Call-by-Call : Verwählt, was tun

Traveler

Frisch registriert
Hallo,

wahrscheinlich habe ich mich verwählt (oder mein Telefon wählte nicht "00", sondern nur "0") und habe statt der 010090 die 01090 gewählt. Daher soll ich jetzt anstatt ca. 3 Cent/Min nun 1,-- Euro/Min für einige Ferngespräche zahlen.

Meine Frage nun : Muß ich diese überhöhten Gebühren wirklich bezahlen ?

Meines Wissens nach kommt gemäß BGB nur dann ein wirksamer Vertrag zustande, wenn der Kunde wissentlich und willentlich einem Vertrag zustimmt. Mir ist nicht bekannt, ob es Sonderregelungen gibt (wahrscheinlich AGB der Telekom bzw. TKG oder TKV), die das Zustandekommen eines Vertrages bereits durch die Wahl der Telefonnr. regeln.

Meines Erachtens muß sich BT (01090) eine Mitschuld anrechnen lassen, da eine Kostenansage fehlte. Bei Vorhandensein einer solchen Ansage wäre mir mein Fehler (oder der meines Telefons) sofort aufgefallen und ich hätte die Verbindung sofort beendet.

Natürlich muß ich für meine eigenen Fehler auch die Konsequenzen tragen, allerdings trifft meines Erachtens den Call-by-Call Anbieter eine Mitschuld, da wie bereits gesagt eine Gebührenansage fehlte. Insofern bin ich nur bereit die 3 Cent/Min, maximal jedoch 10 Cent/Min zu bezahlen, die die Telekom für die gleiche Verbindung im Country-Select berechnet.

Ist meine Rechtsauffassung hier korrekt ?
Kann mir jemand entsprechende Gerichtsentscheide und/oder Paragraphen nennen, die hierzu einen Bezug haben ?

Im TKG (http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/index.html) habe ich leider nichts hierzu finden können.
Die AGBs der Telekom und die TKV muß ich mir noch ansehen.

Danke
 
Traveler schrieb:
Meine Frage nun : Muß ich diese überhöhten Gebühren wirklich bezahlen?
Bestreiten kann man alles. Aber aus dem Bauch raus würde ich meinen "JA"!

Traveler schrieb:
Meines Erachtens muß sich BT (01090) eine Mitschuld anrechnen lassen, da eine Kostenansage fehlte.
...die ist ja vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben und was kann BT dafür, dass Du (oder Du als Herr Deines Telefons) eine falsche Ziffernfolge gewählt hattest. Es liegt in der Natur der Sache, dass es benachbarte Zahlenreihen gibt.
 
Traveler schrieb:
Meines Wissens nach kommt gemäß BGB nur dann ein wirksamer Vertrag zustande, wenn der Kunde wissentlich und willentlich einem Vertrag zustimmt.
Und das hast Du auch!

Ein Vertrag erfordert 2 sich deckende Willenserklärungen. Durch das Anwählen wird ein Angebot abgegeben, das der Anbieter durch die Vermittlung des Gesprächs annimmt. Ob die Willenserklärungen sich decken, hängt davon ab, wie der Anbieter eine Anwahl verstehen darf. Regelmäßig darf der Anbieter davon ausgehen, dass die angewählte und dann auch genutzte Orts- oder Fernverbindung über ihn auch gewünscht war. Ein Vertrag liegt vor.

Man kann anfechten, wenn man sich geirrt hat. Bei einem Vertippen liegt ein Irrtum nahe. Rechtsfolge des Irrtums ist aber nicht, dass man nichts zahlen muss, sondern dass der Anbieter statt der Vergütung Schadensersatz verlangen kann. Denn an dem Irrtum ist nicht er "schuld", sondern derjenige, der sich vertippt hat.

Meines Erachtens muß sich BT (01090) eine Mitschuld anrechnen lassen, da eine Kostenansage fehlte. Bei Vorhandensein einer solchen Ansage wäre mir mein Fehler (oder der meines Telefons) sofort aufgefallen und ich hätte die Verbindung sofort beendet.
Ich kann auch kein Mitverschulden des Anbieters erkennen, weil eine Tarifansage derzeit nicht geboten und auch nicht allgemein üblich ist. Der Schadensersatz dürfte höher liegen als die umstrittene Vergütung, weil noch Bearbeitungskosten hinzukommen dürften.

Kann mir jemand entsprechende Gerichtsentscheide und/oder Paragraphen nennen, die hierzu einen Bezug haben ?
Wenn Du hier
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=143499#143499
was findest, sag doch Bescheid, würde mich auch interessieren!
 
Danke für die Antworten, allerdings hätte ich mir gewünscht, daß auf die entsprechende Verordnung oder einen Paragraphen verwiesen wird, der der entsprechenden Auffassung zugrunde liegt. So ist es halt "nur" eine Meinung. Trotzdem vielen Dank.

@Fipps :

Meines Erachtens ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, da ich mir aufgrund des fehlenden Gebührenhinweises nicht bewußt war, daß mein Vertragspartner die BT (01090) anstatt der 010090 war. Wäre ich mir dessen bewußt gewesen, hätte ich die Verbindung sofort beendet und somit den Vertrag nicht geschlossen.

BT verzichtet meiner Meinung nach bewußt auf eine Gebührenansage, um die viel zu hohen Gesprächsgebühren vorsätzlich zu verschleiern. Insofern trifft BT hier eine Mitschuld. Zwar wird vom Gesetzgeber eine Tarifansage nicht verlangt, dies schließt aber eine Mitschuld des Anbieters nicht zwangsläufig aus. Letztlich hätte mir eine Tarifansage die Identifikation meines Vertragspartners ermöglicht, was insbesondere bei derart ähnlichen Tarifvorwahlen als angezeigt erscheint.

Gemäß §119 Abs. BGB kann ich den geschlossenen Vertrags wegen Irrtums anfechten. Außerdem kann ich auch nach §120 BGB anfechten, sofern der Fehler in meinem Telefon (Wackelkontakt) oder der Übermittlung durch die Telekom begründet liegt. Letztlich bestimmt §133 BGB, daß der "wirkliche Wille" zu erforschen sei. Bei derartigen Diskrepanzen in der Preisgestaltung dürfte der wirkliche Wille offensichtlich sein.

Wie Du richtig ausführst, bin ich dann gemäß §122 BGB zum Schadenersatz verpflichtet und dazu auch bereit. Allerdings dürfte dieser aber keinesfalls höher sein als die bestrittene Vergütung, da wie bereits ausgeführt andere Anbieter nur 3 Cent/Min und selbst die Telekom nur 10 Cent/Min für das gleiche Gespräch verlangen. BT müßte somit nachweisen, daß ein höherer Schaden entstanden ist. Bearbeitungsgebühren können m.E. nicht verlangt werden, da sie nicht Bestandteil des Vertrages sind und nur der entstandene "Schaden" ersetzt werden muß.

Zudem entfällt gemäß §122 Abs 2 BGB eine Schadenersatzpflicht, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). Die fehlende Tarifansage ist fahrlässig, weil dadurch wie bereits gesagt die Identifikation des Anbieters nicht möglich war und man unterstellen kann, daß er die Ähnlichkeit der Vorwahlen kannte.

Kennt jemand zu dieser Problematik die Bestimmungen der TKV oder des TKG ?
 
Fipps,

ich habe zwei sehr lange Ferngespreäche nach Asien geführt, in der Annahme, daß diese nur wenige Cent/Min kosten. Nunmehr werde ich aber mit den ca. 30-fachen Gebühren belastet. Zwar stellt dies für mich finanziell keine Katastrophe dar, aber das Ganze widerspricht meinem Gerechtigkeitssinn.

Ich habe bei einem Telefon ohne Display (wie in vorliegenden Fall) keine Möglichkeit die gewählte Telefonnr. zu überprüfen, solange der Anbieter keine Tarifansage schaltet. Außerdem entfällt bei fehlender Tarifansage für mich auch die Möglichkeit eventuelle Fehler in der Tariferfassung der entsprechenden Internet-Webseiten zur Ermittlung des günstigsten Anbieters bzw. Fehler in den Tarifangaben auf der Homepage des Anbieters zu erkennen.

Ich bin gerne bereit BT den auch von anderen Anbieter berechneten Preis als Entschädigung zu zahlen, schließlich will ich ja nichts umsonst haben und eine erbrachte Leistung soll auch bezahlt werden.

Allerdings bin ich nicht bereit völlig überzogene Tarife zu bezahlen, die zudem noch vorsätzlich vor dem Nutzer verborgen werden. Warum unterlassen bzw. sträuben sich Anbieter wohl die Tarife vorher anzusagen ?
 
Reducal,

Unsinn !!!

Ich bin sehr für Call-by-Call, allerdings sollten die Anbieter eine Tarifansage vorschalten müssen.

Was ist denn deiner Meinung nach so schlecht an meiner Forderung ?
Und wieso gefährdet diese Forderung Call-by-Call als solches ?

Wer nichts zu verbergen hat und meint einen fairen Tarif anzubieten, kann diesen doch auch nennen.
Wenn Du eine Ware kaufst, willst Du doch auch wissen wieviel sie kostet - und zwar BEVOR Du sie kaufst.

Dein Kommentar macht ohne Begründung keinen Sinn und enthält keinerlei Information.
Qualität anstatt Quantität !!!

Ich glaube, daß niemand dieses Forum aufsucht, um inhaltlose Kommentare zu lesen, sondern eher, um sich Rat zu holen. Wenn Du helfen kannst, dann tue es und ich wäre Dir für jeden Rat zur rechtlichen Situation sehr dankbar. Alles andere ist Spam.

persönliche Angriffe gelöscht, das entspricht nicht dem Stil dieses Forums
und vor allem nicht den NUB http://forum.computerbetrug.de/rules.php#8
modaction
sollte die Editierung rückgängig gemacht werden wird das Posting gelöscht


Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, möchte ich Dir dennoch raten dich auf das Wesentliche zu beschränken und anderen Mitgliedern zu helfen, anstatt ihnen irgendetwas zu unterstellen.

MfG
 
Traveler schrieb:
Ich bin sehr für Call-by-Call, allerdings sollten die Anbieter eine Tarifansage vorschalten müssen.
Was ist denn so schlecht an meiner Forderung ?
An der Forderung ist nichts schlechtes. Ich drucke mir regelmäßig Tagesübersichten der jeweils günstigsten Anbieter aus und lasse dabei die Anbieter ohne Tarifansage vorher aussortieren. Wenn das jeder so macht, dann gibt es ohnehin bald weniger Anbieter ohne Tarifansage.

Und wieso gefährdet diese Forderung Call-by-Call als solches? Wer nichts zu verbergen hat und meint einen fairen Tarif anzubieten, kann diesen doch auch nennen. Wenn Du eine Ware kaufst willst Du doch auch wissen wieviel sie kostet. Oder gehst Du einfach in jeden Laden und bezahlst jeden geforderten Preis, selbst wenn eine Preisauszeichnung fehlt oder der genannte Preis z.B. eines Laptops sich auf das Gerät eines anderen Herstellers bezog ?
Niemand ist gezwungen, cbc zu nutzen oder überhaupt zu telefonieren.
Verträge kommen auch außerhalb des Telekommunikationsmarkts zustande, wenn nicht über den Preis gesprochen wird. Als vereinbart gilt dann der taxmäßige Preis, bei Telefongesprächen der jeweils gültige Tarif.

Das Argument, Angebot und Annahme würden sich nicht decken, geht fehl. Der Anrufer gibt gegenüber dem jeweils angewählten Anbieter ein Angebot ab, zu dessen jeweils geltendem Tarif ein Telefonat zu der eingegebenen Nummer zu führen. So darf und muss der angewählte Anbieter das Angebot des Anrufers nach §§ 133, 157 BGB verstehen.
Der Wirksamkeit des Vertrags kann im Einzelfall die Nichtigkeit wegen Wuchers entgegenstehen.

Stelle Dir aber grundsätzlich vor, cbc-Nutzer würden nach jedem Gespräch behaupten, sie hätten das Gespräch mit einem anderen Anbieter führen gewollt und würden im Nachhinein wegen des Erklärungsirrtums (Vertippen) anfechten. Allein der Bearbeitungsaufwand solcher Anfechtungen könnte zum Ende des offenen cbc führen - oder nach Deiner Auffassung: dazu, dass alle Anbieter vor dem Gespräch den Tarif ansagen.

Ich würde mir wünschen, [durch Editierung erledigt]
 
rolf76 schrieb:
Verträge kommen auch außerhalb des Telekommunikationsmarkts zustande, wenn nicht über den Preis gesprochen wird. Als vereinbart gilt dann der taxmäßige Preis, bei Telefongesprächen der jeweils gültige Tarif.
Richtig, aber Du kennst dort deinen Vertragspartner. Durch die Ähnlichkeit der Vorwahlen und das "Verwählen" war ich aber im Irrtum bzgl. meines Vertragspartners und des damit gültigen Tarifs.

rolf76 schrieb:
Das Argument, Angebot und Annahme würden sich nicht decken, geht fehl. Der Anrufer gibt gegenüber dem jeweils angewählten Anbieter ein Angebot ab, zu dessen jeweils geltendem Tarif ein Telefonat zu der eingegebenen Nummer zu führen. So darf und muss der angewählte Anbieter das Angebot des Anrufers nach §§ 133, 157 BGB verstehen.
Der Wirksamkeit des Vertrags kann im Einzelfall die Nichtigkeit wegen Wuchers entgegenstehen.
Wucher sehe ich hier nicht als Möglichkeit zur Anfechtung an.
Aber wie Du richtig sagst, gibt der Anrufer gegenüber einem gewählten Anbieter ein Angebot ab, nur das es sich in diesem Fall nicht um den von mir gewählten Anbieter handelte, sondern um einen anderen, den ich aber wegen der fehlenden Tarifansage nicht identifizieren konnte.

Stell Dir vor, daß Du einen Termin zur Vertragsunterzeichnung mit einem Herrn Müller der Firma A hast, aber plötzlich und unerwartet ein Herr Müller der Firma B - die Konkurrent von Firma A ist und die gleiche Leistung anbietet - auftaucht und diesen Vertrag gegenzeichnet ohne das Du dir bewußt bist, daß er von einer anderen Firma ist.

Gilt dieser Vertrag dann oder ist er anfechtbar und nichtig weil Du im Irrtum über die Identität deines Vertragspartners warst ?

rolf76 schrieb:
Stelle Dir aber grundsätzlich vor, cbc-Nutzer würden nach jedem Gespräch behaupten, sie hätten das Gespräch mit einem anderen Anbieter führen gewollt und würden im Nachhinein wegen des Erklärungsirrtums (Vertippen) anfechten. Allein der Bearbeitungsaufwand solcher Anfechtungen könnte zum Ende des offenen cbc führen - oder nach Deiner Auffassung: dazu, dass alle Anbieter vor dem Gespräch den Tarif ansagen.
Ich sehe die Problematik und liefere die Lösung hierzu gleicht mit : Tarifansage !

rolf76 schrieb:
Ich würde mir wünschen, dass Du die letzten, beleidigenden Absätze Deines postings selbst löschst oder umformulierst, bevor es die mods tun.
Danke für den Hinweis aber Du hast noch während ich mein Posting redigierte geantwortet und ich halte meine Anmerkungen nicht für beleidigend. Ich habe weder Schimpfworte verwendet noch in sonst einer Weise aggressiv oder ausfallend reagiert. Ich habe den betreffenden User lediglich darauf hingewiesen, daß sein Kommentar wohl kaum hilfreich ist und keinerlei Informationen enthält und auch sonst in keinerlei Zusammenhang zu den bisher gemachten Bemerkungen der anderen User - für die ich hiermit nochmals danke - steht.

Ich halte es eher für beleidigend mir unredliche Motivation zu unterstellen ohne jedwede Begründung für diese Sichtweise zu liefern.
Zudem gibt es in den meisten Foren immer wieder User, die einfach nur "ihren Senf dazugeben müssen" ohne wirklich etwas zu sagen oder in irgendeiner Weise zu helfen. Sicher könnte ich seine Unterstellung einfach ignorieren, aber ich bin eben auch nur Mensch.

Tut mir leid, wenn sich daran irgend ein anderes Mitglied stört, aber ich stehe zu dem von mir Gesagten. Ich werde meine Bemerkungen aber gerne löschen sofern er seine Unterstellung löscht oder begründet. Ich bin nicht hier, um mich zu streiten, sondern suche Rat und ggfs. rechtliche Hinweise. Deshalb möchte ich es hierbei belassen und mich nicht weiter dazu äußern. Danke.
 
[durch Editierung erledigt]
Ich finde, Du solltest genauer lesen. Wegen Wucher fechtet man nicht an, bei Wucher ist der Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam.

Richtig, aber Du kennst dort deinen Vertragspartner. Durch die Ähnlichkeit der Vorwahlen und das "Verwählen" war ich aber im Irrtum bzgl. meines Vertragspartners und des damit gültigen Tarifs.

Und ein Irrtum berechtigt zur Anfechtung des ansonsten wirksamen Vertrags.

Dein Vertragsunterzeichnungsbeispiel bringt hier nichts. Schriftliche Verträge sind mit einem Vertragsschluss per Telefon nicht zu vergleichen. Passender ist dieses Beispiel: Du verwählst Dich und rufst zufällig bei einem anderen als dem gewollten Pizza-Service an. Der meldet sich mit "ja" und nimmt Deine Bestellung an ohne dass Du den Irrtum bemerkst. Ein Vertrag kommt zustande, Du kannst ihn aber anfechten.
 
Anstand

Also wenn ich irgendwo "neu" wäre, würde ich mich vielleicht erstmal bissel besser informieren, bevor ich auf einen "alten Hasen" losgehe, würde ich zu dem (mittlerweile zwangsweise editierten) Absatz sagen. Hat einfach was mit Anstand zu tun, bei allem Verständnis für das Problem.

Dieses Forum hilft vielen beim Lösen der Probleme mit diversen Providern und lebt vor allem von Leuten, die sich mit der Materie auskennen, so wie z.B. Reducal.
 
Rolf,

anfechten war nicht im juristischen Sinne gemeint.
Egal, dein Pizza-Beispiel ist natürlich besser.

Und die Frage bleibt bestehen :

Müßte ich die Pizza bezahlen oder nicht ?

Wenn ja bzw. nein, gemäß welcher Rechtsvorschrift ?

Danke
 
Ich darf mich in euer (jetzt wieder) juristisches Scharmützel mal einmischen:

Angefochten oder sittenwidrig - der Vertrag entfällt im Zweifel. Allerdings gilt für bereits erhaltene Leistungen Bereicherungsrecht in allen Facetten - es ist also durchaus nicht ausgeschlossen, dass der Wert der Bereicherung auszukehren ist, auch wenn kein wirksamer Vertrag (mehr) besteht.
 
Traveler schrieb:
Müßte ich die Pizza bezahlen oder nicht ?

Wenn ja bzw. nein, gemäß welcher Rechtsvorschrift ?

Die Pizza zahlst Du aufgrund vertraglicher Verpflichtung aus dem "Pizzaliefervertrag" (gemischter Vertragstyp, mit gemischtem Salat noch gemischter... ;) ). Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus dem Vertrag.

Den Zahlungsanspruch beseitigst Du durch Anfechtung, wirst dann aber statt der Vergütung Schadensersatz in nahezu gleicher Höhe zu zahlen haben, weil der Pizzaservice eine kalte Pizza niemand anderes andrehen kann. Als Schadensersatz zu ersetzen sind alle Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Pizzaservice auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hat, beschränkt durch die vereinbarte Vergütung.
 
KatzenHai schrieb:
für bereits erhaltene Leistungen Bereicherungsrecht in allen Facetten - es ist also durchaus nicht ausgeschlossen, dass der Wert der Bereicherung auszukehren ist, auch wenn kein wirksamer Vertrag (mehr) besteht.
Das käme Traveler ja zugute. Das Telefonat kann als solches nicht mehr herausgegeben werden und muss mit seinem objektiven Wert ersetzt werden. Das ist es ja, was er will: Nur den objektiven Marktwert bezahlen. Allerdings könnte bei Anfechtung u.U. ein höherer Schadensersatzanspruch bestehen.

[Im Pizza-Beispiel bringt Bereicherungsrecht nichts, weil ich den Irrtum an der Haustür anhand der Kappe und dem Logo auf der Pizzaschachtel bemerke und die Annahme verweigere.]
 
Katzenhai,

wo ist diese "Bereicherung" im Gesetz definiert ?
Im BGB habe ich hierzu nichts gesehen.

Und wie ist diese Bereicherung zu bemessen ?
Könnten hierzu nicht auch die Tarife anderer Anbieter herangezogen werden ?

Welche Bereicherung - also Vermögensvorteil - sollte ich denn erfahren haben, der über die Tarife der anderen Anbieter hinausgeht ?
 
Sportfreund,

ich hätte mich gefreut wenn Reducal etwas Konstruktives beigetragen hätte, leider war dies aber nicht der Fall.

[...]

MfG

[An markierten Stellen editiert - bitte NUBs beachten! Persönliche Angriffe gegen andere Poster sind unerwünscht - s. PN] - modaction.sep

Nachtrag : Was hier alles als persönlicher Angriff gewertet wird ist unglaublich. Ich war weder ausfallend noch aggressiv, sondern habe mir lediglich einen Hinweis auf die Unsinnigkeit eines Beitrages erlaubt. Warum sind die Mods hier alle so empfindlich ?
 
Rolf,

auch wenn der Pizzaservice auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hat, so muß er sich doch eine gewisse "Mitschuld" anrechnen lassen, da er sich nur mit JA und nicht mit kompletten Firmennamen gemeldet hat.

Insofern sollten seine Ansprüche doch gemindert sein, oder ?
 
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