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Alt 22.10.2003, 18:57:34  
KatzenHai
Scyliorhinus stellaris
 
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Standard Aufwandsentschädigung für Verteidigung

Eine immer wieder gestellte Frage lautet:

"Wer ersetzt mir eigentlich meine Zeit, die ich in Fachforen, beim Verfassen von Wiedersprüchen, beim Telefonmusikhören der Callcenter etc. verbringe?"

Die kurze Antwort lautet zunächst: Keiner.

Zu unterscheiden ist zunächst, ob ich vertragliche Ersatzansprüche (solche aus vertraglichen Ansprüchen) oder echte Schadensersatzansprüche geltend machen möchte.

1. Vertragliche Ansprüche
Wird von der Gegenseite ein Vertrag schlecht oder nicht erfüllt, kann ich als Gläubiger einer (Gut-)Erfüllung meinen vergeblichen Aufwand nach entsprechenden Formalien geltend machen. Dieser Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) ist aber alleine auf ausgegebenes Geld (entstandene Kosten) beschränkt, für Zeit/Arbeit besteht keine Erstattungsmöglichkeit.

Dieser Anspruch kommt vorliegend wohl selten zum Tragen, da der meistvorgetragene Einwand ja gerade ist, dass kein Vertrag zu Stande kam.

2. Echte Schadensersatzansprüche
  • a. Belegbare Kosten
    Wurde ich durch den Gegner durch Pflichtverletzung, Verzug, unerlaubte Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag geschädigt, kann ich ebenfalls Kosten, die mir hierdurch entstanden sind, geltend machen. Dies umfasst grundsätzlich Portokosten, Telefongebühren, Fahrtkosten etc., sofern sie zur Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

    Weiterhin kann ich in engen Voraussetzungen meine Arbeitskraft ansetzen, wenn ich z.B. zur Beseitigung eines entstandenen Schadens aus eigener Fachkunde heraus tätig wurde und hierfür ein übliches Entgelt besteht. Dies könnte (Grundsatzurteile habe ich nicht entdeckt) möglicherweise z.B. für eine Neueinrichtung meiner Telefonanlage oder meines PC gelten, falls es hierfür üblicherweise Fachleute gibt, deren Zeit tarifierbar ist: Mache ich das dann selbst, erhalte ich die gleiche Vergütung. Wie gesagt, ich habe noch keine Urteile hierzu gefunden, was aber nicht heißt, dass das nicht mal versucht werden könnte.

    b. Aufgewandte Zeit
    Der Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung ist nicht ersatzfähig (ständige Rechtsprechung). Dieses "Opfer" muss halt jeder gleichermaßen bringen, der am allgemeinen Miteinander innerhalb unseres Staates teilnimmt.

    Im Prozess kann ich auf Antrag ggf. nach dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen die dort angegeben Fixsätze als Erstattung erhalten - aber nur, wenn meine Teilnahme gerichtlich angeordnet wurde und ich im Ergebnis gewonnen habe. Das gilt im Übrigen auch nicht für alle Personen, z.B. für Angestellte nur eingeschänkt.

    c. Anwaltskosten
    Habe ich mich zur Abwehr eines Anwalt bedient - was ich vor Gericht immer darf - muss die unterliegende Gegenseite mir dessen erstattungsfähige Kosten (Gebührenordnung) erstatten. Vorgerichtlich besteht meist kein Erstattungsanspruch für Forderungsabwehr; also auch nicht für meinen vorprozessualen Anwalt, selbst wenn dieser durch seine Tätigkeit meinen "Sieg" hervor ruft.
Diese Schadensersatzerstattungsregelungen resultieren übrigens aus § 249 BGB.


Diese Zusammenstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Geltung für jeden Lebenssachverhalt. Sie soll lediglich einen Überblick verschaffen und als Link genutzt werden können, wenn erneut die oben beschriebene Frage auftaucht.
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KatzenHai

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