Ihre Mahnung vom Sehr geehrte Damen und Herren, die von Ihnen geltend gemachten Forderung weise ich hiermit zurück und mache das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 410 Abs. 1 BGB geltend. Auf weitere Schreiben Ihrerseits werde nicht mehr reagieren, solange Sie keine Originalurkunde über die Abtretung dieser ursprünglich von der a GmbH & Co. KG behaupteten Forderung an Sie vorlegen. Hierzu hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 20.9.1999 (Az: 16 U 25/99) ausgeführt: "Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 410 Abs. 1 BGB reicht [...] die Herausgabe einer Fotokopie der Abtretungsurkunde nicht aus [...]. Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d.h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO; Staudinger-Kaduk, 12. Aufl., 1994, § 410 Rdnr. 8 f)." Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass daher eine Fotokopie einer generellen Abtretungsurkunde der callando Telecom GmbH an die nexnet diesen Anforderungen nicht genügen wird. Aber auch ein Original einer solchen Abtretungsurkunde der callando Telecom GmbH an die nex über diese angebliche Forderung wird nicht ausreichen, weil ich bereits die Geltendmachung dieser angeblichen Forderung durch die c Telecom GmbH unverzüglich zurückgewiesen habe und mir bislang keine Abtretungsurkunde der avanio GmbH an die c Telecom GmbH vorgelegt worden ist. Rein vorsorglich weise ich Sie zudem darauf hin, dass der avanio GmbH & Co. KG mir gegenüber mangels entsprechenden Vertragsschlusses eine Forderung über eine monatliche Grundgebühr zu keinem Zeitpunkt zustand. Zudem habe ich der a GmbH & Co KG bereits mit Schreiben vom .10.2005 einen vorsorglichen Widerruf und eine vorsorgliche Anfechtung eines angeblichen Vertrages gesendet. Die a GmbH & Co. KG hat mir daraufhin eine "Kulanzkündigung" zugesendet, wonach die angebliche Mitgliedschaft rückwirkend aufgehoben werde. Aus diesem Grund erfolgt jede weitere Geltendmachung von Ansprüchen bösgläubig. Mit freundlichen Grüßen