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| | #1 (permalink) | |
| Fraud-Analyst ![]() Registriert seit: 17.03.2004
Beiträge: 8.413
| http://forum.computerbetrug.de/showt...564#post140564 Zitat von Antidialer :
WLAN nicht verschlüsselt oder nicht nachvollzogen werden kann, wer über ein bekanntes, offenes WLAN tatsächlich gesurft ist, wird von den Vertretern der Rechteinhabern derzeit mit Schadenersatzforderungen überzogen.Da frage ich mich schon, ob sein kann, was nicht ist? Der Internetanschlussinhaber hat keine Kenntnis von einer Missbrauchshandlung und soll stellvertretend für den Verursacher in Anspruch genommen werden. @ Juristen, geht das hier mit rechten Dingen zu? Geändert von Reducal | |
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| | #2 (permalink) |
| Administrator ![]() Registriert seit: 24.10.2001 Ort: Zwischen den Stühlen
Beiträge: 11.374
| Ich weiß von Ermittlungsbehörden die ziemlich verzweifeln, weil ihr Tatverdächtiger "dummerweise" mit offenem WLAN unterwegs war. Der könne halt immer argumentieren, jemand anders sei der Schuldige, meinten die. Warum sollten Anwälte klüger sein als Staatsanwälte???
__________________ Aktuell: Du hast eine Rechnung oder Mahnung von einem dubiosen Internetdienst erhalten? Du weißt nicht, was du tun sollst oder was andere unternommen haben? Alles was du dazu wissen musst, steht hier. Klicken, lesen, keine Angst mehr haben! |
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| | #3 (permalink) | |
| Rookie Registriert seit: 27.02.2006
Beiträge: 34
| Zitat von Antidialer :
1. Man ist nicht für einen Anschluss strafrechtlich haftbar. Das ist Käse. Logisch ist aber, dass der Anschlussinhaber ins Visier von Ermittlung gerät (wer denn auch sonst?). Bei den Ermittlungen muss dann festgestellt werden, ob der Anschlussinhaber eine strafrechtlich relevante Nutzung vorgenommen hat oder daran als Gehilfe oder Anstifter teilgenommen hat. Dabei gilt wie immer die Unschuldsvermutung. Das heißt, dass berücksichtigt werden muss, dass viele W-Lans ungesichert betrieben werden. Zur Feststellung der Schuld des Anschlussinhabers müssen also noch erhebliche weitere Indizien oder Beweise hinzukommen, die für ein gezieltes Öffnen des W-Lan für eine strafrechtlich relevante Nutzung sprechen.2. Im Zuge dieser Ermittlungen werden die Rechteinhaber, die Anzeige erstattet haben, durch Akteneinsicht die Identität des Anschlussinhabers erfahren. Diese müssen dann im Wege des Zivilprozessrechts eine eigene Urheberrechtsverletzung des Anschlussinhabers oder eine Teilnahme an fremden Verletzungen beweisen. Dabei stellt sich die Frage, ob sie sich darauf berufen können, dass eine Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber die Verletzung selbst vorgenommen haben muss. Eine weitere Frage ist, ob der Anschlussinhaber allein durch die mangelhafte Sicherung seines W-Lan vorsätzlich eine fremde Rechteverletzung unterstützt oder fördert. Ich würde beide Fragen verneinen.
__________________ Was man ernst meint, sagt man am besten im Spaß (Wilhelm Busch) | |
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| | #4 (permalink) | ||
| Fraud-Analyst ![]() Registriert seit: 17.03.2004
Beiträge: 8.413
| Zitat von Fipps :
Zitat von Fipps :
Geändert von Reducal | ||
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| | #5 (permalink) | ||
| Moderator ![]() Registriert seit: 28.02.2004 Ort: twilight zone
Beiträge: 22.958
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Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg - Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Gewinnspielrecht, Wirtschaftsrecht, Online-Recht Zitat von :
__________________ morgen ist gestern schon heute | ||
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| | #6 (permalink) |
| Stammgast ![]() Registriert seit: 23.06.2006 Ort: Husum
Beiträge: 183
| Wenn es dann dabei bleibt und das Urteil rechtskräftig wird, dürfte es für die Abmahnhaie der MI schwer werden, ihre Masche weiterzuführen. Ein gutes Urteil! |
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| | #7 (permalink) |
| Foren-Veteran ![]() Registriert seit: 11.11.2007
Beiträge: 4.525
| Ergänzend dazu: Verwertungsverbot für IP-Adress-Auskunft bei Filesharing/Urheberrechtsverstoß, 6 O 156/08 vom 21.05.2008, noch nicht rechtskräftig: Das LG Frankenthal stuft Logdaten zu IP-Adressen als Bestandsdaten ein, die dem Datenschutz unterliegen. Eine Auskunft zu solchen Bestandsdaten ist nach Auffassung des Gerichts nur bei schweren Straftaten zulässig, nicht aber bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen des Filesharings. Näheres hier: §§ Jur-Blog.de §§ Blog Archive LG Frankenthal: Verwertungsverbot für IP-Adress-Auskunft (Telekom) wegen filesharing auch im Zivilverfahren (mit Volltext) |
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| | #8 (permalink) |
| Rookie Registriert seit: 16.11.2009
Beiträge: 2
| Wie kann man denn eine modifizierte Unterlassungserklärung ausstellen, da die vorgefertigte Unterlassungserklärung (bewehrte Unterlassungserklärung) ja wohl noch nachfolgende Ansprüche hat. Wir sind leider auch am Samstag abgemahnt worden und würde eigentlich gerne halbwegs glimpflich rauskommen aus der Sache. |
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| | #9 (permalink) |
| Foren-Veteran ![]() Registriert seit: 11.11.2007
Beiträge: 4.525
| Dazu müsstest Du mal im Internet etwas recherchieren, bei Netzwelt.de sind m.W. einige vorformulierte UEs drin, da kann aber niemand eine Erfolgsgarantie geben. Ansonsten: im Zweifel lieber Anwalt fragen. |
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| Stichworte |
| haftung , mitstörer , offen , störer , wlan |
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