Urteil AG Gummersbach gegen Abzockfalle

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Amtsgericht Gummersbach, Az. 10 C 221/08, v. 30. März 2009

Urteil des Amtsgericht Gummersbach, Az. 10 C 221/08 - openJur
Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam.

Leider war bisher nicht in Erfahrung zu bringen, wie die betreffende Internetseite hieß. Es muss sich aber um eine Seite gehandelt haben, wo der Preishinweis nur nach mehreren Links auf einer anderen Seite sowie in den AGB zu finden war.

Erstmalig findet man auch in einer Urteilsbegründung zu diesem Thema den Verweis auf § 307 BGB ("Treu und Glauben"). Üblich und bekannt ist bisher die Begründung über § 305 c BGB ("überraschende Klausel").

Jedenfalls stellt auch dieses Urteil wieder einmal klar, dass es dem Betrachter einer Webseite nicht zuzumuten ist, eine Preisangabe nur nach einer regelrechten Schnitzeljagd auffinden zu können.

Insgesamt ist es das fünfte bekannte (und nicht getürkte...) Urteil gegen Betreiber von Abzockfallen.
 
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