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Alt 25.11.2009, 10:48:17   #1619 (permalink)
Antiscammer
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Standard AW: Inkassopost bekommen nachbarschaft24

Wenn das Kasperletheater jetzt seit Dezember 2007 geht und immer noch nicht geklagt wurde, dann spricht nichts dafür, dass die Kasperbude jetzt Ernst macht

Selbst, wenn: dann nimmt man sich halt einen Anwalt und verweist auf das Urteil des Amtsgeriichts Berlin Mitte.
AG Berlin Mitte, vom 05.11.2008, Az. 17 C 298/08
Urteil: Keine Zahlungspflicht bei nachbarschaft24.net: computerbetrug.de und dialerschutz.de

Zitat von :
Der Richter fand auf nachbarschaft24.net gleich eine ganze Reihe von Gründen, warum die Frau - trotz ihrer Anmeldung - nicht bezahlen müsse. Das begann mit der Frage, wofür die neun Euro pro Monat eigentlich fällig werden sollten.
...
Außerdem, so das Gericht weiter, sei die Frau "nicht in ausreichender Weise" über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. "Allein der unscheinbare Hinweis in der Fußzeile der Startseite reicht nicht aus, um eine Einbeziehung der AGB anzunehmen. Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB hätte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung der BGB erfolgen müssen." Auch der Hinweis auf der Startseite von nachbarschaft24.net, dass die Teilnahme kostenlose sei, sei kein Hinweis auf ein Widerrufsrecht.
So sieht nämlich tatsächlich die Rechtslage aus.

Der M. kann sich seine Anerkenntnisurteile, die er da momentan breittritt, an den Hut (oder sonstwohin) stecken.

Diese Urteile scheinen nichtssagend und wertlos zu sein. So präsentiert er selbst in einer Pressemeldung unter
h t t p://pressemitteilung.ws/node/181497
folgendes Urteil:
Zitat von :
Das Amtsgericht Freising entschied unter dem AZ 7 C 1488/08 folgerichtig, der Beklagte habe an die Klägerin 54,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% zu zahlen. Dazu kamen die Kosten des Rechtsstreits. Zusatzkosten, die der Beklagte sich durchaus hätte sparen können, wenn er von Anfang an seine Rechnungen ordentlich bezahlt hätte!

In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem

„Die zulässige Klage ist begründet. Da sich der Beklagt trotz Aufforderung durch das Gericht unter
Hinweise auf die Folgen einer unterbliebenen Klageerwiderung zum Sachverhalt nicht geäußert hat, gilt der klägerische Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Danach schuldet der Beklagt der
Klägerin 54 Euro aus einem Dienstleistungsvertrag. (…)“
Wie deppert muss man sein, um auf eine Klage gar nicht zu reagieren? Natürlich: wenn man sich zur Sache gar nicht äußert, hat man in einem Prozess gleich verloren. Das weiß aber auch jedes Kind. Das kann aber auch in so einem Fall nur bedeuten, dass kein Anwalt mit der Klageabwehr beauftragt wurde. Das wiederum kann nur extremste Dummheit oder Absicht bedeuten.

Und dann schreibt der RA M. auch noch:

Zitat von :
So und in ähnlicher Weise lesen sich die Begründungen aller Urteile der verschiedenen Amtsgerichte.
Na, wenn das alles ist... dann können wir ja beruhigt sein.
Wenn nach seiner eigenen Aussage alle Urteile zugunsten von Nachtwächter24 so aussehen, dann haben die also alle keine Anwälte gehabt und haben alle nicht auf die Klage reagiert. Das besagt dann vom rechtlichen Standpunkt her natürlich gar nichts, jedenfalls wird hier nichts darüber ausgesagt, dass überhaupt ein Vertrag bestanden habe, dass der Widerruf nicht mehr erklärt werden könne etc.

Von so etwas sollte man sich nicht bluffen lassen.

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