Beste Grüsse,
Remsen
 
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