Ein uraltes und dennoch positives Urteil

A

Anonymous

Beim Herumsurfen habe ich ein etwas altes aber dennoch für Verbraucher positives Urteil ausgegraben, welches ich noch nicht bei Dialerundrecht.de gesehen habe. Falls es doch schon veröffentlicht war kann dieser Beitrag gelöscht und mir eine neue Brille empfohlen werden.

http://www.kanzlei-holzhauer-otto.de/urteile.html#dialer

Dialer: Kein Anspruch auf Telefonentgelte für Verbindungen, die von heimlich installierenden Dialer-Programmen verursacht werden (AG Braunschweig, Urt. v. 10.03.2004, 114 C 3753/03)
Amtsgericht Braunschweig
Geschäfts-Nr.: 114 C 3753/03
Urteil vom 10. März 2004
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Braunschweig (...) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(...)
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, ihr sei eine Forderung der Firma T(...) GmbH & Co.KG (nachfolgend T(...) genannt) abgetreten worden.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Zeit vom 12.10.2002 bis zum 22.10.2002 über das Netz der T(...) über 190ger Nummern Verbindungen hergestellt und dort Dienstleistungen von Mehrdienstleistungen in Anspruch genommen. Hierdurch seien Kosten in Höhe von 1.454,27 € entstanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.454,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2002 sowie 177,50 € Inkassokosten und 2,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, auf ihrem Computer habe sich ein entsprechender 190ger-Dialer ohne ihr Wissen und Wollen installiert. Ein Hinweis auf die Höhe des Entgeltes bei dem Verbindungsaufbau sei nicht erfolgt. Es sei insofern kein Vertrag zwischen ihr und dem Mehrdienstleister zustande gekommen.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung.

Es erscheint schon fraglich, ob an die Klägerin wirksam die Forderung der Firma T(...) abgetreten wurde.

Ob auf Grund der Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 zwischen der Firma T(...) und der Klägerin eine wirksame Abtretung erfolgt ist, erscheint zweifelhaft. Auf Grund der Abtretungsvereinbarung tritt die Firma T(...) die Forderung, die zum Inkasso übergeben werden an die Klägerin zum Zwecke der Einziehung ab. Ob diese Abtretung hinreichen konkretisiert ist erscheint zweifelhaft. Eine abgetretene Forderung muss nicht ausdrücklich und im einzelnen aufgeführt sein. Sie muss jedoch hinreichend bestimmbar sein. Nach der Abtretungsvereinbarung zwischen der Firma T(...) und der Klägerin ist Bedingung für eine Abtretung jedoch, dass die Forderung zum Inkasso übergeben wurde. Ob dieses der Fall war und wann eine Forderung zum Inkasso übergeben worden ist, ergibt sich aus der Abtretung nicht. Damit entfällt die Bestimmtheit der Abtretung. Ebenso Palandt BGB 61. Aufl. § 398 Anm. 14.

Selbst wenn eine wirksame Forderung an die Klägerin übertragen worden wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung. Ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung steht der Klägerin nur dann zu, wenn zwischen der Firma T(...) und der Beklagten wirksam ein Vertrag über ein Verbindungsaufbau zu einer 190ger Nr. zustande gekommen ist. Dass dieses der Fall gewesen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Nach der Behauptung der Beklagten hat sich auf ihrem Computer ein Dialer für die Anwahl einer 190ger Nummer installiert. Es dürfte zwischenzeitlich allgemein bekannt sein, dass die unbemerkte Einwahl von 190ger Nummern auf den Computern technisch möglich ist. Der BGH hat in seiner zwischenzeitlich noch nicht veröffentlichten Entscheidung III ZR 96/03 entschieden, dass kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen besteht, die durch heimlich installierte Anwaltprogramme (sogenannte Dialer) erfolgt sind. (Pressemitteilung des BGH Nr. 27/2004).

Ungewöhnlich bei der Einzelverbindungsübersicht ist der Umstand, dass an mehreren Tagen wiederholt entweder in kurzen Zeitabständen von teilweise nur 5 Sekunden ein jeweiliger Verbindungsaufbau zu einem Mehrdienstleister erfolgt sein soll.

Darüber hinaus ergibt sich auch, dass die Klägerin nicht vortragen konnte, welche Leistungen tatsächlich durch den Mehrdienstleister erbracht worden sind. Insofern entsprechen die Gesamtumstände dafür, dass eine Verbindung auf Grund eines Dialers zustande gekommen ist. Wenn sich ein Dialer auf dem Computer der Beklagten installiert hat, so ist zwischen der Beklagten und der Firma T(...) kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, da die Beklagte keinen Rechtsbindungswillen gehabt hat. Der Beklagten war nicht bewusst, dass sie bei Bestätigung des On-line-Betriebes ihres Computers eine Verbindung zu einer 0190ger Nummer herstellt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.
 
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