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Alt 01.10.2006, 13:56:38   1 Link(s) verweist von irgendwo auf diesen Beitrag. Klicke um es zu sehen. #1 (Permalink)
Quell der Weisheit
 
Benutzerbild von Der Jurist
 
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Der Jurist wurde noch nicht oft bewertet
Standard Strafbarkeit eines Lockrufs

Zur Strafbarkeit eines Lockrufs - der Versuch einer Bewertung


Die tatbeständliche Voraussetzung für Betrug sind Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung.

Das Hauptproblem beim Lockanruf ist die Täuschungshandlung. Die Frage lässt sich aber lösen, wenn
man nach dem Kommunikationswillen des "Pingers" fragt.

Unter dem "Pinger" ist der zu verstehen, der eigenhändig den Lockruf auslöst oder aber am Computer
sitzend ein Programm startet, das dies automatisch für ihn erledigt.

Die alles entscheidende Frage ist, will der Pinger ein Telefongespräch führen.
Das will er sicherlich nicht. Er will einen Rückruf bekommen.

Also er hat keinen Kommunikationswillen, sondern er zielt nur auf den Rückruf ab.

Damit unterscheidet er sich von dem, der sich verwählt. Der will das Gespräch, auch wenn er bald merken sollte, nicht mit dem, mit dem er tatsächlich spricht.
Im Gegensatz dazu der Pinger, der wie oben schon ausgeführt selbst kein Gespräch führen will. Er
täuscht nur vor, dass er ein Gespräch führen wollte. Damit will er einzig nur einen Rückruf auslösen,
der den Anrufenden schädigt. Also liegt eine Täuschung über den Kommunikationswillen vor. Diese
Täuschung führt zum Irrtum bei dem Adressaten des Rückrufs. Dieser geht von einem Kommunikationswillen des Pingers aus. Ruft er zurück, liegt eine
Vermögensverfügung vor, da der Rückruf bei ihm Kosten verursacht. Die Kosten des Anrufs stellen
einen Schaden dar, da diese unnütz aufgewendet wurden.

Als Beleg für die Täuschung mag weiter auch die Nummern"aufteilung" in +4913 7xxxx dienen.

Damit ist für mich der Tatbestand des § 263 StGB objektiv erfüllt.

Der Pinger handelt auch ganz bewußt, was sich aus der Zahl der Pings ableiten lässt. Er zielt durch
sein Handeln allein darauf ab, den Anteil an den Kosten des Rückrufs zu erhalten.

Damit ist die Strafbarkeit m. E. gegeben.

Möglichweise liegt sogar gewerbsmäßiger Betrug vor. Dies ist aber erst dann zu entscheiden, wenn
der Umfang, insbesondere die Häufigkeit der Lockrufe, und das gesamte System ermittelt ist.
Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass nur in einem Einzelfall ein Lockruf abgesetzt wurde. Das
sind bestimmt immer mehr als nur eine geringe Zahl. Somit dürfte "gewerbsmäßig" auch kaum ein Problem sein.
__________________
Der Jurist

Ceterum censeo, coniunctionem faciendo rem esse delendam – oder so ähnlich.

Geändert von technofreak Grund: Ergänzung zu gewerbsmäßig
Der Jurist ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.06.2007, 19:54:04   #3 (Permalink)
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Benutzerbild von BenTigger
 
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Standard AW: Strafbarkeit eines Lockrufs

Bitte Beachten:

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Steht als Überschrift für diese Forumsunterabteilung.

Diskussion daher Hier hin verschoben.
Bitte dies beachten
__________________
Gruß Ben
Nemo perfectus est, ego non sum
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Verbraucherschutzforum von Boocompany :: Thema anzeigen - 0137-Lockanrufe über Arcor Weihnachten 2006 dieses Thema Refback 05.11.2008 18:47:35

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