AG Krefeld zu "Datenschockrechnung" und Prüfbericht

118xx

Mitglied
Die Klägerin ist eine der vier Netzbetreiberinnnen. Bei Streitigkeiten wird stets ein "Prüfbericht" vorgelegt der aus gleichlautenden allgemeinen Ausführungen und einem etwas aufbereiteten Einzelverbindungsnachweis besteht. Strittig waren Datenverbindungen i.H.v. etwas über 1200,- .
Auf den nachfolgenden Hinweis des Gerichtes wurde die Klage zurückgenommen.

2 C 510/13


Verfügung


ln dem Rechtsstreit


xxxxxxx GmbH & Co. KG gegen xxxx


wird der Gütetermin und Verhandlungstermin am 17.12.2014 verlegt auf


Freitag, 05.12.2014, 11:30 Uhr,


2. Etage, Sitzungssaal H 216, Nordwall 131, 47798 Krefeld.


Grund der Verlegung: Dienstliche Gründe.


Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:


l.


Der von der Klägerseite vorgelegte Prüfbericht erfüllt nach Ansicht des Gerichtes


nicht die Voraussetzungen des § 45 i l 2 TKG.


ll,


Unabhängig davon vertritt auch die zuständige Abteilungsrichterin die Auffassung,


dass Mobilfunkanbieter aus der Fürsorgepflicht eine Aufklärungspflicht trifft, wenn


schon bei Verkauf eines Mobilfunkgeräts die Gefahr unverhältnismäßig hoher Kosten


besteht. Dies gilt umso mehr, als dass gerade k e i n e Flatrate abgeschlossen


wurde, Denn wenn der Beklagte einerseits gerade keine Flatrate abschließt - um,


wie von der Klägerin behauptet, Kosten zu sparen - ihm dann aber eine


GPRS/UTMS Software angeboten wird, die ausschließlich dem Zweck der mobilen


Internetnutzung dient, muss ein Kostenhinweis seitens der Klägerin zwingend


erfolgen. Spätestens hätte ein solcher Hinweis innerhalb der ersten Tage der


Nutzung des Beklagten erfolgen müssen. Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem


Internet-Tarif und dem Nutzerverhalten hätte sich dem


Telekommunikationsdiensteanbieter nämlich der Eindruck aufdrängen müssen, dass


auf Seiten des Kunden eine offensichtlich ungewollte Selbstschädigung vorlag. Denn


ein vernünftiger Kunde hätte bei diesem Nutzungsverhalten zweifellos einen


Flatrate-Tarif gewählt. Dieser Hinweis hätte innerhalb weniger Tage erfolgen


müssen. Dies ist dem Telekommunikationsdiensteanbieter aufgrund der technischen


Möglichkeiten und überlegenen Position zuzumuten.


Entsprechend der Handhabung bei Roaming-Gebühren, hätte ein solcher Hinweis


spätestens nach dem Erreichen von 50 Euro erfolgen müssen.


Ill.


Um weitere Verfahrenskosten zu sparen, schlägt das Gericht den Parteien den


Abschluss folgenden Vergleichs vor:.....
 
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