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Alt 14.05.2003, 20:59:37   84 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1 (permalink)
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Standard Der Mahnbescheid

Es geht mir darum zu zeigen, womit das gerichtliche Mahnverfahren eingeläutet wird. Einige hier sind aufgrund der Schreiben von Anwaltskanzleien oder Inkassobüros etwas verunsichert,
aber ein Mahnbescheid wird nur auf Antrag von einem Gericht versandt.

Man beachte auch die Belehrung am Ende des Dokuments:

"Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht."

http://www.frankfurt-main.ihk.de/rec...liche_mahnung/

Für den Widerspruch ist natürlich ein passendes Formblatt beigefügt und weil das Gericht den Anspruch nicht geprüft hat, muss auch der Widerspruch auch nicht begründet werden, sondern es genügt sein Kreuzchen an der richtigen Stelle zu setzen.

PS: Für die Erbsenzähler aus gewissen Foren, es muß natürlich unterschrieben werden
Als ob das bei amtlichen Formularen nicht selbstverständlich wäre
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Der Mahnbescheid-mahnbescheid.jpg   Der Mahnbescheid-widerspruch.jpg  
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Alt 14.05.2003, 21:09:51   #2 (permalink)
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Danke für diesen wertvollen Beitrag!
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Alt 14.05.2003, 21:17:45   #3 (permalink)
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Standard

Auf den Widerspruch antwortet das Mahngericht dann noch mit einer sogenannten Abgabenachricht. Die bestätigt zum einen den Zugang des Widerspruchs und zum anderen wird darin angegeben, welches Gericht sich zunächst der Sache annehmen muss.
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Der Mahnbescheid-abgabenachricht.jpg  
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Alt 14.05.2003, 22:02:01   #4 (permalink)
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Standard

Ist das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, fordert dieses den Antragsteller auf, die Klage zu begründen.
Bringt man die hier veröffentlichten Antwortschreiben der Telekommunikationsanbieter und Inkassogehilfen auf den Punkt, so würde Argument Nr. 1 wohl so ausschauen: "Die Verbindung ist zweifelsfrei vom Anschluss der/des Beklagten aus zustande gekommen."
Das taugt natürlich nicht, weil der Umstand vor Gericht zu wollen oder bereits dort zu sein vielleicht ein Hinweis darauf sein könnte, dass unter Umständen doch Zweifel bestehen. Also müssen jetzt vernünftige Argumente her und auf die wäre ich mehr als gespannt...

Vielleicht möchte noch jemand genauer ausführen, warum die Anzahl der Mahnbescheide gerade beim Mehrwertbetrug stark gegen null tendiert...

Nachtrag: Link des Bremer Amtsgericht
http://www.amtsgericht.bremen.de/six...en85.c.1676.de
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Alt 06.10.2006, 12:39:38   #5 (permalink)
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Standard AW: Der Mahnbescheid

Einige weitere informative Links zum Mahnbescheid und Zustellung

http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitrag/rs2001021105.html nicht mehr vorhanden
http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2005/09/11/index3.html nicht mehr vorhanden
http://www.mahnung-online.de/Mahnablauf/ablaufVB.htm

https://www.berlin.de/sen/justiz/ger...en_ablauf.html

http://www.der-gerichtsvollzieher.de...ustellung.html
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Alt 06.04.2007, 09:04:26   #6 (permalink)
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Standard AW: Der Mahnbescheid

In vier Jahren hat sich an dieser Situation nichts geändert, auch wenn Dialer
längst Geschichte sind und dafür neue Wege der "Geldbeschaffung" erschlossen wurden.

Bei den hier am häufigsten genannten Forderungen unter 300€ liegen die Mindestkosten
für einen Mahnbescheid bei

GK bis 300,- 0,5 Geb = 12,50 ergo Mindestgebühr 23,- die in Vorkasse gezahlt werden müssen

Dazu kommt ggf. eine 1,0 Geb des Anwalts für Mahnverfahren und weitere 0,5 für Vollstreckungsbescheid.

Zitat von haudraufundschluss am 14.05.2003 Beitrag anzeigen:
Vielleicht möchte noch jemand genauer ausführen, warum die Anzahl der Mahnbescheide gerade beim Mehrwertbetrug stark gegen null tendiert...
Das war 2003. An dieser Situation hat seit der Abo und Einmalabzocke der Nutzlosbranche nichts
geändert. Mahnbescheide bei dieser Art Abzocke sind so selten, wie Menschen vom Blitz getroffen werden.
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Alt 18.04.2008, 21:39:10   #7 (permalink)
Scyliorhinus stellaris
 
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Standard AW: Der Mahnbescheid

Zitat von haudraufundschluss Beitrag anzeigen:
Ist das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, fordert dieses den Antragsteller auf, die Klage zu begründen.
Bringt man die hier veröffentlichten Antwortschreiben der Telekommunikationsanbieter und Inkassogehilfen auf den Punkt, so würde Argument Nr. 1 wohl so ausschauen: "Die Verbindung ist zweifelsfrei vom Anschluss der/des Beklagten aus zustande gekommen."
Das taugt natürlich nicht, weil der Umstand vor Gericht zu wollen oder bereits dort zu sein vielleicht ein Hinweis darauf sein könnte, dass unter Umständen doch Zweifel bestehen. Also müssen jetzt vernünftige Argumente her und auf die wäre ich mehr als gespannt...
Nun denn, fünf Jahre ins Land gegangen, und doch ist noch fast alles hier hochaktuell.

Ok, Verbindungsfragen stehen nicht mehr so sehr im Fokus, aber die Grundfrage "Wie ist hier ein Vertrag zu Stande gekommen?", die ist gleich geblieben.

Die Antwort meistens auch: "Gar nicht. Eben!"

Es ist in den passenden Thementhreads ausführlich klar gestellt, was so alles dagegen spricht, von Wüstensand bis verstecktem Preis. Wer auch immer die Klage begründet, darf hierzu kreativ werden ...
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Alt 22.01.2009, 17:52:55   #8 (permalink)
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Standard AW: Der Mahnbescheid

Das Ganze noch etwas einfacher und ausführlicher

Mahnbescheid bekommen: Was Sie jetzt wissen sollten: computerbetrug.de und dialerschutz.de

Da oft die Frage gestellt wird, wie ein Mahnbescheid zugestellt wird:

Zustellung im Zivilprozess
Zitat von :
Zustellung im Zivilprozess

In gsetzlich vorgeschriebener Form auszuführende Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine bestimmte Person.
Der Begriff ist in § 166 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) legal definiert.

Zuzustellen sind beispielsweise:

* die Klageschrift an den Beklagten (§ 271 ZPO)
* der Mahnbescheid an den Schuldner (§ 693 ZPO)
...
Vollzogen wird die Zustellung von Justizbediensteten (§ 168 Absatz 1, 173 ZPO) oder mittelbar per Übergabe durch die Post (§§ 168 Absatz 1, 175f., 194 ZPO).
Zustellung ? Wikipedia
Zitat von :
Der Begriff Zustellung bezeichnet im deutschen Recht die Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Adressaten in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Zustellung (Sachartikel) Rechtsordnung - Wissen - Meyers Lexikon online
Zitat von KatzenHai Beitrag anzeigen:
Theoretisch geht Einschreiben-Rückschein, das sehen die §§ 166, 175 ZPO ausdrücklich vor.

Aber:
Wird der Schuldner nicht angetroffen, oder verweigert er die Annahme, oder holt er das Einschreiben/RücKscheinschreiben nicht ab, geht das Schreiben zurück - eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen.

Da dies bei MB-Zustellungen zu heikel ist (und der Staat keine Amtshaftung riskieren will), stellt er per Zustellungsurkunde zu.

Faktisch!
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Alt 01.04.2009, 16:37:05   #9 (permalink)
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Standard AW: Der Mahnbescheid

Wörterbuch Inkasso/Deutsch

Ausführliche und leicht verständliche Übersetzung des Sprachrepertoires der
Nutzlosbranche insbesondere der ständigen Drohung mit dem gerichtlichen Mahnbescheid.

http://www.vzhh.de/~upload/rewrite/T...verfahren.aspx
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Alt 04.04.2009, 12:29:54   #10 (permalink)
Scyliorhinus stellaris
 
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Ort: Kölner Rheinland
Beiträge: 6.505
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Standard AW: Mahnbescheid "zurückziehen"

Wie endet ein Mahnverfahren?

Auf (mindestens) drei verschiedene Arten:
1. Es erledigt sich prozessual, weil der Vollstreckungsbescheid erlassen wird, und dieser mangels Rechtsmittel rechtskräftig wird. Dann liegt ein vollstreckbarer Titel vor, gegen den nur in Ausnahmefällen (Anwalt fragen!) noch etwas unternommen werden kann.

2. Er erledigt sich tatsächlich, weil der Schuldner bezahlt.

3. Er erledigt sich tatsächlich, weil der Gläubiger nicht weiter fortfährt.
Die beiden letzten Fälle schauen wir uns kurz an:

-> Das Mahnverfahren erledigt sich, weil der Schuldner bezahlt.
Der Schuldner hat dann einen Anspruch darauf, dass das Mahnverfahren nicht gegen ihn fortgesetzt wird.

Aber Vorsicht: Das Mahngericht kann nicht prüfen, ob tatsächlich gezahlt wurde. Wenn also dort ein Antrag auf Fortführung gestellt wird, arbeitet das Mahngericht weiter.

Hat also der Schuldner bezahlt, muss er weiter aufpassen, dass da nicht noch was passiert - Briefe vom Gericht ignorieren ist also weiterhin falsch und gefährlich.

Übrigens auch dann, wenn der Gläubiger etwas anderes behauptet - nur Erklärungen vom Gericht sind verbindlich. Es soll schon Gläubiger gegeben haben, die am Telefon nach Zahlung "Friede" gerufen haben, und danach das Mahnverfahren bis in Zwangsvollstreckung getrieben haben. Sehr ärgerlich.

-> Das Mahnverfahren erledigt sich, weil der Gläubiger es nicht fortsetzt.
Der Gläubiger kann dann den Mahnantrag zurück nehmen. Tut er dies (und kann der Schuldner das auch feststellen, weil er es vom Mahngericht so mitgeteilt bekommen hat), ist das Verfahren zu Ende. Erst ein neues Mahnverfahren kann jetzt noch Sorgen bereiten.

Der Schuldner sollte sich aber nicht auf Erklärungen oder Versprechungen des Gläubigers verlassen, die er nicht wasserdicht belegen kann (Schriftstücke) - der Gläubiger hat die Beendigung durch Antragsrücknahme in der Hand. Will er dies, kann er es tun. Der Schuldner muss nicht mitwirken, erst Recht muss er dies nicht vorab tun.

Auch hier gilt also: Vorsicht ist die Mutter der Prozellankiste. Post vom Gericht ist und bleibt relevant - immer lesen, und bei Zweifeln fragen.
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Stichworte
ende , gericht , mahnbescheid , verfahren , zurückziehen




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