Avanio, Callando und die 019351515 Teil 3

Hallo in die Runde,
habe auch vor einigen Tagen die 2.Mahnung von N*N* bekommen.
Habe 2x C* angefaxt und den bekannten Müll als Antwort erhalten.
Bei T´s einmal den Betrag ausbuchen lassen und dann per Fax gebeten nichts an C* zu überweisen. Das hat auch geklappt, letzte Rechnung war ohne die €4,50
Ich werde natürlich nicht bezahlen.
Hat schon jemand einen Mahnbescheid bekommen?
Wie wird ein Mahnbescheid zugestellt? Habe keine Ahnung mit sowas.
Bin häufig einige Wochen unterwegs, da läuft immer alle Post im Postamt auf!
Ich möchte nicht auf kaltem Wege bezahlen müssen.
Danke
 
Der Jurist schrieb:
Das dort an zweiter Stelle aufgeführte Urteil des Bundesgerichtshof ist auch hier besonders wertvoll. Einfach die blaue Schrift anklicken.
Ich sehe die Relevanz für die avanio-Geschichte (noch) nicht: :eek:

Bei der Avanio-Clubgebühr zahlt doch vermutlich gar niemand unter Vorbehalt. Wer den Rechnungsposten noch nicht entdeckt hat, zahlt vorbehaltlos seine Telekomrechnung oder lässt die Telekom ohne Vorbehalt abbuchen. Wer die Rechnungsposten als rechtsgrundlos betrachtet, setzt bei der Telekom einen Einwand oder überweist nur den gekürzten Betrag. Bisher hat niemand davon berichtet, unter Vorbehalt gezahlt zu haben.

Davon, dass callando ohne entsprechende Abtretung einen eigenen Anspruch hat, geht doch auch callando gar nicht aus.
 
Dritte Variante:

Kosten entdeckt. Bei Telekom angehalten. Nexnet macht mürbe. Der Druck wird zu stark. Er zahlt, aber unter Vorbehalt der Rückforderung.
Wenn die Nervenstärkeren dann den Rechtsstreit durchgestanden haben, wird die Rückzahlungskarte gezogen.

So wird ein Schuh draus. Schließlich gehört schon eine gute Portion Dickfälligkeit dazu, die Mahnschreiben einfach wegzustecken.
 
Gut! Wer an eine der Firmen zahlen möchte, weil er sich (auch nach Lektüre dieses Beitrags) nicht sicher ist, ob die Forderung vielleicht doch berechtigt ist, kann dies unter Vorbehalt tun.

Falls es je zu Urteilen in der Angelegenheit kommen sollte (daran habe ich Zweifel), kann er sich dann an den Empfänger der unter Vorbehalt erfolgten Zahlung halten.

Wenn man damit rechnet, dass es nex*** noch länger als av*** oder call*** gibt, zahlt man also besser auf deren Verlangen? Oder noch sicherer: Erst auf Verlangen einer der eingeschalteten Kanzleien, und dann auch nur an diese?
 
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=127242#127242 schrieb:
Wie wird ein Mahnbescheid zugestellt? Habe keine Ahnung mit sowas. Bin häufig einige Wochen unterwegs, da läuft immer alle Post im Postamt auf!
Die einschlägigen Vorschriften zur Zustellung des Mahnbescheids findest Du hier:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__177.html schrieb:
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__178.html schrieb:
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
...
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__180.html schrieb:
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__181.html schrieb:
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__692.html schrieb:
(1) Der Mahnbescheid enthält:
...
2. den Hinweis, daß das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des
Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet
angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der
dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht
mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;
...
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__699.html schrieb:
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erläßt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__700.html schrieb:
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__339.html schrieb:
1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__233.html schrieb:
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__234.html schrieb:
1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. ...
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__342.html schrieb:
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__700.html schrieb:
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, ...
FAZIT: Zugestellt wird der Mahnbescheid auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Wohnsitz. Wenn zwei Wochen nach Zustellung gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt worden ist, kann der angebliche Gläubiger der Forderung einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser kann auf die gleiche Weise zugestellt werden.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden mit der Folge, dass - wie bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid - die Sache an das im Mahnbescheid genannte Gericht abgegeben wird und dort verhandelt wird. Wer ohne Verschulden gehindert war, binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen, kann binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hinderungsgrundes einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dieser Antrag ist aber nach Ablauf eines Jahres ab Fristversäumung nicht mehr möglich.
 
Hallo Rolf76,
herzlichen Dank für die Ausführungen. Jetzt sehe ich klarer.
Ich hatte Zuststellung mit Einschreiben durcheinander gebracht.
Bei längerer Abwesendheit beantragen wir immer Lagerservice bei der Post.

Auch können wir immer unsere Abwesendheit mittels Tankquittungen usw. beweisen. Vieles läuft auch über C.Card.
Ich werde aber auch noch unseren Postzusteller fragen wie sowas gehandhabt wird.
Vieleicht stelle ich auch noch Strafanzeiege.
Nochmals Dankeschön für die Ausführungen.
Heinz
 
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Hallo,

erst einmal von mir auch herlichen Dank besonders an rolf76 für die Zusammenstellung :thumb: :thumb: :thumb: !!!

Weil ich nun wirklich einen guten Überblick bekommen habe und auch alles versuchen möchte, etwas zu unternehmen, habe ich folgende Frage:

Wie ist das mit der Beschwerde an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs weiter gegangen? Lohnt es sich, dass ich dort auch hinschreibe ??? Reicht das per Email? Möchte nichts unversucht lassen !

Vielen Dank an alle Aktiven ...
 
Re: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Widerstand schrieb:
Wie ist das mit der Beschwerde an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs weiter gegangen? Lohnt es sich, dass ich dort auch hinschreibe ??? Reicht das per Email?
Ich habe bisher nur per Email den hier veröffentlichten Schriftwechsel geführt. Ob es sich gelohnt hat, kann ich daher noch nicht beurteilen.
 
Die erste mahnung ist da...

Heute ist bei mir die 1. Mahnung von NN eingetrudelt. Jetzt stellt sich mir die Frage, soll ich überhaupt reagieren und wenn, ist das folgende Schreiben (speziell der 2. Absatz) an NN so in Ordnung?

„Mahnung wegen Telefongebühren, Ihre Kd.Nr. ……………..…………..
Sehr geehrte Damen und Herren,
die im Betreff angegebene Forderung habe ich gegenüber der Fa. avanio/callando durch Widerspruch bestritten. Die Fa. avanio/callando hat die von mir geforderten Nachweise nach § 16 TKV noch nicht vorgelegt. Bis zum Eingang dieser Unterlagen mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich unter diesen Voraussetzungen keinerlei Mahn- oder Inkassokosten übernehmen kann.
Bedingt durch die bereits heftigen öffentlichen Diskussionen um Ihre zweifelhaften Geschäftspraktiken fordere ich Sie hiermit auf, in Zukunft weitere vermeintliche „Mahnungen“ an mich zu unterlassen. Sollten Sie dies nicht tun, sehe ich mich gezwungen, negative Feststellungsklage gegen Sie zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen


Interessanterweise ist auf meiner letzten Telefonrechnung kein "Mitgliedsbeitrag von av*/ca* vorhanden, die scheinen also meinen Widerspruch erhalten zu haben, nur auf die Bestätigung seitens derer warte ich noch......
Gruß Catman
 
Re: Die erste mahnung ist da...

Catman schrieb:
... und wenn, ist das folgende Schreiben (speziell der 2. Absatz) an NN so in Ordnung?

(...)Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich unter diesen Voraussetzungen keinerlei Mahn- oder Inkassokosten übernehmen kann.
Bedingt durch die bereits heftigen öffentlichen Diskussionen um Ihre zweifelhaften Geschäftspraktiken fordere ich Sie hiermit auf, in Zukunft weitere vermeintliche „Mahnungen“ an mich zu unterlassen. Sollten Sie dies nicht tun, sehe ich mich gezwungen, negative Feststellungsklage gegen Sie zu erheben.

Auf diese konkrete Einzelfallfrage zum rechtlichen Vorgehen darf und wird hier keine Antwort gegeben werden.
Es wird anheim gestellt, rechtliche Hilfe bei zugelassenen Beratungsstellen gem. Rechtsberatungsgesetz zu suchen, z.B. bei Anwälten oder Verbraucherzentralen.
Auf die (Nutzungsbedingungen NUBs) wird ergänzend hingewiesen.
:stumm:
 
Re: Die erste mahnung ist da...

Catman schrieb:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die im Betreff angegebene Forderung habe ich gegenüber der Fa. avanio/callando durch Widerspruch bestritten. Die Fa. avanio/callando hat die von mir geforderten Nachweise nach § 16 TKV noch nicht vorgelegt. Bis zum Eingang dieser Unterlagen mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich unter diesen Voraussetzungen keinerlei Mahn- oder Inkassokosten übernehmen kann.
Bedingt durch die bereits heftigen öffentlichen Diskussionen um Ihre zweifelhaften Geschäftspraktiken fordere ich Sie hiermit auf, in Zukunft weitere vermeintliche „Mahnungen“ an mich zu unterlassen. Sollten Sie dies nicht tun, sehe ich mich gezwungen, negative Feststellungsklage gegen Sie zu erheben.

Ich möchte nur erwähnen, dass ich genau dieses Schreiben gestern Abend als Fax an N*XN*T abgesetzt habe. Denn gestern war bei mir ebenfalls deren erste Mahnung (natürlich trotz Kulanzkündigung und Gutschriftsversprechen) im Kasten. Einziger Unterschied ist, dass ich statt deiner letzten zwei Sätze die Vorlage der Forderungsabtretungsurkunde verlangt habe. Ich hoffe, dass nun deren Schreiben mit "sie müssen an die N*XN*T auf jeden Fall erst mal zahlen, weil eine Zahlungsverpflichtung unabhängig von Av*ni*/C*ll*nd*-Antworten besteht" kommt. Dann werde ich endlich meine Strafanzeige mit diesem Antwortgehabe als Anhang abschicken.
 
Mahlzeit.

Also ich habe vor vier Wochen die 2. Mahnung von NN bekommen und seit her ist Ruhe.
Hatte nach der ersten Mahnung Einspruch erhoben, seither pflege ich ruhiges Schweigen.
Ich werde auf nichts mehr reagieren, was mit den :argue: ..-Firmen zu tun hat.
Sollte wider Erwarten doch mal ein gerichtlicher Mahnbescheid an mich gesendet werden, werde ich wieder aktiv.
Bis dahin hören und sehen die von mir nix.
Denke mittlerweile ist die Sache am Auslaufen...
 
karacho schrieb:
habe vor vier Wochen die 2. Mahnung von NN bekommen und seit her ist Ruhe.
...
Denke mittlerweile ist die Sache am Auslaufen...
Vielleicht ist Dein Fall gerade auf dem Weg von nexnet zu Accumio oder Intrum...

http://www.nexnet.de/produkte.htm#inkasso schrieb:
nexnet]·· Mahnwesen
Ihre Kunden wollen nicht zahlen? Wir erstellen für Sie die erste und wenn nötig, auch die zweite Mahnung an Ihre Kunden, drucken und versenden diese. Im Anschluss werden die Zahlungseingänge überwacht und Anfragen telefonisch oder schriftlich beantwortet.

··Inkasso
Endkunden, die auch nach der 2. Mahnung nicht zahlungswillig sind, werden zum Inkasso abgegeben. Die gerichtliche Beitreibung von Aussenständen übernehmen unsere Inkassopartner, die Accumio Finance Services GmbH und die Intrum Justitia Inkasso GmbH.
 
Hallo Leute,

ich möchte diejenigen, die den Beitrag von Rechtsanwalt Joachim Geburtig im Verbraucherschutz-Forum vom 22.11., 21:25 "Nexnet verzichtet auf Forderungen" noch nicht gesehen haben, hiermit darauf aufmerksam machen.
Stichwort: Grundgebührenfalle beim IbC von avanio


Heureka :D
Marilyn
 
Der gerade bejubelte Beitrag lautet im Volltext:

"Nexnet verzichtet auf Forderungen

Nach Kontaktaufnahme mit Nexnet verzichtet das Unternehmen, ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes auf die Forderungen von "Avanio" und bucht die Forderung aus.

Internetlinks: www.***.info"

Klingt ein wenig nach Werbung für den Anwalt (der Link führt zur HP des Anwalts...)
 
Wahrscheinlich meint er "meine Kontaktaufnahme" - die Erfahrungen hier im Forum sprechen eine etwas andere Sprache ...

Ansonsten: Für den ausführlichen juristischen Erguss im Artikel kollegialen :respekt:
 
Die Erfahrungen der Teilnehmer dieses und anderer Foren bezogen sich auch im wesentlichen auf einen Zeitraum vor dieser Meldung im Verbraucheschutz-Forum.
Nach allen Beiträgen, die ich bisher von ihm gelesen habe, scheint sich Herr Geburtig sehr für den Verbraucherschutz zu engagieren.

Vielleicht trägt der heute Beitrag im VbSch-Forum von 16:15 ('Streit ist beigelegt') zur weiteren Erhellung bei.

Ich würde mich freuen, wenn es sich für alle so günstig lösen würde ...

Grüße
Marilyn
 
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