Eine juristische Frage

Qoppa

Mitglied
Dank unserer hochkompetenten „juristischen Abteilung“ lernt man ja auch als Nichtjurist die Rechtslage einigermaßen zu durchschauen. Doch wenn man dann in die Offensive gehen will, kommt man zu Punkten, wo man unsicher ist ... Ich wäre daher dankbar für eine Klärung, ob es sich bei folgender Strategie um eine gute Idee handelt - oder doch um eine Sackgasse:

Die Netzbetreiber sind ja äußerst schweigsam, wenn es um das Herausrücken von Informationen zu den Mehrwerteinwahlen geht. Wenn sie ihre Forderung vor Gericht einklagen, müssen sie mittlerweile (meistens). Aber die Frage ist, ob sie nicht auch schon unabhängig von ihrer Beweispflicht vor Gericht dazu verpflichtet sind:

TKV § 16 Abs. 1 schrieb:
Erhebt der Kunde ... Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.

Hier wird doch nicht erst die Beweispflicht vor Gericht geregelt, sondern allgemeine Verpflichtungen – im Falle, daß der Kunde Einwendungen erhebt. Und es ist als ein Muß formuliert: „.. so ist ...aufzuschlüsseln ... durchzuführen ... vorzulegen“.

Bedeutet dies nicht, daß man auch unabhängig vom Gerichtsverfahren wegen der Geldforderung auf dieser Auskunft bestehen kann? Daß man also, nach mehrmaliger unerfüllter Aufforderung, selbst Auskunftsklage erheben kann – bereits im Vorfeld einer eventuellen Auseinandersetzung wegen der Geldforderung?

Wenn´s so wäre, könnte man wegen so einer Sache gleich zwei Prozesse führen. Und das würde die Auskunftsfreudigkeit der Unternehmen sicherlich sprunghaft steigern!
 
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