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#1 (Permalink)
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| Quell der Weisheit ![]() Registriert seit: 17.01.2003
Beiträge: 7.123
![]() | Zur Strafbarkeit eines Lockrufs - der Versuch einer Bewertung Die tatbeständliche Voraussetzung für Betrug sind Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung. Das Hauptproblem beim Lockanruf ist die Täuschungshandlung. Die Frage lässt sich aber lösen, wenn man nach dem Kommunikationswillen des "Pingers" fragt. Unter dem "Pinger" ist der zu verstehen, der eigenhändig den Lockruf auslöst oder aber am Computer sitzend ein Programm startet, das dies automatisch für ihn erledigt. Die alles entscheidende Frage ist, will der Pinger ein Telefongespräch führen. Das will er sicherlich nicht. Er will einen Rückruf bekommen. Also er hat keinen Kommunikationswillen, sondern er zielt nur auf den Rückruf ab. Damit unterscheidet er sich von dem, der sich verwählt. Der will das Gespräch, auch wenn er bald merken sollte, nicht mit dem, mit dem er tatsächlich spricht. Im Gegensatz dazu der Pinger, der wie oben schon ausgeführt selbst kein Gespräch führen will. Er täuscht nur vor, dass er ein Gespräch führen wollte. Damit will er einzig nur einen Rückruf auslösen, der den Anrufenden schädigt. Also liegt eine Täuschung über den Kommunikationswillen vor. Diese Täuschung führt zum Irrtum bei dem Adressaten des Rückrufs. Dieser geht von einem Kommunikationswillen des Pingers aus. Ruft er zurück, liegt eine Vermögensverfügung vor, da der Rückruf bei ihm Kosten verursacht. Die Kosten des Anrufs stellen einen Schaden dar, da diese unnütz aufgewendet wurden. Als Beleg für die Täuschung mag weiter auch die Nummern"aufteilung" in +4913 7xxxx dienen. Damit ist für mich der Tatbestand des § 263 StGB objektiv erfüllt. Der Pinger handelt auch ganz bewußt, was sich aus der Zahl der Pings ableiten lässt. Er zielt durch sein Handeln allein darauf ab, den Anteil an den Kosten des Rückrufs zu erhalten. Damit ist die Strafbarkeit m. E. gegeben. Möglichweise liegt sogar gewerbsmäßiger Betrug vor. Dies ist aber erst dann zu entscheiden, wenn der Umfang, insbesondere die Häufigkeit der Lockrufe, und das gesamte System ermittelt ist. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass nur in einem Einzelfall ein Lockruf abgesetzt wurde. Das sind bestimmt immer mehr als nur eine geringe Zahl. Somit dürfte "gewerbsmäßig" auch kaum ein Problem sein.
__________________ Der Jurist Ceterum censeo, coniunctionem faciendo rem esse delendam – oder so ähnlich. Geändert von technofreak Grund: Ergänzung zu gewerbsmäßig |
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__________________ Gruß Ben Nemo perfectus est, ego non sum |
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| Erstellt von | Für | Typ | Datum | |
| Verbraucherschutzforum von Boocompany :: Thema anzeigen - 0137-Lockanrufe über Arcor Weihnachten 2006 | dieses Thema | Refback | 05.11.2008 18:47:35 | |
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