AG Kempen: Ohne ordnungsgemäßen EVN keine Zahlungspflicht

118xx

Mitglied
14 C 222/08 Verkündet am 20.01.2009

AMTSGERICHT KEMPEN
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:

gegen
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Kempen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2008
durch die Richterin am Amtsgericht
für RECHT erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 532,38 EUR aus der Inanspruchnahme von sogenannten Telefonmehrwertdiensten im November 2007. Die Klägerin hat insoweit darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte die von ihr unterhaltenen und betriebenen Verbindungsnetze durch Anwahl der 0900er Premiumdienste im November 2007 genutzt hat. Eine Beweislast gemäß §45 i TKG greift - entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht. Die Klägerin hat keinen Einzelverbindungsnachweis vorgelegt, sondern eine als „nachträglicher Verbindungsnachweis“ überschriebene Übersicht für die Zeitspanne vom 07. bis 18.11.2007. Diese Übersicht weist 3 Gespräche am 13.11.2007 mit jeweils genau 1 Stunde Verbindungsdauer aus. Diese müssten im Hinblick auf die angegebenen Beginnzeiten von 04.48 Uhr bis 05.48 Uhr, von 17.24 Uhr bis 18.24 Uhr und von 18.34 Uhr bis 19.34 Uhr angedauert haben und ein weiteres Gespräch ab 19.35 Uhr mit einer Dauer von 54 Minuten bei Kosten von 100,3362 EUR für die einstündigen Verbindungen und von 90,3026 EUR für das knapp einstündige Gespräch. Tarife sind dagegen dieser Übersicht nicht zu entnehmen. Ob diese ungewöhnliche Häufung der von der Klägerin geltend gemachten Premiumdienste am 13.11.2007 tatsächlich so stattgefunden haben können, lässt sich aber anhand des kompletten Einzelverbindungsnachweises für den gesamten Abrechnungszeitraum November 2007 nicht überprüfen, da ein kompletter Einzelverbindungsnachweis von der Klägerin nicht vorgelegt wurde.

Nachdem die Beklagte – unstreitig – mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2008 Einwendungen gegenüber der Klägerin bezüglich der geltend gemachten Entgelte für Premiumdienste aus der Rechnung vom 06.12.2007 geltend gemacht hat, aber – ausweislich dieses Schreibens – bereits zuvor selbst Einwendungen gegen die Forderung erhoben und einen Einzelverbindungsnachweis angefordert hat, oblag es der Klägerin einen solchen vorzulegen. Nachdem diese aber einen Einzelverbindungsnachweis für den gesamten Abrechnungszeitraum nicht vorgelegt hat, greift die Beweislast des § 45 i TKG nicht.

Nachdem die Klägerin keinen Beweis bezüglich der von ihr in Rechnung gestellten Verbindungen für Premiumdienste erbracht hat, konnte dahinstehen, ob der von der Klägerin vorgelegte „Prüfbericht: technische Einzelfallprüfung“ den Anforderungen an die Durchführung der technischen Prüfung genügt und davon auszugehen ist, dass die Tarife für die Premiumdienste etwa – durch Preisansagen – mitgeteilt wurden. Tarife sind weder aus dem von der Klägerin vorgelegten „nachträglichen Einzelverbindungsnachweis“ nicht zu entnehmen noch hat die Klägerin dazu – substantiiert – vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 532,98 EUR.

Im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.01.2009 war die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. In der Sitzung vom 09.12.2008 ist dem Beklagtenvertreter auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.12.2008 eine Schriftsatzfrist gewährt worden ist, welche dieser jedoch nicht nutzte. Dem Klägervertreter war eine Schriftsatzfrist nicht eingeräumt worden.
Gegen die Entscheidung hatte die Klägerin die sog. Gehörsrüge erhoben. Diese wurde im Juli 2009 zurückgewiesen.
 
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