rechnung

Der Jurist schrieb:
Und wieder einmal das alte/neue Problem:
Sie Zeugin müsse sich also, z.B. über www.********sms.de angemeldet haben. Zumindest aber stelle die erste SMS der Zeugin für die Beklagte ein Anmeldung in deren System dar. Wer sich anmelde, bekomme auch eine Begrüßungs-SMS...
Da gibt es Leute, die tragen vor lauter Jux und Tollerei irgendeine Handynummer wo ein und der/die Nutzer/in des Handys bekommt dann das G´schieß. Dem Anbieter ist es (erstmal) egal wer seinen Content nutzt, Plausibilitätsprüfungen sind anscheinend nur was für die Weicheier der Branche. Schön, dass es hier wieder mal einen Richtigen getroffen hat.
 
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