Zitat aus der BRAO:
Zitat von :
§ 43 Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. |
Schon hier hat man jede Menge Auslegungsbegriffe, über die es Streitigkeiten geben darf.
Ich behaupte:
Vor 30 Jahren wäre es keine Frage gewesen, dass ein Verhalten, wie es z.B. die bekannten Nutzlos-Anwalts-Schergen in München und Osnabrück praktizieren, "nicht eines Anwaltes würdig ist".
Heutzutage dagegen gehört ein solches schmieriges, unlauteres und z.T. regelrecht strafbares Verhalten (z.B. Nötigung, Beihilfe zum
Betrug) offensichtlich schon zur geduldeten kreativen Freiheit dieses Berufsstandes.
Offensichtlich verstößt es auch nicht gegen Standesrichtlinien deutscher Anwälte, wenn ein Rechtsanwalt eine Vorstrafe wegen massivem, gewerbsmässigen Verstoßes gegen das UrhG durch Betreiben eines Raubkopier-Dienstes kassiert hat.
Auch so etwas ist offenbar vereinbar mit der Generalklausel des § 43 BRAO und zumindest nach Ansicht der beteiligten Anwaltskammer eines deutschen Anwalts nicht unwürdig. Dieser Anwalt darf bis heute weiter praktizieren.
Noch vor 30 Jahren undenkbar, das ist jedenfalls meine Meinung.
Ich selbst arbeite als Radiologieassistent und habe z.B. vor Beginn der Berufsausbildung ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen. Wenn ich auch nur einen Automaten geknackt hätte, hätte ich die Ausbildung nicht beginnen dürfen.
Jedoch darf offenbar in Deutschland ein vorbestrafter Raubkopierer weiterhin ungestört als Anwalt praktizieren.
§ 43 a BRAO führt weiter aus:
Zitat von :
|
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
|
Wenn z.B. der Anwalt bewusst und unter Ausnutzung der fehlenden Rechtskenntnis eines angeblichen "Schuldners" einen Schufa-Eintrag oder "Pfändung" bereits vor dem Vollstreckungsbescheid androht, so arbeitet er gemäß § 43 a BRAO bewusst unsachlich und macht sich auch strafrechtlich der Nötigung schuldig.
Darf man sowas als Anwalt schalten und walten lassen?
In Deutschland: offensichtlich ja.
Weiter geht es mit der aus dieser Generalklausel abgeleiteten "Berufsordnung für Rechtsanwälte" (BORA).
Diese "BORA" wurde von der BRAK formuliert und ist in der Tat meiner Meinung nach ganz, ganz schwach gehalten.
Eigentlich wäre es m.E. hier dringend erforderlich gewesen, dass man ein Verhalten, was gem. § 43 BRAO eines Anwalts "nicht würdig" ist, hier näher konkretisiert hätte.
Aus bereits bekannten Gründen (denn die BRAK hält ihren Berufsstand für so sakrosankt, dass es hier wohl keiner näheren Konkretisierung bedürfe...) ist dies jedoch unterblieben.
So steht z.B. mit keinem Wort erwähnt, ob bzw. welche Vorstrafen eines Anwaltes den Entzug der Anwaltszulassung zur Folge haben.
Immerhin einen konkreten Anhaltspunkt gibt es:
Zitat von :
§ 12 Umgehung des Gegenanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
|
Es gibt Anwälte der
Nutzlosbranche, die regelmässig trotz expliziter Untersagung gegen genau diese Bestimmung immer wieder verstoßen.
Berufsrechtliche Konsequenzen daraus? - Null. Fehlanzeige.
Das gehört wohl auch inzwischen schon zur standesrechtlich legitimierten kreativen Gestaltungsfreiheit.
Selbst da, wo konkrete, wortwörtlich existierende Bestimmungen der BORA verletzt werden, dürfen die betreffenden Anwälte weiter praktizieren.
Abschließend muss ich noch sagen, dass ich besonders den Umstand als besonders bezeichnend und traurig empfinde, dass in Deutschland ein Jurastudent offenbar nur noch lernt, welche Rechte ein Anwalt hat, aber nicht, welche Pflichten, und dass es trotz aller Gummiregelungen der BORA einen bestimmten Grundkonsens an moralisch-ethischen Mindeststandards geben sollte.
Insgesamt empfinde ich dieses hier vorliegende Bild des Berufsstandes nur noch als abstossend.