BGH stärkt Kundenrechte bei Internet-Kauf

VIII ZR 284/04 - Urteil vom 21.09.2005.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."
ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben.
Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

War zu erwarten.
 
KatzenHai schrieb:
Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Bist Du sicher? Wie soll ein Lieferant einen Artikel liefern können, der nicht oder nicht mehr existiert? Z. B. weil der nicht mehr gefertigt wird oder weil er ein Unikat ist und vor der Lieferung unterging? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Lieferant aus der vertraglichen Pflicht zur Leistung nicht heraus kommen soll, wenn es objektiv keine Möglichkeiten mehr gibt, den Vertrag zu erfüllen. Und ein Online-Händler wird sich wohl hüten für den Fall freiwillig Vertragssstrafen zuzusichern.

M. Boettcher
 
drboe schrieb:
KatzenHai schrieb:
Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Bist Du sicher? Wie soll ein Lieferant einen Artikel liefern können, der nicht oder nicht mehr existiert? Z. B. weil der nicht mehr gefertigt wird oder weil er ein Unikat ist und vor der Lieferung unterging? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Lieferant aus der vertraglichen Pflicht zur Leistung nicht heraus kommen soll, wenn es objektiv keine Möglichkeiten mehr gibt, den Vertrag zu erfüllen. Und ein Online-Händler wird sich wohl hüten für den Fall freiwillig Vertragssstrafen zuzusichern.

M. Boettcher

Zur objektiven Unmöglichkeit. Aber bei Waren im Versandhaus dürfte das nie zutreffen; irgend einer könnte liefern.
 
Rein praktisch läuft das so, daß die Onlinehändler den Artikel nicht liefern und gffs die Überzahlung gutschreiben. Sicher macht man sich da keine Gedanken darum, ob irgend jemand den Artikel liefern könnte.
 
Anonymous schrieb:
Rein praktisch läuft das so, daß die Onlinehändler den Artikel nicht liefern und gffs die Überzahlung gutschreiben. Sicher macht man sich da keine Gedanken darum, ob irgend jemand den Artikel liefern könnte.
Es ging um Unmöglichkeit, also niemand auf der ganzen Welt könnnte, selbst wenn er wollte. Dann muss auch ein Verkäufer nicht liefern, allerdings bekommt er auch kein Geld.
Bei Unvermögen, also der Händler kann nicht mehr, weil er alles verkauft hat, seine Kunden aber schon noch, wenn sie den Ramsch wieder los werdern wollen oder so ähnlich.
Der muss liefern oder Schadensersatz leisten, ob er sich darüber vorher Gedanken gemacht hat oder nicht.
Jedenfalls ob Unmöglichkeit oder Unvermögen Gutschrift auf dem Kundenkonto geht nur so lange gut, bis ich der Kunde bin. Ich will mein Geld zurück und ich bekomme es letztlich auch. Versprochen. Ganz sicher. Notfalls nach Urteil per Gerichtsvollzieher.
 
Der Jurist schrieb:
Ich will mein Geld zurück und ich bekomme es letztlich auch. Versprochen. Ganz sicher. Notfalls nach Urteil per Gerichtsvollzieher.
Und der Shopbetreiber sperrt dich zusätzlich gratis aus seinem System raus :roll:
 
drboe schrieb:
Jepp. Wobei mein Posting die Leitsätze des BGH zitiert hatte, ich mir also sehr sicher sein kann ...

drboe schrieb:
Wie soll ein Lieferant einen Artikel liefern können, der nicht oder nicht mehr existiert? Z. B. weil der nicht mehr gefertigt wird oder weil er ein Unikat ist und vor der Lieferung unterging? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Lieferant aus der vertraglichen Pflicht zur Leistung nicht heraus kommen soll, wenn es objektiv keine Möglichkeiten mehr gibt, den Vertrag zu erfüllen. Und ein Online-Händler wird sich wohl hüten für den Fall freiwillig Vertragssstrafen zuzusichern.
Wie DerJurist schon schrieb, ist § 275 BGB eine Grenze zu Gunsten des Lieferanten. Allerdings ist ihm dort die Beweislast der Unmöglichkeit auferlegt ...

Der BGH hatte eine andere Konstellation zu bewerten: Da werden munter irgendwelche waren in unbegrenzter Stückzahl angeboten - und wenn das Zeugs weg ist, wird auf andere Ware "umgestellt".

Seit der Schuldrechtsreform haftet aber ein Verkäufer schuldunabhängig dafür, seine Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Ergo: Wer anbietet, muss liefern. Und zwar den vereinbarten Gegenstand.

Klappt das nicht, und liegt keine objektive Unmöglichkeit vor, wird mit der jetzt bewerteten Klausel gerne versucht, das Lieferrisiko des Händlers einfach dem Käufer aufzubürden. Da dies aber gegen das gesetzliche Leitbild des § 433 BGB verstößt - ist nicht!

Das Urteil geht vollkommen ok.
 
Der Jurist schrieb:
Gutschrift auf dem Kundenkonto geht nur so lange gut, bis ich der Kunde bin. Ich will mein Geld zurück und ich bekomme es letztlich auch. Versprochen. Ganz sicher. Notfalls nach Urteil per Gerichtsvollzieher.
Wobei ich sicher bin, dass DerJurist zuerst eine Nachfrist setzen und dann einen Ersatzkauf tätigen würde - auf Kosten des unvermögenden Lieferanten.
Und wenn der nicht zahlt - Klage. Übrigens am Ort, an dem sich die Leistung vertragsgemäß zu befinden hätte, also bei DerJurist daheim (nicht etwa beim Lieferanten, das wäre ja noch schöner).

Stimmt's?
 
KatzenHai schrieb:
Der Jurist schrieb:
Gutschrift auf dem Kundenkonto geht nur so lange gut, bis ich der Kunde bin. Ich will mein Geld zurück und ich bekomme es letztlich auch. Versprochen. Ganz sicher. Notfalls nach Urteil per Gerichtsvollzieher.
Wobei ich sicher bin, dass DerJurist zuerst eine Nachfrist setzen und dann einen Ersatzkauf tätigen würde - auf Kosten des unvermögenden Lieferanten.
Und wenn der nicht zahlt - Klage. Übrigens am Ort, an dem sich die Leistung vertragsgemäß zu befinden hätte, also bei DerJurist daheim (nicht etwa beim Lieferanten, das wäre ja noch schöner).

Stimmt's?
Woher kennst Du meine Pläne? Genau so. Alles schön der Reihe nach. Jeden Schritt in vollen Zügen geniesen. Das mit der Ersatzbeschaffung natürlich nur bei Unvermögen. Bei Unmöglichkeit ... na ja darüber später mehr.
Ach und einkaufen, werde ich bei so einer Bude eh nicht mehr, also setzt mich nur auf die "schwarze Liste".
 
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