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Alt 18.08.2009, 23:32:52   4 links from elsewhere to this Post. Click to view. #61 (permalink)
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Antiscammer arbeitet fleißig mit Antiscammer arbeitet fleißig mit
Standard AW: Banditentum im Internet

Zitat von dvill Beitrag anzeigen:
{Zahl/Preishinweis}...soll absichtlich nicht gesehen werden.
Das ist genau des Pudels Kern.
Jedermann weiß, dass pure Absicht dahintersteckt.
Aber die Strafrechtler können diese Absicht nicht beweisen. Die "Vermutung" reicht nicht für den Nachweis des Vorsatzes.
Antiscammer ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 19.08.2009, 06:41:04   #62 (permalink)
Quell der Weisheit
 
Benutzerbild von dvill
 
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dvill arbeitet fleißig mit dvill arbeitet fleißig mit
Standard AW: Banditentum im Internet

Dann sind die Gesetze in diesem Bereich lebensfremd.

Die unscheinbare Formatierung von Minipreisinformationen in abgelegenen Regionen des Bildschirms erfolgt niemals ohne Absicht. Soviel "hilfreicher Zufall" ist statistisch nicht erklärbar.

Man hat auch nicht zufällig einen Mahndrohkasper mit Anwaltsdiplom an der Hand, der niemals über die Begründetheit der Forderung streiten, sondern nur mit erpresserischen und nötigenden Hammerdrohungen reine Angst erzeugen will.

Wenn ich bei Rot über die Ampel fahre, gilt das Faktische. Es spielt keine Rolle, dass mir niemand Absicht nachweisen kann.

Ein Taschendieb kann immer glauben, die Leute wollen ihm die Geldbörse freiwillig schenken und er dürfte sich gleich selbst mit stillem Einverständnis seiner edlen Spender bedienen. Eine andere Absicht ist auch nicht beweisbar.
dvill ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.08.2009, 14:03:58   #63 (permalink)
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Antiscammer arbeitet fleißig mit Antiscammer arbeitet fleißig mit
Standard AW: Banditentum im Internet

Zitat von :
Dann sind die Gesetze in diesem Bereich lebensfremd.
Zum Teil vielleicht, eher ist aber deren Auslegung lebensfremd.

Zitat von :
Wenn ich bei Rot über die Ampel fahre, gilt das Faktische. Es spielt keine Rolle, dass mir niemand Absicht nachweisen kann.
Wenn Du bei Rot über die Ampel gehst, ist das eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Für die OWI ist es völlig unerheblich, ob Du sie fahrlässig oder in voller Absicht begehst. Spielt auch für die Bemessung des Ordnungsgelds keine Rolle - solange Du niemanden dabei gefährdest (dann kommst Du aber in den Bereich des Strafrechts).

Zitat von :
Die unscheinbare Formatierung von Minipreisinformationen in abgelegenen Regionen des Bildschirms erfolgt niemals ohne Absicht. Soviel "hilfreicher Zufall" ist statistisch nicht erklärbar.
Wenn zu einem Straftatbestand der Vorsatz gehört, dann muss dieser Vorsatz beweisbar und "zwingend" festgestellt sein - das heißt, es darf keine andere Deutung zulässig sein.
Zum "Betrug" gehört zwingend der Vorsatz. Obwohl wir alle wissen, dass ein Verstecken der Preisinformation (unten am Bildschirmrand, 8pt-Font, hellblau auf marineblau) nach aller Erfahrung nicht ohne Absicht passiert sein kann, tun sich die Strafrechtler schwer, hieraus den Vorsatz herzuleiten, ohne andere Erklärungsmöglichkeiten zuzulassen.
Es gibt im Strafrecht nicht den "Beweis des ersten Anscheins", so wie im Zivilrecht.
Es stellt sich aber die Frage, ob hier nicht "überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt werden".
hrr-strafrecht.de - BGH 1 StR 478/04 - 11. Januar 2005 (LG Bayreuth) [ = HRRS 2005 Nr. 265 = NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147 ]
Zitat von :
Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind.
Wenn eine bestimmte Erklärungsvariante "lebensfremd" ist, dann ist es nicht geboten, dass diese Variante unter dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Angeklagten unterstellt wird.

Mit Fug und Recht Ein Taxifahrer bemerkte in der Nacht eine Person am Straßenrand, di... Kanzlei Blechschmidt & Kümmerle - Ihr gutes Recht im Internet
Zitat von :
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden.
Es handelt sich also um Fragen der Beweiswürdigung.

"Lebensfremd" ist es, anzunehmen, dass eine Preisangabe im Fließtext, in 8pt-Schrift, hellblau auf marineblauem Untergrund, nur nach Scrollen sichtbar, ohne eine bewusste Täuschungsabsicht in dieser Form gestaltet worden sein könnte.

Unter dieser lebensfremden Annahme drücken sich die Staatsanwälte jedoch um die aufwändigen Ermittlungsverfahren herum.

Zitat von :
Man hat auch nicht zufällig einen Mahndrohkasper mit Anwaltsdiplom an der Hand, der niemals über die Begründetheit der Forderung streiten, sondern nur mit erpresserischen und nötigenden Hammerdrohungen reine Angst erzeugen will.
Es ist richtig, dass in den Fällen unseriöser Inkasso-Beitreibungen der jetzt schon mögliche Rahmen des Strafrechts nicht ausgeschöpft wird.
Es ist mindestens eine Nötigung, eher eine gewerbsmäßige Erpessung (weil es hier um die Erlangung eines Vermögensvorteils geht), wenn eine Person, die rechtlich geschult ist und sich über die Bedeutung der gewählten Formulierungen im klaren sein muss, gegenüber rechtsunkundigen Personen Drohungen mit völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen äußert. Dabei ist es unerheblich, dass die Drohungen beim jeweiligen Verfahrensstand gar nicht wahrzumachen sind. Rechtsunkundige Personen können dies nicht beurteilen und lassen sich dadurch z.T. zu Zahlungen eigentlich unhaltbarer Forderungen nötigen.
Die Rücksichten, die von den Staatsanwälten gegenüber diesen Inkassobüros und Anwälten genommen werden, sind nicht nur mir absolut unverständlich, und diese "kreativen Freiheiten" gibt es europaweit wohl auch nur in Deutschland in dieser Form.

Geändert von Antiscammer
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Alt 25.08.2009, 12:37:54   #64 (permalink)
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Standard AW: Banditentum im Internet

heise online - 25.08.09 - Abofallen-Anwältin muss Schadensersatz zahlen
Zitat von :
Während der Verhandlung habe G. nicht bestritten, dass sie in vergleichbaren Fällen nach der Androhung von negativen Feststellungsklagen mehrfach Rechnungen storniert habe. Dies zeige, "dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren."

Weil G. dennoch immer weiter derartige Rechnungen verschickt, geht das Gericht von der Beihilfe zu einem versuchten Betrug aus.
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Alt 25.08.2009, 12:50:33   #65 (permalink)
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Standard AW: Banditentum im Internet

Zivilgerichte urteilen weit praxisnäher als Strafverfolger und Strafgerichte.
__________________
morgen ist gestern schon heute
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Alt 25.08.2009, 12:55:13   #66 (permalink)
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Standard AW: Banditentum im Internet

Bei Zivilgerichten kann der Anwalt auf der Verbraucherseite Sachverstand einbringen.

Die Behörden hinken hinter dem Stand der Technik hoffnungslos hinterher. Wahrscheinlich reicht die Standardleistung der Rosstäuscher mit den zwei Webseiten aus, den Elan der Behörden einzuschläfern:

Hinweis auf Kosten plötzlich da
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Alt 25.08.2009, 15:20:22   #67 (permalink)
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Standard AW: Banditentum im Internet

derStandard.at
Zitat von :
"Die Seite ist ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer zu täuschen über die Kostenpflichtigkeit des Angebots", so die zuständige Richterin in der Entscheidungsbegründung des aktuellen Urteils. Außerdem habe die beklagte Inkasso-Anwältin im Verfahren nicht bestritten, dass sie in ähnlichen Fällen nach Androhung von Feststellungsklagen Rechnungen storniert habe. "Dies zeigt, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren", heißt es in der Entscheidungsbegründung.
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Alt 25.08.2009, 16:04:15   #68 (permalink)
Foren-Veteran
 
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Antiscammer arbeitet fleißig mit Antiscammer arbeitet fleißig mit
Standard AW: Banditentum im Internet

Warum so jemand noch als Anwältin praktizieren darf, das wissen wohl auch nur die zuständigen Leute bei der RAK.
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Alt 25.08.2009, 16:20:22   #69 (permalink)
Commander
 
Benutzerbild von Captain Picard
 
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Standard AW: Banditentum im Internet

Zitat von Antiscammer Beitrag anzeigen:
Warum so jemand noch als Anwältin praktizieren darf, das wissen wohl auch nur die zuständigen Leute bei der RAK.
Auf der unten offenen Unseriositätsskala hält sie noch lange nicht den Rekord.

Selbst weit darunter angesiedelte dürfen weiterpraktizieren ( auch aus München ... )
__________________
"Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält,
sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog)
Captain Picard ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 25.08.2009, 16:34:49   #70 (permalink)
Moderator
 
Registriert seit: 16.03.2005
Beiträge: 3.719
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Standard AW: Banditentum im Internet

Der Richter spricht im konkreten Fall von Beihilfe zu versuchtem Betrug.

Nach den Zahlen der Verbraucherzentralen fallen aber 10% der Zahlungserpressten auf die anwaltliche Drohkulisse herein und bezahlen eine nicht rechtmäßig bestehende Forderung.

Was würde der Richter hierzu sagen?
bernhard ist offline   Mit Zitat antworten
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abofalle , banditen , bundesnetzagentur , google , google-werbung , inkassostalking , internet , schaden




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