Computerbetrug.de und Dialerschutz.de
Computerbetrug.de und Dialerschutz.de
Diskussionen und Infos zu den Themen der beiden großen Sicherheitsportale

Bandwidth utilization bar


computerbetrug.de Lexikon Download-Bereich Kontakt Info zur Anmeldepflicht im Forum "Allgemeines" "Grüne Links" Nutzungsbedingungen Impressum
Zurück   Computerbetrug.de und Dialerschutz.de > Lexikon > Definitionen

Kategorie: Definitionen
Eintrag anzeigen
Eintrag-Optionen
Eintrag melden  
Inkasso-Stalking Inkasso-Stalking

Inkasso-Stalking

 
Eingetragen von Heiko, 04.02.2009 14:37:35 Uhr

Letzte Überarbeitung von technofreak, 22.06.2010 17:02:48 Uhr
Unter Inkasso-Stalking versteht man das wiederholte und beharrliche Verfolgen oder Belästigen eines anderen Menschen mit dem Ziel, angeblich bestehende Geldforderungen einzutreiben.

Inkasso-Stalking wird vor allem von dubiosen Geschäftsleuten und deren Helfershelfern ausgeübt, etwa von den Betreibern von Abo- und Vertragsfallen im Internet (siehe auch "Nutzlosbranche"). Diese wissen genau, dass sie bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer vermeintlichen Forderungen scheitern würden. Sie setzen deshalb auf Droh- und Druckschreiben per Mail oder in Briefen, um an “ihr” Geld zu kommen.

Inkasso-Stalking: Typischer Ablauf

In den Schreiben wird den Empfängern mit empfindlichen Übeln gedroht, etwa Gerichtsverfahren, Schufa-Einträgen, Strafanzeigen, Erlass eines Mahnbescheids, enormen Kosten oder sogar abendlichen "Hausbesuchen" durch Inkasso-Teams. Dabei wird die Drohkulisse weiter verstärkt. Wird anfangs noch um Bezahlung "gebeten", so werden die - oft haltlosen - Drohungen in den Folgeschreiben nach und nach verstärkt (siehe Kalletaler Dreieck und Wiener Würstelpyramide). In manchen Fällen schicken die Täter ihren Opfern ganz oder teilweise ausgefüllte Entwürfe von Mahnbescheiden zu, um ihre Drohkulisse zu verstärken. Tatsächlich erwirken unseriöse Anbieter im Grunde nie einen Mahnbescheid - weil sie im Falle eines Widerspruchs durch den Betroffenen nachweisen müssten, dass sie seriös gearbeitet haben.

Nach einer gewissen Zeit wird oft versucht, die Opfer zu Ratenzahlung oder außergerichtlichen Vergleichen zu bewegen. Der Trick dabei: Ratenzahlung zu akzeptieren heißt für die Opfer juristisch, die Forderung an sich als berechtigt anzuerkennen. Verbraucherschützer raten deshalb von einer solchen Einwilligung ab, wenn es es sich um fragwürdige Forderungen handelt.

Verbraucher reagieren auf Inkasso-Stalking meist sehr sensibel. Rund zehn Prozent der Betroffenen, so ergaben Schätzungen im Herbst 2007, knicken ein und zahlen selbst unberechtigte Forderungen. Andere Schätzung gehen von rund 30 Prozent aus, die sich einschüchtern lassen. Rechtsanwälte und andere Fachleute durchschauen die in der Regel substanzlosen Drohungen eher und ignorieren die Schreiben oder gehen zum Gegenangriff vor.

In Verbraucherschutz-Foren und Blogs führt massives Inkasso-Stalking oft zu regelrechten Wellen von me too-Postings: Hunderte oder sogar tausende Betroffene teilen mit, dass auch sie Rechnungen oder Mahnungen erhalten hätten und nun auf bestimmte Weise reagieren wollen - oder um Hilfe bitten.

Effizienz und Dauer des Inkasso-Stalkings

Im Rahmen des Inkasso-Stalkings kann es durchaus zu vier oder sechs Drohbriefen und Mahnschreiben kommen. In Einzelfällen wurde berichtet, dass im Laufe eines Jahres bis zu zehn Schreiben von Inkasssobüros und Inkasso-Anwälten eintrafen. Grund dafür ist, dass mit jedem Mahnlauf prozentual weniger Zahlungswillige gefunden werden (mathematisch: Grenzwertmodell). Mit der Zeit lohnt sich also selbst das Mahnen nicht mehr.

In äußerst seltenen Einzelfällen versuchten die Täter nach einer Ruhephase in einer zweiten Mahnwelle, doch noch an Geld zu kommen. Auch hier blieb es bei reinen Schreiben und Drohungen, nicht aber zu Mahnbescheiden oder gar gerichtlichen Schritten.

Beispiele für Inkasso-Stalking

Sehr oft entbehren die Behauptungen in den Drohbriefen jeglicher Grundlage und/oder sind nicht von der Rechtslage gedeckt. Ebenfalls typisch für Inkasso-Stalking ist, dass die Drohungen mit Mahnbescheiden oder Klagen niemals in die Tat umgesetzt werden. Einige Beispiele, wie (dubiose) Inkassofirmen versuchen, Druck auf Verbraucher aufzubauen:

Beispiel 1:
"ein auf Inkasso spezialisiertes Inkasso-Team (wird Sie) in den Abendstunden persönlich konsultieren, um offene Fragen persönlich zu beantworten oder eine Ratenzahlung vereinbaren zu können (...) Sollten wir wider Erwarten kein persönliches Gespräch mit Ihnen führen können oder keine Zahlung von Ihnen eingehen, werden wir mittels Gerichtsbeschluss einen Mahnbescheid (zuzüglich weiterer Gerichtskosten) und sofort eine Kontopfändung gegen Sie erwirken (auch bei Hartz IV- oder Sozialhilfebezug)."
Beispiel 2:
"Für jedes Projekt liegen Rechtsgutachten vor - der Preis wird, so wie es das Urteil des LG Stuttgart fordert, auf der Startseite kommuniziert. Unsere Angebote sind folglich rechtlich einwandfrei."
Beispiel 3:
"Die Vollstreckung wird auf Ihre Kosten z. B. durch Pfändung von Sachen, Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber oder Pfändung bei Ihrer Bank durchgeführt.Der erwirkte Vollstreckungstitel ist dann 30 Tage lang gültig."
Beispiel 4:
"Andernfalls erfolgt die umgehende Einleitung des gerichtlichen Mahnbescheidsverfahren mit anschließender Vollstreckung!"
Beispiel 5:
"Nach Durchführung eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens steht auch der Verlust Ihrer Kreditwürdigkeit durch Eintragung in das amtliche Schuldnerverzeichnis zu befürchten."
Rechtliche Grenzen des Inkasso-Stalkings

Opfer von Inkasso-Stalking müssen sich nicht alles bieten lassen. Das betrifft insbesondere die häufig geäußerte Drohung, man werde bei Nicht-Bezahlung der - fragwürdigen - Forderung bei der Schufa gemeldet: "Die "standardmäßige" Androhung einer "SCHUFA"-Meldung berechtigt den Erklärungsempfänger zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen. Dies gilt umso mehr, als der Erklärungsempfänger davon ausgehen muss, dass eine ("standardmäßige") Androhung, sodann ("standardmäßig") die Meldung nach sich zieht", hat das Amtsgericht Plön im Dezember 2007 festgestellt (AG Plön, Urteil vom 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07)

Automatisierte Abwicklung als Abgrenzung

Trotz einiger Parallelen sollte Inkasso-Stalking nicht mit Cyber-Stalking verwechselt werden. Während beim Cyber-Stalking meist zwischen Täter und Opfer eine Form der persönlichen Beziehung vorliegt oder vorlag, wird das Inkasso-Stalking in der Regel automatisiert mit Textbausteinen und Mail-Robotern abgewickelt.

Historie

Der Begriff “Inkasso-Stalking” für diese Methode des Geldeinzugs wurde im deutschen Sprachgebrauch erstmals am 24. November 2007 im Forum von Computerbetrug.de und Dialerschutz.de geprägt.



Weblinks

vBulletin-Lexikon Version 1.1.0 (Deutsch)
Powered by ForumFactory

Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 22:05:57 Uhr.


vBulletin, Copyright ©2000 - 2005, Jelsoft Enterprises Ltd.
SEO by vBSEO 3.3.1
Template-Modifikationen durch TMS
Page generated in 0,32103 seconds with 7 queries