"29,95 €/Call in Deutschland"

KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Die Preisangabe "29,95 €/Call in Deutschland" für Dropcharge wird allgemein verwandt (meistens in der Form "29,95 €/Call in Deutschland").

Ich frage mich gerade, was eigentlich der Inhalt dieser Angabe auf einer Internetseite (also vor Öffnen des ersten OK-Fensters) aussagt, also zu einem Zeitpunkt, wo ich sonst noch keine Information habe, dass die Seite Dialer einsetzt ...
  • Entnimmt ein durchschnittlicher User hieraus die Information, dass eine Nutzung des "kostenlosen Anwahltools" als "Call" zu werten ist?
  • Ist ihm diese Angabe noch erinnerlich, wenn er später ein neues Fenster mit "OK"-Aufforderung erhält?
Mal so als Brainstorming-Anregung hier herein gestellt mit der Bitte um Stellungnahme

(Gastpostings des Inhalts "Klar reicht das, siehe rechtskonform .de" haben keinen Aussageinhalt und können unterbleiben)
 
Fraglich ist auch das angewandte Genglish für ein (zumeist) deutsches Angebot ggü. überwiegend deutschen Nutzern über das deutsche Telefonfestnetz. Steht "Call" nicht für Anruf/Gespräch? Weder das eine noch das andere dürfte eine Dialersession sein.
 
KatzenHai schrieb:
Die Preisangabe "29,95 €/Call in Deutschland" für Dropcharge wird allgemein verwandt (meistens in der Form "29,95 €/Call in Deutschland").

Ich frage mich gerade, was eigentlich der Inhalt dieser Angabe auf einer Internetseite (also vor Öffnen des ersten OK-Fensters) aussagt, also zu einem Zeitpunkt, wo ich sonst noch keine Information habe, dass die Seite Dialer einsetzt ...
  • Entnimmt ein durchschnittlicher User hieraus die Information, dass eine Nutzung des "kostenlosen Anwahltools" als "Call" zu werten ist?

  • Mindestanforderungen schrieb:
    Die Einholung der Zustimmung zum Bezug, der Installation oder der Aktivierung eines Anwählprogramms muss in deutscher Sprache erfolgen.
    Der Zusatz "in Deutschland" ist aussagelos. Das Gesetz verlangt bei Preisinformationen den Zusatz "im deutschen Festnetz".

    Dietmar Vill
 
Der Jurist schrieb:
"je Einwahl durch dieses Programm"oder "pro Verbindung durch dieses Programm " wären eindeutiger.

Aber vollständig ist es ja immer noch nicht. Eine Zwangstrennung muss ja nach 60 Minuten erfolgen und meist trennt der Anbieter bei den Dropcharge-Dialern bereits nach 30 Minuten. Das gehört zur Preisangabe dazu, sonst ist sie unvollständig.
 
technofreak schrieb:
wie wärs, wenn du sie nicht selber mal fragst
Gesagt, getan!

Demnach können wir hier zwar zu dem Thema weiter diskutieren aber eigentlich braucht man nur auf die nächste Amtsblattverfügung, am 22.12.04, zu warten - da steht dann drin, wie nach Auffassung der RegTP die Preisangabe auszusehen hat.
 
Unabhängig von der Frage in welcher Form die Preisangabe nach der Vorgabe der RegTP erfolgen muss, stellt sich ja noch die Frage, ob zivilrechtlich ein Vertrag zustande kommt.
Die Dialerdrücker bzw. die Telefongesellschaften sagen ja immer, wir mussten eine Anwahl als (konkludentes) Vertragsangebot zu unseren Bedingungen verstehen.
Ausgangspunkt für die Auslegung von Willenserklärungen ist aber der Empfängerhorizont des redlichen Erklärungsempfängers. D.h. darf ein redlicher Empfänger eine Anwahl als Vertragsangebot verstehen ?
M.E. bei den meisten Angeboten nicht. Wenn z.B. eine winzige Preisangabe grau in hellgrau links unten im dritten Fenster erfolgt, weiss auch der Drücker das die meisten Nutzer dies nicht zur Kenntnis genommen haben.
Es fehlt dann schon an einem Vertragsschluss, da keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen.
Leider konnten Gerichte hierüber noch nicht entscheiden, da in den bisher entschiedenen Fällen nichtmals das Programm und die Preishinweise vorgelegt wurden.

Wer auf diesen Beitrag antwortet hat mit mir einen Chatvertrag zu 29,95 pro Wortmeldung geschlossen
 
Teleton schrieb:
Wenn z.B. eine winzige Preisangabe grau in hellgrau links unten im dritten Fenster erfolgt, weiss auch der Drücker das die meisten Nutzer dies nicht zur Kenntnis genommen haben.
Vielleicht könnte man sich dort Inspirationen für das triste Juristenleben holen: Einfach mal einen Vertrag aufsetzen, in dem die Bedingungen kreisförmig um ein Feld in der mitte angeordnet sind, weil dort die Unterschrift zu leisten ist.

Mückenschiss
 
Hier mal eine recht typische "Preisangabe"

einmal in 1:1 und einmal mit einem Bildbearbeitungsprogramm vergrößert, damit die
Leser nicht zum Augenarzt rennen, weil sie Sehfehler vermuten..
 

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Reducal schrieb:
Demnach können wir hier zwar zu dem Thema weiter diskutieren aber eigentlich braucht man nur auf die nächste Amtsblattverfügung, am 22.12.04, zu warten - da steht dann drin, wie nach Auffassung der RegTP die Preisangabe auszusehen hat.
Ich nehme an, dass dieser Termin nicht geraten, sondern zumindest als sehr wahrscheinlich angesehen werden darf.

In einer neuen Verfügung sollten Fehlinterpretationslücken geschlossen und vor allem das neue Anwahlfenster mit klaren Ansagen und ohne Spielraum für die bekannten umsatzträchtigen Tricks enthalten sein.

Insofern ist Besserung in Sicht. Wenigstens das.

Dietmar Vill
 
dvill schrieb:
Reducal schrieb:
Demnach können wir hier zwar zu dem Thema weiter diskutieren aber eigentlich braucht man nur auf die nächste Amtsblattverfügung, am 22.12.04, zu warten - da steht dann drin, wie nach Auffassung der RegTP die Preisangabe auszusehen hat.
In einer neuen Verfügung sollten Fehlinterpretationslücken geschlossen und vor allem das neue Anwahlfenster mit klaren Ansagen und ohne Spielraum für die bekannten umsatzträchtigen Tricks enthalten sein.

Insofern ist Besserung in Sicht. Wenigstens das.

Was den in den letzten 1,5 Jahren seit der Einfuehrung der Registrierungspflicht abgezockten Dialeropfern leider nichts nutzen wird (oder politisch korrekt formuliert, die armen Schweine wenig interessieren duerfte, die die deutlich plazierten Infos gemaess §312c BGB in den Einwahlfenstern durch ihre Unvorsicht übersehen haben).
Oder kann diese Nachbesserung als Eingestaendnis der RegTP gesehen werden, dass die vorige Verfügung eben diese Pflicht nicht gewährleistet, und die Registrierungsvorschriften und ein ihnen konformer Dialer somit für den Nachweis eines Vertragsschlusses nicht ausreichen?

@Juristen, nur mal aus Interesse, würde so eine Argumentation etwa vor Gericht irgendetwas bewirken?

Gruesse,
TSCN
 
Wenn man sich das Dokument der RegTP "Anhörung zum Zustimmungsfenster" durchliest, ist es sehr deutlich, daß sie davon ausgeht, daß klare Information nach § 312c nicht gegeben wurde.

Wieweit die Gerichte das bewerten, kann ich nicht beurteilen, - aber ich würde jedem Dialeropfer empfehlen, diesen Punkt unbedingt in die Argumentation aufzunehmen. Gut, daß Du noch einmal darauf hingewiesen hast.
 
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