Prüfbericht immer wichtiger

Der Jurist

Teammitglied
http://www.heise.de/newsticker/meldung/58059


Heise am 30. März 2005 schrieb:
Telefonkunden können bei fehlendem Prüfbericht Zahlung verweigern

Sobald ein Kunde Zweifel an der Richtigkeit seiner Telefonrechnung hat, kann er vom Anbieter einen entsprechenden Prüfbericht verlangen. Wird der Bericht nicht vorgelegt, darf der Kunde die Zahlung verweigern. Dies hat das Amtsgericht (AG) München nunmehr entschieden (Az. 163 C 40564/04). Auch aufgelaufene Kosten durch unbemerkte Dialer müssen in bestimmten Fällen nicht beglichen werden.

Geklagt hatte ein Kunde von O2 auf Rückzahlung von 70,21 Euro, die von seinem Konto abgebucht wurden. Da er sich die Kosten nicht erklären konnte, forderte er vom Unternehmen einen Prüfbericht an, der Auskunft über die technische Korrektheit der einzelnen Verbindungen geben sollte. Nachdem O2 der Aufforderung nicht nachkam, erhob der Kunde erfolgreich Klage auf Rückerstattung. Zur Begründung verwies der Amtsrichter in einem einzigen Satz auf Paragraf 16 Absatz 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), wonach der Kunde bei Einwendungen gegen Verbindungsentgelte einen technischen Prüfbericht über die Korrektheit der Abrechnung verlangen kann. Werde der angeforderte Bericht nicht vorgelegt, müsse der Kunde nicht zahlen. Ebenso wie der Münchner Richter sieht es auch das Amtsgericht Hannover (Az. 551 C 15010/04) und lehnt gleichfalls eine Zahlungspflicht bei fehlendem Prüfbericht ab.

Hintergrund beider Entscheidungen ist der Verbraucherschutz in Paragraf 16 TKV. Dessen Absatz 1 gibt dem Kunden einerseits das Recht auf eine detaillierte Rechnung mit Einzelverbindungsnachweis. Andererseits ist der Telekommunikationsanbieter auf Verlangen zur Durchführung einer technischen Prüfung hinsichtlich der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Verbindungen verpflichtet und muss den Prüfbericht anschließend aushändigen. Kein Ersatz für den Bericht ist nach Auffassung des Landgerichts (LG) München I die Zeugenaussage eines Sachverständigen, dass die Telekommunikationsanlage ordnungsgemäß funktioniert habe. Auch reiche das jährlich gesetzlich vorgeschriebene Gutachten einer Zertifizierungsstelle oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen über die Korrektheit der technischen Einrichtungen nicht aus, da der Kunde ein Recht auf eine Einzelfallprüfung seiner Rechnung habe. Nach Auffassung des LG bedeutet dies zwar für den Telefonanbieter einen erheblichen Aufwand an Zeit und Geld; dies habe der Gesetzgeber aber in Kauf genommen, und daran könne das Gericht nichts ändern.

Neben dem Prüfbericht hatten deutsche Gerichte bereits früher auch darüber zu entscheiden, wie lange der Kunde Einwendungen gegen seine Telefonrechnung erheben kann. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedenfalls dann null und nichtig, wenn dort eine Frist von nur acht Wochen für Einwendungen ab Rechnungserhalt statuiert wird. Begründung: Derartige Klauseln widersprechen dem Schutzgedanken von Paragraf 16 TKV, der auch nicht durch ABG umgangen werden kann. Wieweit die Verbraucherrechte nach der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung gehen, zeigte bereits ein früheres Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Die dortigen Richter entschieden in einem Dialer-Fall, dass der Telefonkunde trotz tatsächlicher 0190er-Verbindungen dann nicht zahlen muss, wenn er entsprechende Rufnummersperren installiert hat. (Noogie C. Kaufmann) / (jk/c't)
 
Bleibt die Frage, die auch schon im entsprechenden Artikelforum bei Heise gestellt wurde:

Wie erkennt man als Laie die echtheit einer hinreichenden Prüfdokumentation?

Im prinzip kann ein Telco ja jeden möglichen ScheiXX drucken, mit technischem Blafasel garnieren und eintüten. Der durchschnittliche Otto-Normal-Kunde dürfte damit ziemlich überfordert sein.

MfG
L.
 
Stalker2002 schrieb:
Bleibt die Frage, die auch schon im entsprechenden Artikelforum bei Heise gestellt wurde:
Wie erkennt man als Laie die echtheit einer hinreichenden Prüfdokumentation?
Im prinzip kann ein Telco ja jeden möglichen ScheiXX drucken, mit technischem Blafasel garnieren und eintüten. Der durchschnittliche Otto-Normal-Kunde dürfte damit ziemlich überfordert sein.
MfG
L.

Der Laie erkennt es nicht.

Irgend etwas Bedrucktes mit "Blafasel" garniert und als Prüfbericht ausgegeben ist Betrug. Also RegTP fragen, ob echt. Auch hier veröffentlichen könnte die richtigen Hinweise ergeben.
Im Verfahren muss dann bestritten werden, dass es sicht um einen Prüfbericht handelt, usw. usf.
 
Wie schaut das eigentlich mit der Kostenfrage für die Prüfung aus?
Trägt die grundsätzlich der Telco, oder muß der Kunde vorschießen und kriegt nur eine Gutschrift, wenn die Prüfung zu seinen Gunsten ausfällt?

Wäre es nicht auch denkbar, das der Anbieter die bestrittene Rechnung erlässt, wenn der Betrag geringer ist als die Prüfungskosten, aber im gleichen Atemzug dem Kunden zum nächsten möglichen Termin kündigt?
Es soll hier in D ja noch Gegenden geben, in denen man quasi keine Alternative zu T-haltigen Festnetzangeboten hat und somit nur noch über Mobiltelefon erreichbar wäre. Sehr ärgerlich für Gewerbetreibende, die schon lange Zeit unter einer gewohnheitsmäßigen Festnetznummer erreichbar sind.

Irgendwie habe ich den Verdacht, das so eine Angelegenheit auch mit korrektem Prüfbericht noch die ein- oder andere unangenehme Überraschung bereithalten kann...

MfG
L.
 
Es gab schon Versuche die Kosten für die Prüfung und das Erstellen des Prüfberichtes auf den Kunde zu überwälzen.
Da gilt es standhaft zu bleiben.
Das System der Abrechnung bei Telekommunikationsleistungen ist vom Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen so geregelt, dass das Unternehmen mit vergleichsweise wenig Aufwand die Rechnungen erstellen können. Das heißt, dass bereits wenige Angaben, die im übrigen Rechtsverkehr als nicht ausreichend angesehen würden, für gewöhnlich zum Nachweis einer Entgeltforderung ausreichen. Gibt es dann Probleme, weil der Kunde Einwände hat, dann muss das Unternehmen beim Forderungsnachweis nachlegen. Das ist dann die Prüfung und der Prüfbericht. Insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis in einem Massengeschäft.
 
Stalker2002 schrieb:
Wie schaut das eigentlich mit der Kostenfrage für die Prüfung aus?
Trägt die grundsätzlich der Telco, oder muß der Kunde vorschießen und kriegt nur eine Gutschrift, wenn die Prüfung zu seinen Gunsten ausfällt?
Ist nicht abschleßend entschieden. M.E. zahlt aber der Anbieter, aus dem allgemeinen Grundsatz, dass man für die eigene Rechnungslegung kein Geld bekommt (wer einmal eine prüfbare Abrechnung eines Großbauvorhabens gesehen hat, weiß, wovon ich rede - ganze Aktenordner, kostenlos zu liefern).
Anders herum: Ich sehe keine Anspruchsgrundlage, aus der heraus ein Bürger für etwas zahlen muss, das das Unternehmen gesetzlich verpflichtet zu liefern hat. Diese Kosten sind allgemeine Geschäftskosten und in die allgemeinen Preise einzukalkulieren.

Bin mal gespannt, ob jemand hier eine andere Auffassung vertritt ...
 
Hmm, das Urteil halte ich für unzutreffend.

Die Löschungsfristen für Daten betreffen zunächst nur Fälle in denen die Forderung unstrittig ist.

Wenn rechtzeitig Einwendungen erhoben werden muss die technische Prüfung durchgeführt werden. Dann kann m.E. von den Telkos auch verlangt werden dass die Dokumentation der Prüfung bis zur Erledigung der Sache aufbewahrt wird. Keiner hat die Telefongesellschaft gezwungen 2 Jahre mit der Geltendmachung der Forderung zu warten.
 
Sehe ich ebenso wie Teleton:

Hat eine Telco eine Prüfung gemacht - also die ganzen hierfür notwendigen Aufwendungen bereits durchgeführt -, kann sie dies auch belegen.

Würde ich eine Telco vertreten, würde ich sogar anraten, dies bereits vorprozessual zu belegen: Prüfung fertig, Doku senden.

Ganz weltfremd ist es doch, die Doku "anzufertigen" (also die Prüfung zu machen), hieraus aber nachher keinen Honig zu saugen - das riecht doch eigentlich danach, dass die Prüfung etwas Negatives heraus gebracht hat ...

Hier hat ein Richter nicht ganz zu Ende gedacht, scheint's.
 
eine Netz-Betreiberin im Mobilfunk-Bereich

Ich kenne nur eine Netzbetreiberin die technische Prüfungen nach Einwendungen durchführt und die Doku vorlegt.

Ob von Beklagtenseite bestritten wurde dass eine Prüfung überhaupt durchgeführt wurde ?

Gruss
118xx
 
So wird´s gewesen sein. Hätte der Beklagte als erstes die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung bestritten, hätte das Gericht sicherlich auf der Gegenseite nachgefragt.

Wenn sich der Beklage mit einem "ja wir haben die Prüfung gemacht und alles war ok" zufrieden gibt, hat der Richter eigentlich keinen Grund, den Kläger dahingehend zu befragen. Die Gefahr sehe ich auf jeden Fall bei einem schriftlichen Verfahren. Weiß jemand, ob´s eins war?

Gruß wibu

P.S. Welcher Netzbetreiber liefert die Doku?
 
Urteil schrieb:
Die (...) durchgeführte technische Überprüfung hat jedoch keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Abrechnung ergeben.
Das darf de jure das Gericht nur annehmen, wenn es unbestritten geblieben ist. entweder hat also das Gericht einen Fehler gemacht und sich hiermit zufrieden gegeben, oder aber der Beklagte (wahrscheinlicher) hat dies schlicht nicht bestritten. Das wäre dumm, aber eben sein selbstverschuldetes Problem.
 
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