Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab 01.07.2004 in Kraft

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KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst.

Auswirkungen hat dies in den hier meist einschlägigen Verfahren hauptsächlich auf die Höhe der Gebühren, die durchschnittlich leicht steigen, dies aber insbesondere bei den (hier vorwiegenden) „kleinen Streitwerten“.

In den neuen Ländern erhöht sich die Steigerung weiterhin, da der bisherigen Gebührenabschlag von 10 % entfällt.

Einige Beispiele:

Inkassofirmen rechnen meistens Analog zur BRAGO (jetzt RVG) ab. Somit ergeben sich die berühmten „Mahnkosten“ bislang wie folgt:

Gegenstandswert (behaupteter Anspruch ohne Zinsen) bis 300 €:

Geschäftsgebühr § 118 I 1 BRAGO (8/10): 20,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale § 26 BRAGO: 3,00 €
Gesamtgebühren BRAGO: 23,00 €

Zukünftig bedeutet dies nach RVG:

Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG (1,3): 32,50 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG: 6,50 €
Gesamtgebühren RVG: 39,00 €

Es wird aber bei den üblichen Standard-(Simpel-)Schreiben mehr als bisher auf die Vorschrift zu „einfachen Schreiben“ (bisher § 120 I BRAGO) abzustellen sein, wodurch die Geschäftsgebühr sich reduziert:

Geschäftsgebühr red. Nr. 2402 VV-RVG (0,3): 10,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG: 2,00 €
Gesamtgebühren RVG: 12,00 €

Es kann voraus gesagt werden, dass dieser „Nebenkriegsschauplatz“ bald in die Verteidigungsvorschläge aufzunehmen sind.


Nähere Informationen zum RVG gibt es auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer und bei Marktplatz Recht (mit Gebührenrechner-Applet)
 
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