Inkassopost bekommen nachbarschaft24

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Das, was er da bringt, ist arglistige Täuschung gegenüber rechtsunkundigen Laien.

Nur ein Beispiel:

1. Frage: Ich habe mich zwar angemeldet, nutze aber die Dienstleistung nicht
Antwort: Sie sind mit der Anmeldung eine gegenseitige Vereinbarung eingegangen: Der Anbieter stellt Ihnen gegen Ausgleich des vereinbarten monatlichen Entgeltes seine Dienstleistung zur Verfügung. Daran müssen Sie sich halten. Es obliegt ganz allein Ihnen, wie Sie die zur Verfügung gestellte Dienstleistung nutzen.
Es käme auch niemand auf die Idee, sich ein Getränk zu bestellen und dann die Zahlung zu verweigern, weil man es nicht trinken wolle.

Meine Antwort: gemäß geltender Rechtsprechung hat ein Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung erst dann begonnen, wenn nicht nur der Zugang bereitgestellt wurde, sondern wenn tatsächlich auf die Leistung zugegriffen wurde.
(S.: AG Charlottenburg, Urteil v. 22.4.2008 - 226 C 158/07)

Außerdem - selbst, wenn auf die Leistung (welche auch immer...) zugegriffen worden ist: es hätte vor Vertragsschluß eine gültige Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in Textform (d.h.: mindestens per e-Mail mit anschließendem Ausdruck) zugestellt werden müssen. Hierfür ist der Anbieter beweispflichtig. Eine Widerrufsbelehrung auf der Webseite reicht nicht.
AG Wuppertal, 32 C 152/08 Verkündet am 01.12.2008
Selbst, wenn eine angebliche "Widerrufsbelehrung" zugestellt wurde: diese muss eine ladungsfähige Anschrift für die Erklärung des Widerrufs enthalten.
AG Wuppertal, 32 C 152/08, vom 01.12.2008
AG Charlottenburg, 226 C 158/07, vom 22.4.2008

Die Adresse:
Za abeel Road , Karama
PO Box 124166 (<= also ein Postfach in Dubai...)
Dubai - United Arab Emirates

ist keine ladungsfähige Anschrift.

Die Anschrift des "Servicecenters":

Bahnhofstrasse 33
8620 Wetzikon (ZH), Schweiz

ist ebenfalls keine ladungsfähige Anschrift, da hier nicht einmal Post empfangen und weitergereicht wird.
http://www.netzwelt.de/forum/vermei...n-lesen-tote-hose-bahnhofstra-e-wetzikon.html
Im Rahmen einer Fernsehreportage über Abzocke im Internet hat das Sat.1-Magazin Planetopia jetzt einen Abstecker in die Bahnhofstraße 33 in Wetzikon gemacht.

Ergebnis: Das angebliche “Servicecenter” liegt in einem vierstöckigen Wohnhaus. Das ach so tolle Serviceteam hat weder Klingelschild noch Briefkasten. Und ein Nachbar, der seit zwölf Jahren in dem Wohnhaus lebt, hat bis heute nichts von dem angeblichen Servicecenter gehört oder mitbekommen. Eine “Briefkastenfirma ohne Briefkasten”, fassen die Planetopia-Reporter ihre Recherchen zusammen.


Damit ist die sogenannte "Widerrufsbelehrung" unwirksam (=ungültig), und die Widerrufsfrist hat nie begonnen. Daher hat man ein quasi unbegrenztes Widerrufsrecht, auch noch beim Eingang der Klageschrift.

Soviel zum ersten Punkt. Ich könnte noch endlos mit allen anderen Punkten weitermachen.

Das, was der da schreibt, ist bewusste Täuschung von Rechtslaien.
 
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...und womöglich auch Vortäuschen falscher Tatsachen, da der "Sklave" in Dubai womöglich niemals der Vertretungsberechtigte der Forderungsstellerin war sondern nur ein einheimischer Namensgeber ohne Vollmachten (Strohmann).
 
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Hab heute auch das schreiben bekommen,das beste ist echt der Überweisungsträger und das Profilbild...wo meine Katze drauf ist...:-D
 
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Ich habe heute auch ein Schreiben von F.M. gekriegt. Wollte eigentlich zur Verbraucherzentrale, aber das ist vorerst nicht nötig oder? Also wieder nur "angstmachender Schwachsinn"? Ich habe mich aber auch direkt gefragt, wieso keine Frist des zu überweisenden Betrages vorhanden ist. Nicht einmal ein "so schnell wie möglich" ist zu finden :-D
 
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Schwachsinn, von oben bis unten. Das ist es nicht wert, dass man auf solche Forderungen der Gegenpartei überhaupt eingeht.
 
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"Allen voran hat die Plattform Nachbarschaft24.net damit begonnen ausstehende Forderungen kompromisslos einzutreiben. Es ist nicht einzusehen, dass wir ständig von irgendwelchen pseudo Verbraucherschützern angegriffen werden und unsere Dienstleistungen in den Dreck gezogen werden, so der Betreiber von Nachbarschaft24.net. Es ist nicht nur Geld was hierbei verloren geht, alleine die Unternehmung Nachbarschaft24 hat aufgrund dieser massiven Verleumdungsattacken unzählige Arbeitsplätze abbauen müssen."


Das echt der Hammer...die sollten mal überlegen was sie sagen...:rolleyes::wall:
 
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alleine die Unternehmung Nachbarschaft24 hat aufgrund dieser massiven Verleumdungsattacken unzählige Arbeitsplätze abbauen müssen.
Das kann schon sein, denn außer den hessischen Vorgängern des Potsdamer Anwaltes

  • DIS Deutsche Inkassostelle GmbH
  • ZA Zentrale Abrechnungsstelle GmbH
vermisse ich irgendwie die S&S Support and Services GmbH.

Außerdem, wer hat eigentlich die Vollmacht für den Anwalt unterschrieben? Namensähnlichkeiten führen bekanntlich zur Verwirrung.

MMn war die Netsolution Trading FZE seiner Zeit (mehr oder weniger) eingestampft und von der Connection Enterprises Ltd. von den B.V.I. ersetzt worden. Weiß der Herr Anwalt dazu näheres?
 
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Inzwischen hat [ edit] wohl auch die Plattform "rotglut.org", die zu früheren Zeiten recht brauchbare Verbraucherschutztipps brachte, übernommen und übernimmt den gequirlten Bockmist von des Anwalts Seite.

Hammer ist jedoch die Empfehlung der "Rotglut-Redaktion", wer immer auch das sein mag. [ edit] :unzufrieden:

Der frühere Seitenbetreiber hat jedenfalls nichts mehr mit dieser Seite zu tun.
 
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Hi alle, auch schon aufgefallen dass man sich jetzt auch noch selbstbeweihräuchert unter der Domain nachbarschaft24-news.de

Unter Google findet man einige Einträge welche wohl verschiedene User darstellen sollen, allerdings alle unter der selben Domain und auffällig pro Nachbarschaft24.

Die geben sich schon Mühe, har har har

hier die bisher gefundenen:

coolesache.nachbarschaft24-news.de/

friends.nachbarschaft24-news.de/

pudel.nachbarschaft24-news.com

interessantes.nachbarschaft24-news.com/

sandwich61.newsrichter.de/

hundefreund.nachbarschaft24-news.de


und überall wird behauptet wie toll doch N24 ist und dass da alles korrekt abläuft .....:wall:
 
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Wo soll denn eigentlich das versprochene "Rechtsgutachten" sein? In den "FAQ zu N24" wird versprochen, dass unten so etwas sei. Ich finde da nirgends so einen Link o.ä.
 
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Habe auch den netten Brief von Herrn M. bekommen.
Ich bin jetzt nun wirklich so ein naives Ding, was fast schon Angst bekommen hat. Hab ja bisher auch nicht reagiert.... aber bei dem Brief hab ich schon überlegt zu zahlen....

Aber ich brauche auch darauf nicht reagieren!?! Schlagt mich bitte nicht, aber ich habe bisher noch keinen Anwalt eingeschaltet und auch nur per Email widersprochen damals.

Und wenn das jetzt schon 10000x durchgekaut wurde, brauch nur eben mal ein bruhigendes Wort...., dass Herr M. mir nichts kann.
 
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Jedenfalls gehört die Domain nachbarschaft24-news.de seit dem 10.10.2009 einem Bensheimer Araber (lt. Denic.), ebenso die .com-Domain.

Der genannte Name hat allerdings nichts mit dem Krickelkrackel unter der Vollmacht für RA. Hasimaus zu tun.
 
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In der Vollmacht wird im übrigen auch keine ladungsfähige Anschrift der geschätzten Mandantschaft benannt. Dies scheint in Deutschland den Amtsrichtern wohl durch die Bank nicht aufzufallen. Allerdings geht das auch nur solange, bis jemand dagegen was sagt.

http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=30&paid=253

2. Bezeichnung der Parteien

Die Parteien müssen in der Klageschrift genau bezeichnet werden. Das heißt, es darf kein Zweifel hinsichtlich der Identität bestehen bleiben, es muss feststehen, wer Kläger und wer Beklagter in dem Verfahren ist.
[...]
Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der Parteien gehört grundsätzlich auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Das kann auch die Arbeitsstelle sein, wenn der Beklagte und seine dortige Funktion genau bezeichnet sind (BGH NJW 2001, 885).

http://www.jurablogs.com/de/zivilprozess-mit-geheimanschrift
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2009 – XII ZB 46/08
Anders ist die Situation dagegen für die Frage zu beurteilen, ob eine ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsfähigen Anschrift des Klägers vorliegt. Die Klageschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Die Angabe der Anschrift des Klägers ist im reinen Parteiprozess schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen muss. Aber auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzichtet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet.
[...]
Ungeachtet dessen kann es sich als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen.
 
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Man "arbeitet" z.Zt. wohl an der .com und der .net-Seite:
Wegen technischer Problemen ist unser Service derzeit nicht erreichbar. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Wir sind bemüht den Service so schnell wie möglich wieder anbieten zu können.
 
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Und warum behauptet diese Rechtsanwältin etwas anderes?http://www.frag-einen-anwalt.de/nachbarschaft24.net-__f81443.htmlHabe heute auch so einen Brief von Herrn. F.M bekommen und ich muss sagen das ich ehrlich darüber nachgedacht habe es zu bezahlen.

---------- Artikel hinzugefügt um 14:56:44 ---------- Zeit des vorhergehenden Artikels: 14:56:00 ----------

nachbarschaft24.net Vertragsrecht frag-einen-anwalt.de

---------- Artikel hinzugefügt um 15:03:07 ---------- Zeit des vorhergehenden Artikels: 14:56:44 ----------

Oder hier:http://www.online-artikel.de/articl...tliche-worte-zur-zahlungspflicht-32011-1.html
 
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Nun, es darf jedermann etwas behaupten.

Aber: Grundvoraussetzung ist doch - wenn von mir jemand vor Gericht etwas will, dann soll er gefälligst erst einmal seine Identität preisgeben.

Nicht mal das ist aber hier offensichtlich der Fall.

Wie seriös sind solche Forderungen? - Schon beim Einspruch wegen nicht korrekter Benennung der klagenden Partei gem. § 253 ZPO hat der Kläger hier wohl ein Problem. :-D

Weiter geht es mit Bestreiten des Vertrags wegen intransparenter Preisauszeichnung gem. § 1 Abs. 6 PAngV sowie BGB-InfoV und daher § 305c BGB (überraschende Klausel in den AGB).

Weiter geht es mit nicht korrekter, unwirksamer Widerrufsbelehrung, daher hilfsweise Erklärung des Widerrufs fristgemäß.

Was sagt sie dazu?

Also: die Anwältin soll mal die Backen nicht so aufblasen und sich vor allem mal das Urteil des AG Berlin Mitte angucken. (AG Berlin Mitte, vom 05.11.2008, Az. 17 C 298/08)

Sie scheint die geltende Rechtsprechung zu Abzockfallen nicht zu kennen, oder nicht kennen zu wollen.
FAQ: Verhalten bei "Gratis"-Abo-Abzocke - Antispam Wiki
 
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Ah, inzwischen hat der Herr Anwalt auch das angekündigte Rechtsgutachten hochgeladen. :-D

Na, dann erstmal die Kaffeemaschine anwerfen. Ich werde gleich noch viel zu lachen haben, schätze ich. ;)
 
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