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Recht und Gesetz Diskussionen und Infos rund um Recht und Gesetz im Internet

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Alt 04.04.2006, 18:26:29   #1 (permalink)
Fraud-Analyst
 
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Reducal hat sich schon etwas eingebracht
Standard Mitstörerhaftung bei offenem WLAN

http://forum.computerbetrug.de/showt...564#post140564

Zitat von Antidialer :
Schon wenn dein Nachbar über deinen WLAN Anschluss Tauschbörsen nutzt, können dir erhebliche finanzielle Schäden entstehen, weil du für deinen Anschluss strafrechtlich haftbar bist.
Das sehe ich zwar anders aber ettliche Kanzleien, die derzeit die Musikindustrie und andere vertreten, teilen diese Meinung. Ein Internetanschlussinhaber, der sein WLAN nicht verschlüsselt oder nicht nachvollzogen werden kann, wer über ein bekanntes, offenes WLAN tatsächlich gesurft ist, wird von den Vertretern der Rechteinhabern derzeit mit Schadenersatzforderungen überzogen.

Da frage ich mich schon, ob sein kann, was nicht ist? Der Internetanschlussinhaber hat keine Kenntnis von einer Missbrauchshandlung und soll stellvertretend für den Verursacher in Anspruch genommen werden. @ Juristen, geht das hier mit rechten Dingen zu?

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Alt 06.04.2006, 21:37:50   #2 (permalink)
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sascha hat sich schon etwas eingebracht
Standard AW: Mitstörerhaftung bei offenem WLAN

Ich weiß von Ermittlungsbehörden die ziemlich verzweifeln, weil ihr Tatverdächtiger "dummerweise" mit offenem WLAN unterwegs war. Der könne halt immer argumentieren, jemand anders sei der Schuldige, meinten die. Warum sollten Anwälte klüger sein als Staatsanwälte???
__________________
Aktuell: Du hast eine Rechnung oder Mahnung von einem dubiosen Internetdienst erhalten? Du weißt nicht, was du tun sollst oder was andere unternommen haben? Alles was du dazu wissen musst, steht hier. Klicken, lesen, keine Angst mehr haben!
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Alt 07.04.2006, 10:41:47   #3 (permalink)
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Standard AW: Mitstörerhaftung bei offenem WLAN

Zitat von Antidialer :
Schon wenn dein Nachbar über deinen WLAN Anschluss Tauschbörsen nutzt, können dir erhebliche finanzielle Schäden entstehen, weil du für deinen Anschluss strafrechtlich haftbar bist.
Über was reden wir jetzt eigentlich? Strafrecht oder zivilrechtlichen Schadensersatz?

1. Man ist nicht für einen Anschluss strafrechtlich haftbar. Das ist Käse. Logisch ist aber, dass der Anschlussinhaber ins Visier von Ermittlung gerät (wer denn auch sonst?). Bei den Ermittlungen muss dann festgestellt werden, ob der Anschlussinhaber eine strafrechtlich relevante Nutzung vorgenommen hat oder daran als Gehilfe oder Anstifter teilgenommen hat. Dabei gilt wie immer die Unschuldsvermutung. Das heißt, dass berücksichtigt werden muss, dass viele W-Lans ungesichert betrieben werden. Zur Feststellung der Schuld des Anschlussinhabers müssen also noch erhebliche weitere Indizien oder Beweise hinzukommen, die für ein gezieltes Öffnen des W-Lan für eine strafrechtlich relevante Nutzung sprechen.

2. Im Zuge dieser Ermittlungen werden die Rechteinhaber, die Anzeige erstattet haben, durch Akteneinsicht die Identität des Anschlussinhabers erfahren. Diese müssen dann im Wege des Zivilprozessrechts eine eigene Urheberrechtsverletzung des Anschlussinhabers oder eine Teilnahme an fremden Verletzungen beweisen. Dabei stellt sich die Frage, ob sie sich darauf berufen können, dass eine Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber die Verletzung selbst vorgenommen haben muss. Eine weitere Frage ist, ob der Anschlussinhaber allein durch die mangelhafte Sicherung seines W-Lan vorsätzlich eine fremde Rechteverletzung unterstützt oder fördert. Ich würde beide Fragen verneinen.
__________________
Was man ernst meint, sagt man am besten im Spaß (Wilhelm Busch)
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Alt 07.04.2006, 11:29:13   #4 (permalink)
Fraud-Analyst
 
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Beiträge: 8.150
Reducal hat sich schon etwas eingebracht
Standard AW: Mitstörerhaftung bei offenem WLAN

Zitat von Fipps :
Über was reden wir jetzt eigentlich? Strafrecht oder zivilrechtlichen Schadensersatz?
Über die Schadenerstatzansprüche, die ggü. demjenigen geltend gemacht werden, der über parallele Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung als Internetanschlussinhaber festgestellt wurde.

Zitat von Fipps :
Ich würde beide Fragen verneinen.
Wenigstens einer, der mein Rechtsverständnis bestätigt.

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Alt 09.07.2008, 20:25:36   #5 (permalink)
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Standard AW: Mitstörerhaftung bei offenem WLAN

Zitat von Reducal Beitrag anzeigen:
Das sehe ich zwar anders aber ettliche Kanzleien, die derzeit die Musikindustrie und andere vertreten, teilen diese Meinung. Ein Internetanschlussinhaber, der sein WLAN nicht verschlüsselt oder nicht nachvollzogen werden kann, wer über ein bekanntes, offenes WLAN tatsächlich gesurft ist, wird von den Vertretern der Rechteinhabern derzeit mit Schadenersatzforderungen überzogen.
das OLG Frankfurt sieht das jetzt anders
Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg - Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Gewinnspielrecht, Wirtschaftsrecht, Online-Recht
Zitat von :
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers - z.B. für Familienangehörige - annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden.
__________________
morgen ist gestern schon heute
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Alt 09.07.2008, 22:31:48   #6 (permalink)
Stammgast
 
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Ort: Husum
Beiträge: 183
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Standard AW: Mitstörerhaftung bei offenem WLAN

Wenn es dann dabei bleibt und das Urteil rechtskräftig wird, dürfte es für die Abmahnhaie der MI schwer werden, ihre Masche weiterzuführen. Ein gutes Urteil!
Strandhafer ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 12.07.2008, 16:00:21   #7 (permalink)
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Standard AW: Mitstörerhaftung bei offenem WLAN

Ergänzend dazu:
Verwertungsverbot für IP-Adress-Auskunft bei Filesharing/Urheberrechtsverstoß, 6 O 156/08 vom 21.05.2008, noch nicht rechtskräftig:
Das LG Frankenthal stuft Logdaten zu IP-Adressen als Bestandsdaten ein, die dem Datenschutz unterliegen. Eine Auskunft zu solchen Bestandsdaten ist nach Auffassung des Gerichts nur bei schweren Straftaten zulässig, nicht aber bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen des Filesharings.
Näheres hier:
§§ Jur-Blog.de §§ Blog Archive LG Frankenthal: Verwertungsverbot für IP-Adress-Auskunft (Telekom) wegen filesharing auch im Zivilverfahren (mit Volltext)
Antiscammer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2010, 13:17:57   #8 (permalink)
Rookie
 
Registriert seit: 16.11.2009
Beiträge: 2
Primana wurde noch nicht oft bewertet
Standard AW: Mitstörerhaftung bei offenem WLAN

Wie kann man denn eine modifizierte Unterlassungserklärung ausstellen, da die vorgefertigte Unterlassungserklärung (bewehrte Unterlassungserklärung) ja wohl noch nachfolgende Ansprüche hat. Wir sind leider auch am Samstag abgemahnt worden und würde eigentlich gerne halbwegs glimpflich rauskommen aus der Sache.
Primana ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13.02.2010, 14:41:15   #9 (permalink)
Foren-Veteran
 
Registriert seit: 11.11.2007
Beiträge: 3.748
Antiscammer arbeitet fleißig mit Antiscammer arbeitet fleißig mit
Standard AW: Mitstörerhaftung bei offenem WLAN

Dazu müsstest Du mal im Internet etwas recherchieren, bei Netzwelt.de sind m.W. einige vorformulierte UEs drin, da kann aber niemand eine Erfolgsgarantie geben. Ansonsten: im Zweifel lieber Anwalt fragen.
Antiscammer ist offline   Mit Zitat antworten
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haftung , mitstörer , offen , störer , wlan




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