Der Bundesgerichtshof zu Dialern

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Der Bundesgerichtshof zu Dialern - Rechtsprechungsübersicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in drei grundlegenden Urteilen mit Dialern beschäftigt. Dabei hat er jedes Mal die Rechtsposition der Internetnutzer gestärkt und der Rechtsauffassung der betroffenen Telekommunikationsunternehmen widersprochen.
Insbesondere in den beiden letzten Urteilen hat er sich mit den Ansprüchen der Telekommunikationsunternehmen beschäftigt. Er hat ihnen einen eigenen, unabhängigen Anspruch aus der Verbindungsleistung abgesprochen. Telekommunikationsunternehmen und deren Helfer beim Inkasso können nur aus abgeleitetem Recht des Diensteanbieters Forderungen stellen. Damit können ihnen alle Einwände entgegen gehalten werden, die auch gegenüber dem Dienstanbieter bestehen.

Die Urteile im Einzelnen:

Am 4. März 2004 entschied der Bundesgerichtshof, dass für Dialernutzung anfallende Gebühren nicht gezahlt werden müssen, wenn der Dialer unwissentlich benutzt wurde und gewisse Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden (Aktenzeichen III ZR 96/03).
Text des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2004 (Aktenzeichen III ZR 96/03


Mit Urteil vom 28. Juli 2005 hat der Bundesgerichtshof erneut die Position der Verbraucher gestärkt (Aktenzeichen III ZR 3/05), indem er dem Verbindungsnetzbetreiber einen eigenen Anspruch auf ein Entgelt absprach.
Text des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2005 (Aktenzeichen III ZR 3/05)

In einem weiteren Urteil vom 20. Oktober 2005 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung konsequent weiter entwickelt (Aktenzeichen III ZR 37/05), indem er dem Nutzer einen Rückzahlungsanspruch auf sein Entgelt zusprach, wenn dieser gegenüber dem Verbindungsnetzbetreiber unter Vorbehalt gezahlt hatte.
Text des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2005 (Aktenzeichen III ZR 37/05)

Um an die Texte der Urteile zu kommen: Einfach die blaue Schrift anklicken.
 
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