Bald faktisch Verbot offener WLAN durch den BGH?

AW: Bald faktisch Verbot offener WLAN durch den BGH?

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BGH macht WLAN-Hotspots wohl dicht
Wer sein WLAN für Mitsurfer offen lässt, könnte für deren Rechtsbrüche bald haften und müsste im Zweifel Schadenersatz zahlen. Das zumindest zeichnet sich am BGH ab.
AFP: BGH prft Haftung fr Missbrauch offener WLAN-Anschlsse
Der Termin für die Urteilsverkündung steht noch nicht fest.
 
Die Entwicklung macht nicht Halt:

http://www.heise.de/newsticker/meld...aftung-den-Gerichten-ueberlassen-1822479.html
heise.de schrieb:
Das Bundeswirtschaftsministerium verweist dagegen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Störerhaftung nicht-gewerblicher Hotspot-Anbietern. Demnach können Privatpersonen zwar auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Betreiber eines privat genutzten drahtlosen Netzes unterliegen nach Auffassung der Regierung damit "keinen unzumutbaren Haftungsrisiken"

Auch für den gewerblichen Betrieb von WLAN-Zugangspunkten besteht nach Ansicht der Regierung ausreichende Rechtssicherheit. Die Schadensersatzpflicht und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Anbieters für Rechtsverletzungen seiner Kunden werde durch das Haftungsprivileg für Provider im TMG bereits ausgeschlossen. Die weite Bestimmung des Begriffs "Diensteanbieter" in der einschlägigen Bestimmung ermögliche es nämlich schon grundsätzlich, diese auf einen WLAN-Betreiber auszudehnen. Die Regierung verweist ferner darauf, dass Betreiber als Anbieter eines Telekommunikationsdienstes das Fernmeldegeheimnis wahren müssten, was die zumutbaren Prüfpflichten ebenfalls begrenze.

Zwar habe der BGH die Frage der Störerhaftung bei einem gewerblichen oder öffentlichen drahtlosen Netz noch nicht entschieden, räumt das Wirtschaftsressort ein. Es sei aber davon auszugehen, dass die Rechtsprechung diese Fragen "praxisgerecht entwickeln und hierbei einen Interessenausgleich zwischen WLAN-Betreibern und den durch Rechtsverletzungen Betroffenen vornehmen wird." Dieser werde sicher auch das allgemeine Interesse an der Verfügbarkeit öffentlicher Hotspots berücksichtigen, da der BGH bereits die Möglichkeit der Gefährdung eines Geschäftsmodells geprüft habe.
 
Das kann noch heiter werden ...
... drei Gerichte und fünf Meinungen wahrscheinlich.
Ich hatte mal vor wenn ich hier vermiete dem Mieter Telefon und Internet zur Verfügung zu stellen.
Aber solange da keine Rechtssicherheit ist laß ich die Finger weg. Wie will ich denn nachweisen wer sich u.U. den Film oder die Musik runtergeladen hat.
 
Wie will ich denn nachweisen ....
Musst du doch gar nicht! Ist schon einige Jahre alt aber immer noch zutreffend:

Über was reden wir jetzt eigentlich? Strafrecht oder zivilrechtlichen Schadensersatz?

1. Man ist nicht für einen Anschluss strafrechtlich haftbar. Das ist Käse. Logisch ist aber, dass der Anschlussinhaber ins Visier von Ermittlung gerät (wer denn auch sonst?). Bei den Ermittlungen muss dann festgestellt werden, ob der Anschlussinhaber eine strafrechtlich relevante Nutzung vorgenommen hat oder daran als Gehilfe oder Anstifter teilgenommen hat. Dabei gilt wie immer die Unschuldsvermutung. Das heißt, dass berücksichtigt werden muss, dass viele W-Lans ungesichert betrieben werden. Zur Feststellung der Schuld des Anschlussinhabers müssen also noch erhebliche weitere Indizien oder Beweise hinzukommen, die für ein gezieltes Öffnen des W-Lan für eine strafrechtlich relevante Nutzung sprechen.

2. Im Zuge dieser Ermittlungen werden die Rechteinhaber, die Anzeige erstattet haben, durch Akteneinsicht die Identität des Anschlussinhabers erfahren. Diese müssen dann im Wege des Zivilprozessrechts eine eigene Urheberrechtsverletzung des Anschlussinhabers oder eine Teilnahme an fremden Verletzungen beweisen. Dabei stellt sich die Frage, ob sie sich darauf berufen können, dass eine Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber die Verletzung selbst vorgenommen haben muss. Eine weitere Frage ist, ob der Anschlussinhaber allein durch die mangelhafte Sicherung seines W-Lan vorsätzlich eine fremde Rechteverletzung unterstützt oder fördert.

Ich würde beide Fragen verneinen.
....sagt ein Jurist, wenn ich mich recht erinnere.

Das kann noch heiter werden ...
Meiner Meinung nach macht es sich die Politik hier nicht zu einfach, denn das Problem ist zukunftsweisend. Bis da gesetzliche Normen aufgestellt sind, wären die technischen Bedingungen von heute womöglich morgen bereits überholt. Man beachte dabei nur, wie schnell der Markt für das moblie Internet wächst.
 
Das ist m.E. schon sowas von überholt und welche Art von Rechtsprechung wir haben zeigt doch das Urteil gegen die Rentnerin die weder Router, geschweige denn einen PC hatte ihr aber "zweifelsfrei" nachgewiesen wurde daß die Rechtsverletzung über ihren Anschluß verursacht wurde ...
Außerdem gehts in meinem Fall nicht darum daß da ein WLAN geknackt würde, sondern der Mieter wäre berechtigter Nutzer.
Nimm ein - zugegebenermaßen krasses - Beispiel:
Ich vermiete an einen geschiedenen Vater dessen Kind amm WE zu Besuch ist und der Fratz kommt mit seinem Laptop und lädt fleißig Musik runter.
Dann hab ich als Anschlußinhaber erstmal gewaltig Ärger am Hals, den ich vielleicht abwenden kann, aber erstmal gehe ich anwaltstechnisch in Vorleistung und ob ich die Verteidigungskosten überhaupt wiedersehe stünde auch inn den Sternen
 
Das ist richtig und deshalb wären die 155,30 € auch erst mal eine gute Überlegung zur Bestimmung des Streitwertes und damit der Berechnung des Anwaltshonorars.
Und wo kriege ich die wieder her? Vom Mieter? Der sagt wenns drauf ankommt auch "Wars nicht" und dann?
Da soll der sehen wie er zu einem Telefon und Internet auf seinen Namen kommt und sich da mit den Telekomikern streiten wo die den Anschluß herkriegen nachdem bei uns in der Straße angeblich alle Ports belegt sind.
 
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