Münchner Dialer-Anwalt mahnt Verbraucher-Forum ab

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Re: Ein Brief für einen Freund kann schon eine Rechtsberatun

Günter Frhr.v.Gravenreuth schrieb:
RAS schrieb:
Günter Frhr.v.Gravenreuth schrieb:
Alles nicht der Fall. Ein einziger(!) Brief für einen Freund kann schon eine Rechtsberatung sein.

Das mag sein, aber wieso war dies nach Ansicht des LG Berlin auch "geschäftsmäßig" iSd § 1 RBerG?

Der B hat das Geschäft (= Zahlungsaufforderung) das A besorgt!

"Geschäftsmäßig" iSd § 1 RBerG bezieht sich auf die Beratungstätigkeit als solche und ist meines dunklen Wissens nach immer dann anzunehmen, wenn die Beratung über den aus besonderen Gründen ausgeübten Gelegenheitsfall hinausgeht (idR bei Wiederholungsabsicht?).

Ob die rechtsberatende Tätigkeit gleichzeitig eine Geschäftsbesorgung für den Beratenen darstellt, dürfte daher unerheblich sein.
 
Ups, jetzt habe ich mich durch 15 Seiten, einschließlich Links hindurchgewühlt und bin total erschlagen.
Ich bin der Meinung, dass ihr auf keinen Fall nachgeben sollt, denn es geht hier nicht nur um euer Forum. Hoffentlich wird damit eine weitreichende Diskussion ausgelöst, das unsinnige Gesetz der Rechtsberatung ist ja ohnehin auf dem Prüfstand. Diese Abmahnerei, auf die sich so einige spezialisiert haben, finde ich auch total bescheuert, da geht es den meisten doch nicht um die Sache, sondern nur um die Kohle, die damit zu machen ist.
Die Herren schießen sich hoffentlich selbst ins Knie, dümmer geht es fast nimmer in meinen Augen.

Bitte haltet dagegen!!! Ich drücke euch die Daumen. :thumb: :thumb:
 
Anonymous schrieb:
@Antidialer
> Nachdem man den Streitwert selbstherrlich auf 25000 Euro
> festgesetzt hat,

Den endgültigen Streitwert bestimmt das Gericht und nicht ein Anwalt.

Stimmt - für eine unzulässige Rechtsberatung für einen Freund:
LG Berlin: € 25.000,- (Az.: 16 O 45/02)

[Edit: Siehe NUB - HDUS]
 
Kosten bei DSL
Weil solche Dialer auf Computern mit DSL-Leitung aber nicht funktionieren, per DSL lässt sich keine teure 0900-Nummer anwählen, greifen viele Anbieter zu einer neuen Variante: Sie blenden einen solchen Text ein.

Wer dann zum Hörer greift und die teure 0900-Nummer anwählt, bekommt in der Ansage die Kosten mitgeteilt: "Dieser Anruf kostet pro Minute 1,86 Euro aus dem deutschen Festnetz. Diese Ansage war für Sie gebührenfrei."
Ich liebe solche Texte.

Ich will keine GEZ-Gebühren mehr zahlen um so einen Unsinn zu unterstützen.
 

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Müllabfuhr schrieb:
Mal gespannt aufs Wochenende Spiegel und Focus TV Planetopia :D
Ist das alles Rechtsberatung ?

Nö, siehe : http://www.freundin.com/freundin.hbs?snr=1914&id=10833

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 93/2001

Grundsatzentscheidungen zur Vereinbarkeit von Verbraucher- und Ratgebersendungen
im Fernsehen mit dem Rechtsberatungsgesetz

.......

Die Kläger sahen in den Fernsehsendungen Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz,
weil die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten den rechtsberatenden
Berufen vorbehalten ist.
Sie haben die beklagten Fernsehsender auf Unterlassung in Anspruch genommen und
hatten damit vor verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen im wesentlichen abgewiesen. Er sah in den konkreten
Auskünften und Ratschlägen in Fernsehsendungen keine unzulässige Rechtsberatung,
weil in diesen Programmbeiträgen nicht der Einzelfall und seine Lösung im Vordergrund
stand, sondern der Kern und Schwerpunkt in der allgemeinen Information der Zuschauer
über typische Rechtsprobleme lag.

das Urteil im Wortlaut:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext_6/vo85458.htm
Wegen der erkennbar nicht abschließenden Beurteilung des Falles in einer Fernsehsendung
werden weder der Schutz des einzelnen oder der Allgemeinheit vor ungeeignetem
fachlichen Rat betroffen noch werden bei der außerordentlich beschränkten Zahl
der Anrufer (vier Anrufer) die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden
Berufe auch nur tangiert. Vielmehr steht bei der Erteilung von Rechtsrat in typischen allgemein
interessierenden Fällen im Rahmen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung die allgemeine
Unterrichtung der Zuschauer und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall
im Vordergrund, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhalten, ihren Fall darzustellen
und sie hierzu eine Auskunft erhalten. Davon mag es Ausnahmen geben, etwa wenn die
individuelle Rechtsberatung in einer Sendung in den Mittelpunkt gestellt wird. Dafür ist
bei dem Angebot der Beklagten, Ratschläge zu Mängeln bei Pauschalurlauben
in der beanstandeten Sendung zu erteilen, im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.

cp
 
Da das Fernsehen und der Rundfunk

Mit den Neuen Medien (Internet)
in sehr vielen Dingen gleichgesetzt ist !!!

Trifft dieses hier wohl auch zu . :D

Kleiner Hinweis für den Freiherrn

Euere Müllabfuhr , Lußt auf Gotcha ? 1 gegen zig Millionen !
 
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 93/2001

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen im wesentlichen abgewiesen.
Er sah in den konkreten
Auskünften und Ratschlägen in Fernsehsendungen keine unzulässige Rechtsberatung,
weil in diesen Programmbeiträgen nicht der Einzelfall und seine Lösung im Vordergrund
stand, sondern der Kern und Schwerpunkt in der allgemeinen Information der Zuschauer
über typische Rechtsprobleme lag.
.... und das ist der Unterschied zu einem Forum. Beim Fernsehen erfolgt "nur" ein reaktioneller Bericht zu einem Fall und kein konkreter Rechtsrat an den Betroffenen.

Der Fall kann anders beurteilt werden

a)
Bei reinen "Hörer fragen wir antworten"-Sendungen

bzw.

b)
Bei Diskussionsendungen vorliegen, wenn Teilnehmer einen Rechtrat zu einem konkretem Fall(!) erteilen ohne hierzu berechtigt zu sein. In diesem Fall kommt es (genauso wie beim Forum) aber auch darauf an, ob der Sender sich diese Rechtsberatung des Teilnehmers zueigen gemacht hat oder ob sie ihm anderweitig zuzurechnen ist.
 
Hallo Günni,

wie wäre es mal die Nutzungsbedingungen des Forums zu lesen?

[zitat]Werbung, Links
Werbung für kommerzielle Webseiten wird in Artikeln grundsätzlich nicht geduldet. Als Werbung in diesem Sinn sind auch Links zu kommerziellen Webseiten zu verstehen. Erlaubt sind Links zu Webseiten mit nichtkommerziellem Charakter, die nach Ansicht der Moderatoren thematisch zum Forum passen. Artikel, die unerlaubte Links enthalten, werden ohne Vorwarnung gelöscht. Eine Möglichkeit ist auch, die Links zu entfernen und den Artikel stehen zu lassen. Die letzte Entscheidung über die Zulässigkeit von Links steht den Moderatoren und dem Administrator zu. Das Werbeverbot erstreckt sich ausdrücklich auch auf Werbung in Signatur und Pseudonym.
[/zitat]

Lass doch einfach den Link auf deine Webseite aus deiner Signatur.

Mit wie immer freundlichen Grüßen aus ME

Dots
 
Günter Frhr.v.Gravenreuth schrieb:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 93/2001
Der Bundesgerichtshof hat die Klagen im wesentlichen abgewiesen.
Er sah in den konkreten
Auskünften und Ratschlägen in Fernsehsendungen keine unzulässige Rechtsberatung,
weil in diesen Programmbeiträgen nicht der Einzelfall und seine Lösung im Vordergrund
stand, sondern der Kern und Schwerpunkt in der allgemeinen Information der Zuschauer
über typische Rechtsprobleme lag.
.... und das ist der Unterschied zu einem Forum. Beim Fernsehen erfolgt "nur" ein reaktioneller Bericht zu einem Fall und kein konkreter Rechtsrat an den Betroffenen.
Der Fall kann anders beurteilt werden
a) Bei reinen "Hörer fragen wir antworten"-Sendungen
bzw.
b) Bei Diskussionsendungen vorliegen, wenn Teilnehmer einen Rechtrat zu einem konkretem Fall(!) erteilen ohne hierzu berechtigt zu sein. In diesem Fall kommt es (genauso wie beim Forum) aber auch darauf an, ob der Sender sich diese Rechtsberatung des Teilnehmers zueigen gemacht hat oder ob sie ihm anderweitig zuzurechnen ist.

Ach. Ich empfehle die "Expertenrunde" samstags in Berlin auf UKW 88,8. Da stellen Hörer konkrete Fragen, auch zu Rechtsproblemen, die nicht immer nur von Rechtsanwälten beantwortet werden.

Habe ich richtig verstanden, zu konkreten Rechtsfragen allgemein zu antworten, ist Ihrer Ansicht nach zulässig?
 
Günter Frhr.v.Gravenreuth schrieb:
Der Fall kann anders beurteilt werden
a) Bei reinen "Hörer fragen wir antworten"-Sendungen
bzw.
b)
Bei Diskussionsendungen vorliegen, wenn Teilnehmer einen Rechtrat zu einem konkretem Fall(!) erteilen ohne hierzu berechtigt zu sein.

Der Eingriff in die Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit wäre aber nach Art. 10 II EMRK nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Code:
...demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Konkurrenzschutz der Rechtsanwälte ist also kein Grund. Welcher der Gründe wäre denn einschlägig?

Was wäre Ihrer Meinung nach, wenn der Verfasser des abgemahnten Postings selbst Rechtsanwalt ist?
 
Konkurrenzschutz der Rechtsanwälte ist also kein Grund. Welcher der Gründe wäre denn einschlägig?
V e r b r a u c h e r s c h u t z !

Das Rechtsberatungsgesetz ist genauso wie z.B. das Heilmittel- und Arztrecht eine verbraucherschützende Norm. Da sie aber wettbewerbsrechtlich nicht neutral ist, ist sie a u c h wettbewerbsrechtlich relevant.
 
Also betreiben Anwälte wenn sie Abmahnungen an Verbraucherschutzforen Schicken nichts anderes als Verbraucherschutz. Seien sie mir nciht böse, aber der Verbraucherschutz der durch das Forum entsteht, übertrifft ihren Verbraucherschutz bei weitem.

Als nächstes behaupten sie noch das Dialer die nicht konform sind auch nur dem verbraucherschutz dienen, und Malseiten und Hausaufgaben haben auch nur Nutzen für ihre Kunden.
 
Günter Frhr.v.Gravenreuth schrieb:
V e r b r a u c h e r s c h u t z ! Das Rechtsberatungsgesetz ist genauso wie z.B. das Heilmittel- und Arztrecht eine verbraucherschützende Norm. Da sie aber wettbewerbsrechtlich nicht neutral ist, ist sie a u c h wettbewerbsrechtlich relevant.
Im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtsberatung durch natürliche Personen wird selbst von der Bundesregierung die Regelungsbedürftigkeit eines Verbraucherschutzes angezweifelt. Gibt es zum Verbraucherschutz nicht andere Steuerungsmechanismen (zB. Information des Verbrauchers über die Gefahren nichtjuristischer Rechtsberatung)? Geben die Verfahrensordnungen (zB §§ 138, 149 StPO, 157 ZPO) nicht Gelegenheit, den Verbraucher zu schützen? Wie steht es mit der Risikoverteilung für Gefälligkeiten (§§ 521, 599, 600, 675 II BGB)? Ist der Verbraucher nicht durch das allgemeine Zivilrecht hinreichend vor schlechtem Rechtsrat geschützt?
 
Re: Ein Brief für einen Freund kann schon eine Rechtsberatun

[quote="RAS]
"Geschäftsmäßig" iSd § 1 RBerG bezieht sich auf die Beratungstätigkeit als solche und ist meines dunklen Wissens nach immer dann anzunehmen, wenn die Beratung über den aus besonderen Gründen ausgeübten Gelegenheitsfall hinausgeht (idR bei Wiederholungsabsicht?).
[/quote]
Bei bereits begangenen Verletzungshandlungen besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Insoweit dürfen wir auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1955, 342; 1959, 544; 1959, 368; 1965,198; 1970, 558; 1972, 550; 1985,155; 1985,937; 1987,748; 1988,699; 1989,432; 1990,367; 1990,617; NJW 1990, 3147; GRUR 1994, XXVII, nur LS; GRUR 1994, 516; WRP 1996,198) verweisen. Der bloße momentane Wegfall der Störung genügt nicht zur Beseitigung der durch den Eingriff begründeten Wiederholungsgefahr. Selbiges gilt auch für die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen. Selbst im dritten Jahr nach der angegriffenen Handlung kann noch eine Erstbegehungsgefahr bestehen (OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, S. 1254). Die Wiederholungsgefahr wird nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwider-handlung ausgeräumt (BGH GRUR 1955, 390; 1958, 294; 1959, 544; 1970, 558; 1980, 241; 1982, 312,313; NJW 1990, 3147). Der BGH führt aus:

"Nach ständiger Rechtsprechung, kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründe-te Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernstgemeinte, den Anspruchsgegenstand unein-geschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlas-sungsverpflichtungserklärung abgibt." (BGH NJW 1990, 3147, 3148).

Pastor, "Der Wettbewerbsprozess" geht zu Recht von der Vermutung einer Wiederholungsge-fahr in derartigen Fällen aus.

"Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr kann praktisch nur noch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden."

(Teplitzky GRUR 1989, 461, 464; der Autor war bekanntlich bis zu seiner Pensionierung Richter am I. Zivilsenat des BGH).

Nicht ausreichend für den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind zum Beispiel die Aufgabe des Geschäfts oder der fraglichen Betätigung, der Übergang in das Liquidationsstadium oder in fremde Hände, das Ausscheiden eines Angestellten aus dem Unternehmen, die Einstellung der Produktion einer Ware, der Ausverkauf eines Artikels, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes beseitigt ist. (BGH GRUR 76, 579, 583 - Tylosin; BGH GRUR 92, 318, 320 – Jubiläumsverkauf; Köhler/Piper UWG 3. Auflage vor § 13 Rn. 6).

Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
 
@Günni

Bist Du eigentlich nutzungsbedingungresistent?? Du missachtest permanent die Nutzungsbedingungen dieses Forums mit deiner Signatur. IMHO solltest du dich an
die NUB halten, oder das posten lassen.
 
Wer hingehaltene Stöckchen greift oder bereits aufgegriffene Stöckchen weiterträgt, wird mit permanenter Belästigung durch weitere Stöckchen bestraft.

Dietmar Vill
 
"Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr kann praktisch nur noch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden."

Hmmm. Kann man das nicht auch auf die Dialeranbieter anwenden, die Dialer bei der RegTP anmelden, obwohl diese nicht den Bestimmungen der RegTP entsprechen? Immerhin, zuerst mal 400.000 Dialer dann spaeter nochmal 25.000 Dialer, die registriert wurden, und deren Registrierungen dann rueckgaengig gemacht wurden, weil die Dialer nicht den Anforderungen entsprachen? Und es wird/wurde munter weiter registriert. Und auch jetzt werden nachwievor nicht-konforme Dialer registriert, wobei darauf spekuliert wird, dass bis zur Rueckkgaengigmachung damit kräftig Geld verdient werden kann.

Kann man da nicht obigs Zitat auch darauf anwenden und die Anbieter auf diesem Weg belangen?

Gruß
Matthias
 
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