Der Beklagte hatte für ca. 80 Euro ein KFZ gemietet und war mit der Zahlung in Verzug geraten.
Die Klägerin beauftragte ein Inkassobüro mit dem Forderungseinzug. Dieses verlangt 107,50 Euro Inkassogebühren + 28,- Euro für drei außergerichtliche Mahnungen der Klägerin . Die stolze Höhe der Inkassoforderung begründet die Klägerin damit dass es sich um eine aufwendige Sache gehandelt habe, da der Beklagte „uneinsichtig“ gewesen sei und Zahlung (der Inkassokosten) verweigert habe.
Im -von den Anwälten der Klägerin eingeleiteten- gerichtlichen Mahnverfahren wehrt sich der Beklagte nur gegen die berechneten Kosten für Inkassobüro und Mahnungen. Die Anwälte der Klägerin waren aussergerichtlich nicht tätig.
Das Gericht wies die Klage wegen der Inkassokosten in voller Höhe ab:
Die Klägerin beauftragte ein Inkassobüro mit dem Forderungseinzug. Dieses verlangt 107,50 Euro Inkassogebühren + 28,- Euro für drei außergerichtliche Mahnungen der Klägerin . Die stolze Höhe der Inkassoforderung begründet die Klägerin damit dass es sich um eine aufwendige Sache gehandelt habe, da der Beklagte „uneinsichtig“ gewesen sei und Zahlung (der Inkassokosten) verweigert habe.
Im -von den Anwälten der Klägerin eingeleiteten- gerichtlichen Mahnverfahren wehrt sich der Beklagte nur gegen die berechneten Kosten für Inkassobüro und Mahnungen. Die Anwälte der Klägerin waren aussergerichtlich nicht tätig.
Das Gericht wies die Klage wegen der Inkassokosten in voller Höhe ab:
Es bleibt abzuwarten ob sich diese Auffassung auch bei anderen Gerichten durchsetzt.Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
6 C 407/06 Verkündet am 29.08.2006
AMTSGERICHT Krefeld
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: RAe
hat das Amtsgericht Krefeld
im vereinfachten Verfahren nach der Sachlage vom 10.08.2006
durch die Richterin xy
für RECHT erkannt:
Der Beklagte wird über den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 06.03.2006 (Az. 06-xxxxx) hinaus verurteilt, an die Klägerin 9 € Mahnkosten zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nämlich soweit über sie nicht im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 06.03.2006 entschieden worden ist.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden. Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen. Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig. Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt, eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 2, 708 Nr 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis zu 300,00 EUR