Landgericht München: Raubkopie-Upload ist "gewerblich"

Heiko

root
Teammitglied
Das Landgericht München I hat am 12.7.2011 entschieden, dass "gewerblich" handelt, wer "ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz" stellt.
Die Einstufung als "gewerblich" hat zur Folge, dass die Inhaber der Schutzrechte einen Auskunftsanspruch gegen die Provider gelten machen können. Der bisherigen Praxis, dass die Gewerblichkeit nur für Werke in der sog. "Erstverwertungsphase" (also Filme, die z.B. gerade im Kino laufen) angenommen wurde, hat das Gericht eine klare Absage erteilt. Demzufolge wäre also Auskunft zu erteilen, so lange Schutzrechte für das Werk bestehen.
Damit rücken auch wieder Gelegenheits-Filesharer in den Focus der Rechteinhaber.

Zum Institut für Urheber- und Medienrecht...

mgJZi.qr
 
LG München schrieb:
"gewerblich" handelt, wer "ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz" stellt
Die Einstufung als "gewerblich" hat zur Folge, dass
... z. B. auch die RAe Waldorf Frommer mit ihrer bisherigen Argumentation Recht behalten haben - das kippt die 100-€-Deckelung bei einzelnen Musikstücken, was auch "Werke in digitaler Qualität" sein dürften.
 
Wenn man auf "uneingeschränkte" digitale Qualität Wert legt, sollte man die Bitrate nicht außer Acht lassen...
 
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