[melango] Urteilssammlung

Standest Du selbst bereits gegen einen B2B-Abzocker vor Gericht ?

  • JA, mit einer sonstigen Klage

    Stimmen: 0 0,0%

  • Anzahl der Umfrageteilnehmer
    5

BitH72

Frisch registriert
"Wenn ich nicht bezahle, verklagen die mich doch!"
"Die pfänden mir mein Konto!"

Genau! Und die Großmutter verschleppen sie auch gleich nach Kasachstan.

NEIN!

All das tun sie nicht, können sie nicht, dürfen sie nicht.

Zu einer Kontopfändung, gehört es erstmal, dass man eine Feststellungsklage verloren hat. Das geschieht nicht mal so im Handumdrehen. Das dauert Monate und Schriftsätze wechseln dazu die Seiten. Dem geht ein gerichtlicher Mahnbescheid voraus, dem man natürlich auch fristgemäß (14 Tage) widersprechen sollte. Dann ist der Fordernde nämlich gezwungen, erst einmal gerichtsfest zu beweisen, dass überhaupt eine Forderung besteht.
Das ist in dieser Sache eigentlich recht schwierig, melango macht es sich dabei aber ganz einfach und schickt einfach nur einen Screenshot des "Jetzt anmelden"-Bildschirms zum Gericht, der überhaupt nichts mit dem eigentlichen Fall zu tun hat. Bei der Streitsumme geht das Material nun zum unmotivierten Amtsrichter, der das Verfahren meist annimmt. Aber dennoch scheut der Rechnungssteller diesen Schritt, denn es kann ja auch anders kommen. Der unmotivierte Amtsrichter entscheidet nach Aktenlage und hat "das Opfer" auch noch einen unmotivierten Rechtsanwalt mandatiert, ist das Ergebnis eigentlich schon vorprogrammiert.
Viele vergessen, dass ein ANWALT nur das RECHT kennt, aber nicht den FALL. Den FALL kennt der Mandant und dieser sollte nach bestem Wissen dem Anwalt die Situation vermitteln, sodass dieser auch ordentliche Schriftsätze produzieren kann. Und ja, der Anwalt bekommt für einen solchen Streitwert kaum Gebühren, also muss man ihn auch treten, die Stellungnahmen vielleicht selbst ordentlich ausformulieren, damit der Anwalt für seine mageren Gebühren nicht soviel Zeit opfern muss. Und dann läuft es eigentlich schon, was man an den neueren Urteilen gut erkennen kann.

Die Öffentlichkeit und somit auch die Richter wachen langsam auf und bewerten das Thema nicht mehr schwarz/weiss und glauben dem Abzocker eben auch nicht mehr alles.

Daher sammeln wir hier ungeschminkt ALLE Urteile.

Wenn Ihr welche kennt, her damit. Aktenzeichen, Gericht, Datum, verloren/gewonnen reicht erstmal, aber am richtig wertvoll wird das Urteil, wenn Ihr uns auch noch einen Scan der Urteilsschrift dazulegt.

Falls jemand Sorgen betreffend des Urheberrechts von Urteilsurtexten hat, sollte sich dies kurz dazu durchlesen:
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de/2013/01/amtsrichter-beansprucht-urheberrecht.html

Anmerkung:
Als "Unternehmer" in den folgenden Beschreibungen wird bezeichnet, wer als echter Gewerbetreibender bei Melango angeblich angemeldet hat und als "Verbraucher" wer eben ohne eigenes Gewerbe die Anmeldung getätigt haben soll
[Ergänzung by Hippo]
 
[Gewinner Unternehmer]

05.10.2011, AG Dresden, AkZ. 104 C 3441/11 - negative Feststellungsklage im schriftlichen Verfahren

überraschende Klausel, typischerweise kostenfreies Angebot

Auszug aus dem Urteil: Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus dem zitierten Urteil des BGH nicht, dass zusätzlich zu dem Berühmen im Grundsatz weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen.
Aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen (...) ergibt sich nämlich, dass eine etwaige Vereinbarung der Parteien über eine Laufzeit von 24 Monaten und eine Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel zu werten ist, weshalb diese selbst bei Annahme des Bestehens eines Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. überraschend sind Entgeltklauseln bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet. Überraschend kann aber eine Klausel, die die Entgeltlichkeit der Anmeldung und Mitgliedschaft sowie die Laufzeit regelt, auch dann sein, wenn bei Vertragsschluss auf diese Umstände nicht deutlich hingewiesen wird.
Der erste Satz des Textes wie auch der letzte Satz suggerieren vielmehr, dass es hier um datenschutzrechtliche Erklärungen und Hinweise geht.
 
[Gewinner Unternehmer]

12.01.2012, AG Burgwedel, AkZ. 78 C 97/11- negative Feststellungsklage im mündlichen Verfahren

Versäumnisurteil

Urteilsspruch: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 249,00 Euro, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung mit der Beleg-Nummer 113*** vom 05.10.2011 zum Aktenzeichen K11-122*** berühmt, nicht besteht.
 
[Gewinner Unternehmer]

21.03.2012, AG Aschaffenburg, AkZ. 116 C 2327/11- Leistungsklage im schriftlichen Verfahren

Klagerücknahme nach Vorlage der in der Facebook-Gruppe gesammelten Beweismittel durch den Anwalt des Unternehmers.

Anm. d. Autors: Diese Klagerücknahme verdeutlicht recht gut, wie wir uns gegenseitig zum guten Gelingen verhelfen können. Gemeinsam sind wir stark!
 
[Gewinner Unternehmer]

30.03.2012, AG Detmold, AkZ. 7 C 565/11 - negative Feststellungsklage im mündlichen Verfahren

melango kann keine Bestätigung der AGB oder/und Preisliste nachweisen, melangos Zeugenbeweis ungeeignet, angebotene Leistungen sind im Internet grundsätzlich auch kostenlos verfügbar

Auszug aus dem Urteil: Vorgelegt wurden Ausdrucke der Internetseite, die sich aber nicht auf einen Vertragsschluss zwischen den Parteien beziehen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin sich als Nutzerin auf dem Internetportal der Beklagten anmeldete. Jedoch konnte die Beklagte keine Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass die Preisliste Vertragsbestandteil geworden ist. Da der Vertrag im Internet geschlossen wurde, ist der angebotene Zeugenbeweis zur Beantwortung der Beweisfrage ungeeignet. Der Kläger musste auch nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Beklagten nur gegen Entgelt angeboten wird. Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, in welcher dritte Unternehmen Waren anbieten und recherchieren sowie Vertragsabschlüsse herbeiführen können. Solche Angebote gibt es im Internet grundsätzlich auch unentgeltlich. Eine offensichtliche Kostenpflichtigkeit ist damit nicht erkennbar.
 
[Gewinner Verbraucher]

10.04.2012, AG Düsseldorf, AkZ. 42 C 14743/11 - negative Feststellungsklage im mündlichen Verfahren

kein willentlicher Vertragsschluss, bereits am Tag der Anmeldung widerrufen

Auszug aus dem Urteil: Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO, deren Ergebnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann, völlig eindeutig und überzeugend angegeben, dass sie an dem fraglichen Tag nicht die Absicht hatte, ein Abonnement bei der Beklagten zu bestellen. Damit liegt ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor. Vor diesem Hintergrund stehen der Beklagten keine Zahlungsansprüche aus dem hier in Rede stehenden Abonnement zu.
 
[Gewinner Verbraucher]

16.04.2012, AG Bochum, AkZ. 47 C 59/12 - negative Feststellungsklage

kein Vertragsverhältnis, da keine Unternehmerschaft

Auszug aus dem Urteil: Die Beklagte hat einen Vertragsschuss/Mitgliedschaft auf der von ihr betriebenen Handelsplattform (... § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unter den Vorbehalt die Voraussetzung gestellt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger bei seinem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle "privat" eingetragen. Daraus konnte die Beklagte gerade nicht schließen, dass der Kläger Unternehmer ist. Damit aber sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, aus denen die Beklagte Rechte herleiten will, nicht erfüllt.

Anm. d. Autors: Das nenne ich mal "Klatsche mit den eigenen AGB". So gefällt mir das!
 
[Gewinner Unternehmer]

18.04.2012, AG Chemnitz, 17 C 3090/11

Drittanmeldung

Auszug aus dem Artikel: Ich kannte dieses Unternehmen vorher nicht und war auch nicht auf deren Portal melango.de. Nach kurzer Recherche im Internet stellte ich fest, dass es bereits Foren gibt, in denen sich Internetnutzer über das unsaubere Geschäftsgebaren ausließen, da sie davon ausgegangen waren, dass die Nutzung des Portals melango.de kostenlos sei. Bei mir war es aber noch schärfer, ich war nicht einmal auf der Seite von melango.de. Folglich forderte ich die melango.de GmbH mit Schreiben vom 09.11.2011 dazu auf, den behaupteten Zahlungsanspruch von 249,00 EUR zurückzunehmen und Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten, Empfängern meiner Daten und dem Zweck der Speicherung zu geben Ich gab hierzu eine Frist bis zum 23.11.2011 und ließ mein Schreiben per Boten zustellen. Parallel erstattete ich Strafanzeige bei polizei.sachsen.de.
 
[Gewinner Unternehmer]

26.06.2012, AG München, 121 C 32857/11 - negative Feststellungsklage im mündlichen Verfahren

Versäumnisurteil

Urteilsspruch: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von €484,60, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung mit der Belegnummer 120*** vom 1.12.2011 zum Aktenzeichen K11-219*** berühmt, nicht besteht.
 
[Gewinner Verbraucher]

12.07.2012, AG Offenbach a.M., 360 C 135/12 - negative Feststellungsklage

Versäumnisurteil

Urteilsspruch: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 341,14€ dessen sich die Beklagte durch die Mahnung vom 02.04.2012 zum Aktenzeichen ME12-208*** mittels der Deutsche Internetinkasso GmbH, Seligenstädter Grund 3, 63150 Heusenstamm, gegenüber dem Kläger berühmt, nicht besteht.
 
[Gewinner Verbraucher]

24.07.2012, AG Frankfurt aM, 386 C 1703/12 (80) - negative Feststellungsklage

Versäumnisurteil

Urteilsspruch: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 308,91€, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung vom 27.3.2012 zum Aktenzeichen ME12-200*** mittels der DIG Deutsche Internetinkasso GmbH gegenüber dem Kläger berühmt, nicht besteht.
 
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